Ein Ermittlungsverfahren kann durch Einstellung ohne Verurteilung enden. Die folgenden drei Wege unterscheiden sich nach ihrem gesetzlichen Anlass, den erforderlichen Zustimmungen und der Bedeutung von Auflagen.
| Einstellungsweg | Gesetzlicher Anlass | Entscheidung im Ermittlungsverfahren | Auflagen und Bedeutung des Ergebnisses |
|---|---|---|---|
| § 170 Abs. 2 StPO | Die Ermittlungen reichen als Grundlage für eine Anklage nicht aus. | Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. | Das Ermittlungsverfahren endet ohne Verurteilung. Die Einstellung ist kein gerichtlicher Freispruch. |
| § 153 StPO | Bei einem Vergehen wäre die Schuld als gering anzusehen und es besteht kein öffentliches Verfolgungsinteresse. | Die Staatsanwaltschaft entscheidet bei den hier behandelten §-184b-Varianten mit Zustimmung des zuständigen Gerichts. | Einstellung ohne Auflagen als Ermessensentscheidung. |
| § 153a StPO | Bei einem Vergehen sind Auflagen oder Weisungen geeignet, das öffentliche Verfolgungsinteresse zu beseitigen. Die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. | Die Staatsanwaltschaft entscheidet mit Zustimmung des Beschuldigten und bei den hier behandelten §-184b-Varianten des zuständigen Gerichts. | Zunächst vorläufiges Absehen von der Anklage gegen Auflagen oder Weisungen. Nach Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. |
Ausgangspunkt ist der genaue Vorwurf im behördlichen Schreiben. Für die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen zählt nach § 12 StGB die gesetzlich angedrohte Mindeststrafe: Verbrechen sind mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, Vergehen mit einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe oder Geldstrafe. Maßgeblich ist diese gesetzliche Einteilung, nicht die im Einzelfall erwartete Strafe. Schärfungen oder Milderungen nach dem Allgemeinen Teil sowie für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben dabei außer Betracht.
Die geltenden Fassungen von § 184b StGB, Abs. 1 und Abs. 3, betreffen Vergehen. Abs. 2 ist dagegen eine Verbrechensqualifikation und eröffnet deshalb keine Einstellung nach §§ 153 oder 153a StPO. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei unzureichender Anklagegrundlage bleibt möglich.
Für den Überblick zum Vorwurf nach § 184b StGB ist die konkrete Handlung wesentlich: Abs. 3 erfasst das Unternehmen des Abrufens oder der eigenen Besitzverschaffung sowie den Besitz bei Inhalten mit tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen. Davon sind die Handlungen nach Abs. 1 zu unterscheiden. Abs. 2 setzt in Fällen des Abs. 1 Satz 1 gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbundenen Bande voraus. Bei Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 müssen sich die Inhalte zusätzlich auf ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen beziehen.
Ein enger gesetzlicher Prüfpunkt ist § 184b Abs. 5. Die Ausnahme betrifft ausschließlich Handlungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben, mit einer zuständigen staatlichen Stelle vereinbarter Aufgaben oder dienstlicher beziehungsweise beruflicher Pflichten dienen.
Bei älteren Vorwürfen sind außerdem Tatzeitraum und Gesetzesfassung wichtig. Nach § 2 StGB bestimmt sich die Strafe grundsätzlich nach dem Tatzeitgesetz. Ändert sich die Strafdrohung während der Tat, gilt das Gesetz bei Tatbeendigung. Wird dieses vor der Entscheidung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden. Für ausdrücklich zeitlich begrenzte Gesetze gilt eine Fortgeltungsregel, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Bei der Beweislage sind drei Fragen zu trennen: Welche Handlung wird vorgeworfen und wie sind die Inhalte strafrechtlich einzuordnen? Lässt sich die Handlung der beschuldigten Person zuordnen? Welche tatbestandsrelevanten Umstände kannte sie?
Für § 184b ist nach § 15 StGB vorsätzliches Handeln erforderlich, weil § 184b keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht. Wer bei der Tat einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nach § 16 Abs. 1 StGB insoweit nicht vorsätzlich. Ob diese Kenntnis fehlte, ist anhand der Ermittlungen zu klären. Die Behauptung allein ist noch kein feststehender Befund.
Dateiumfang und Vorbelastungen gehören zu den Angaben für die individuelle Prüfung. Auch bei der Einordnung möglicher strafrechtlicher Folgen für Ersttäter gilt: Fehlende Vorstrafen und wenige Dateien ersetzen die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht.
Bei § 153 StPO entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Zustimmung für die hier behandelten §-184b-Varianten. Eine Zustimmung des Beschuldigten nennt § 153 Abs. 1 nicht. Nach Klageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und grundsätzlich auch des Angeschuldigten.
Bei § 153a StPO sind vor Klageerhebung die Zustimmung des Beschuldigten und bei den behandelten Varianten die gerichtliche Zustimmung erforderlich. Nach Klageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem.
Ein Beispiel für den Ablauf bei § 153a: Wird mit den erforderlichen Zustimmungen eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse festgelegt, bleibt die Entscheidung zunächst vorläufig. Anschließend kommt es auf die Erfüllung innerhalb der gesetzten Frist an, die bloße Zahlungszusage genügt nicht. Nach Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Als Auflage kommen auch gemeinnützige Leistungen in Betracht.
Beschuldigte können nach § 136 StPO zur Sache schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Mit einer Einlassung sind Ihre Angaben zum Tatvorwurf gemeint.
Akteneinsicht nach § 147 StPO schafft die Grundlage für eine individuelle Prüfung der Vorwürfe und Beweise. Der Verteidiger darf die maßgeblichen Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Vor Abschluss der Ermittlungen sind Einschränkungen zum Schutz des Untersuchungszwecks möglich.
Zur Vorbereitung können Sie vorhandene Unterlagen und eigene Erinnerungen ordnen:
Für die individuelle Prüfung des §-184b-Vorwurfs vor einer Einlassung lassen sich die vorhandenen Schreiben, der Vorwurf und die Aktenlage zusammenführen, um mögliche Einstellungswege einzuschätzen. Die Vorbereitung anhand eigener Unterlagen und Erinnerungen ersetzt die Akteneinsicht nicht.
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