Fühlen Sie sich überfordert und alleingelassen angesichts eines drohenden BtMG-Verfahrens? Suchen Sie nach einem Weg, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden?
Als spezialisierter Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht verstehe ich Ihre Sorgen und Ängste. Die Unsicherheit über mögliche Konsequenzen und der Druck der rechtlichen Situation können überwältigend sein. Doch Sie müssen diesen Weg nicht alleine gehen. Mein Team und ich stehen Ihnen mit umfassender Erfahrung, juristischer Expertise und menschlichem Beistand zur Seite. Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die Ihre individuellen Umstände berücksichtigt und auf das bestmögliche Ergebnis abzielt. Wir kämpfen nicht nur für Ihre rechtlichen Interessen, sondern bieten Ihnen auch den nötigen Rückhalt in dieser schwierigen Zeit. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und lassen Sie uns gemeinsam Lösungen finden, die Ihnen neue Perspektiven eröffnen.
Von unserem Kanzleistandort in Mülheim an der Ruhr beraten und vertreten wir Mandanten weit über die Grenzen des Ruhrgebiets hinaus in ganz Deutschland.
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Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst eine Vielzahl von Substanzen. Hier einige häufig vorkommende Drogen und ihre rechtliche Einordnung:
Die rechtliche Behandlung von Cannabis variiert je nach Bundesland. Die Grenze für eine „geringe Menge“ liegt zwischen 6 und 15 Gramm. Obwohl der Besitz grundsätzlich strafbar ist, ermöglicht § 31a BtMG bei geringen Mengen zum Eigenkonsum eine Verfahrenseinstellung. Dies bedeutet jedoch keine automatische Straffreiheit, sondern eröffnet dem Staatsanwalt lediglich diese Option.
Bei diesen „harten Drogen“ ist die Strafverfolgung in der Regel strenger. Die Grenze für eine „geringe Menge“ liegt bei beiden Substanzen meist bei etwa 0,5 Gramm, nicht wie oft angenommen bei 5 bzw. 1 Gramm. Die Anwendung von § 31a BtMG ist hier seltener, aber nicht ausgeschlossen. Bei Abhängigkeit besteht die Möglichkeit der Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG, was für alle Betäubungsmittel gilt, nicht nur für Heroin.
Die Definition der „geringen Menge“ kann hier stark variieren. Bei MDMA liegt sie oft zwischen 1-3 Gramm oder 20-30 Tabletten, bei Amphetaminen häufig zwischen 1-5 Gramm. Diese Substanzen werden oft im Zusammenhang mit der Party-Szene konsumiert, was bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden kann.
Die rechtliche Beurteilung von Drogendelikten hängt von vielen Faktoren ab. Neben der Art und Menge der Substanz spielen auch die individuellen Umstände des Falles eine wichtige Rolle. Dies umfasst beispielsweise die persönliche Situation des Beschuldigten, eventuelle Vorstrafen, oder ob es sich um Eigenkonsum oder Handel handelt.
Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss und pauschale Aussagen über Strafbarkeit oder mögliche Konsequenzen nicht möglich sind. Eine fundierte rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt ist in Fällen von Verstößen gegen das BtMG unerlässlich.
Als Ihr Anwalt BtMG kenne ich die verschiedenen Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes und ihre Strafrahmen im Detail:
Die Einordnung eines Falles und die möglichen Verteidigungsstrategien hängen von vielen Faktoren ab, einschließlich der Art und Menge der Betäubungsmittel, der konkreten Tatumstände und Ihrer persönlichen Situation.
Als erfahrener Anwalt für BtMG-Fälle bieten wir Ihnen eine ganzheitliche rechtliche Unterstützung in allen Phasen eines Betäubungsmittelverfahrens. Unsere Expertise umfasst ein breites Spektrum an Leistungen, die speziell auf die komplexen Anforderungen des Betäubungsmittelrechts zugeschnitten sind.
Bei Besitz- und Erwerbsdelikten setzt Ihr erfahrener Anwalt BtMG auf eine frühzeitige und strategische Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht. Wir prüfen akribisch die Beweislage, hinterfragen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahmungen und stellen die Menge und Art der Substanzen in Frage. Unser Ziel ist es, eine Verfahrenseinstellung oder milde Strafe zu erreichen, indem wir Ihre persönlichen Umstände überzeugend darlegen.
Bei schwerwiegenderen Vorwürfen wie Handel oder Herstellung von Betäubungsmitteln intensivieren wir unsere Verteidigungsbemühungen. Als Ihr Anwalt für BtMG-Angelegenheiten analysieren wir die Ermittlungsakten akribisch, um Schwachstellen in der Beweisführung zu identifizieren. Wir entwickeln komplexe rechtliche Argumente, hinterfragen Zeugenaussagen und prüfen die Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen.
Als Ihr BtMG-Anwalt begleiten wir Sie von Beginn des Ermittlungsverfahrens an. Bei polizeilichen Vernehmungen bereiten wir Sie gründlich vor und begleiten Sie auf Wunsch. Wir achten darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie sich nicht selbst belasten. Unsere Anwesenheit stellt sicher, dass keine unzulässigen Fragen gestellt und protokollierte Aussagen korrekt wiedergegeben werden.
Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen prüfen wir als Ihr Anwalt für BtMG-Fälle die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen und setzen uns für die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände ein, die nicht als Beweismittel dienen. Wir entwickeln Strategien, um die Verwertbarkeit gefundener Beweise anzufechten und die Beweislast der Staatsanwaltschaft zu schwächen.
