
§ 176c StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (früher § 176a StGB)
Der frühere § 176a StGB zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern ist seit der Reform 2021 als § 176c StGB geregelt. Die richtige Einordnung ist entscheidend, weil sie Strafrahmen, Qualifikationstatbestände und Verteidigungsmöglichkeiten beeinflusst. Welche Vorschrift gilt, hängt vom Tatzeitpunkt und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.







