
§ 184j StGB: Strafbar schon durch die bloße Beteiligung an einer Gruppe
§ 184j StGB bestraft die Beteiligung an einer Gruppe, aus der heraus eine Sexualstraftat begangen wird. Der Beitrag erklärt die Voraussetzungen der Vorschrift und gibt Handlungsempfehlungen für Beschuldigte.