Als Ihr BtMG-Anwalt setzen wir uns dafür ein, dass die Unschuldsvermutung, ein fundamentales Rechtsprinzip verankert in Art. 20 III GG, Art. 6 II EMRK, Art. 14 II IPBPR, Art. 48 I GRCh und Art. 11 AEMR, in Ihrem Fall gewahrt bleibt. Wir klären Sie umfassend über Ihre Rechte im Verfahren auf, schützen Sie vor vorverurteilenden Maßnahmen und stellen eine faire Verhandlung sicher. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, Vorverurteilungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden und Ihre Reputation zu schützen.
Im Strafverfahren gibt es verschiedene Verdachtsstufen, die für den Verlauf Ihres Verfahrens entscheidend sein können, vgl. §§ 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO. Als Ihr Anwalt für BtMG-Angelegenheiten prüfen wir sorgfältig, auf welcher Stufe sich Ihr Verfahren befindet und entwickeln entsprechende Verteidigungsstrategien:
Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, setzen wir als Ihr Anwalt für BtMG-Fälle all unsere Erfahrung für Ihre bestmögliche Verteidigung ein. Wir bereiten Sie intensiv auf den Prozess vor, führen sachkundige Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und stellen gezielte Beweisanträge. Unser Plädoyer zielt darauf ab, eine milde Beurteilung Ihres Falles zu erreichen.
Die Option „Therapie statt Strafe“ nach § 35 BtMG kann eine Chance auf einen Neuanfang bieten. Als Ihr BtMG-Anwalt prüfen wir sorgfältig die Voraussetzungen in Ihrem Fall und beraten Sie umfassend zu dieser Möglichkeit. Wir unterstützen Sie bei der Suche nach geeigneten Therapieplätzen, stellen den Antrag auf Zurückstellung der Strafe und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
Sollte das Urteil nicht zufriedenstellend ausfallen, prüfen wir als Ihr Anwalt für BtMG-Fälle sorgfältig die Möglichkeiten eines Rechtsmittels. Wir legen Berufung oder Revision ein, vertreten Sie in der Berufungsverhandlung und erarbeiten fundierte Revisionsbegründungen.
Bei einer Bewährungsstrafe beraten wir Sie als Ihr BtMG-Anwalt ausführlich zu den Auflagen und unterstützen Sie bei deren Einhaltung. Wir helfen Ihnen, die Bewährungszeit erfolgreich zu überstehen und einen Widerruf der Bewährung zu vermeiden.
Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend zu Möglichkeiten der Schadensbegrenzung und Rehabilitation. Wir unterstützen Sie dabei, negative Folgen für Ihr berufliches und privates Leben zu minimieren, einschließlich Fragen des Führerscheinentzugs, möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen oder Einträge ins Führungszeugnis. Wir informieren Sie über Möglichkeiten der vorzeitigen Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister und unterstützen Sie bei Anträgen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Als Ihr Anwalt für BtMG-Verfahren ist unser oberstes Ziel, Ihre Rechte in jeder Phase des Verfahrens zu schützen und die für Sie bestmögliche rechtliche Lösung zu erzielen. Mit unserer Expertise im Betäubungsmittelrecht und unserer langjährigen Erfahrung in der Strafverteidigung stehen wir Ihnen umfassend zur Seite – von der ersten Vernehmung bis zum Abschluss des Verfahrens und darüber hinaus, um Ihnen nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich neue Perspektiven zu eröffnen.
Vereinbaren Sie einfach und unverbindlich ein kostenloses Erstgespräch – persönlich oder telefonisch.
Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Wir setzen uns mit vollem Einsatz für Ihre Interessen ein – von der Akteneinsicht bis zum Gerichtsprozess.
Rechtsanwalt Nikias Roth ist Ihr erfahrener Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht in Mülheim an der Ruhr. Als Fachanwalt für Strafrecht mit zusätzlicher Qualifikation im BtMG-Recht verfügt er über umfassende Expertise in diesem komplexen Rechtsgebiet. Herr Roth hat in seiner langjährigen Praxis zahlreiche Mandanten erfolgreich in BtMG-Verfahren vertreten und kennt die Besonderheiten und Herausforderungen dieser Fälle. Seine Arbeitsweise zeichnet sich durch eine gründliche Analyse, strategisches Vorgehen und engagierte Vertretung aus. Dabei legt er besonderen Wert auf eine vertrauensvolle und empathische Zusammenarbeit mit seinen Mandanten. Herr Roth versteht die schwierige Situation seiner Mandanten und bietet neben der rechtlichen Vertretung auch menschlichen Beistand. Sein Ziel ist es, für jeden Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und neue Perspektiven zu eröffnen. Mit seinem Netzwerk an Experten und seinem umfassenden Wissen über aktuelle Rechtsprechung und Verteidigungsstrategien setzt er sich unermüdlich für die Interessen seiner Mandanten ein.
Die Konsequenzen können von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen reichen, abhängig von Art und Schwere des Verstoßes. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, die Folgen zu minimieren.
Grundsätzlich empfehlen wir, vor einer Aussage anwaltlichen Rat einzuholen. Sie haben das Recht zu schweigen, ohne dass Ihnen dies negativ ausgelegt werden darf.
Eine Durchsuchung kann nicht verhindert werden, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt. Wichtig ist, ruhig zu bleiben und einen Anwalt zu kontaktieren, der die Rechtmäßigkeit der Maßnahme prüft.
Die Definition variiert je nach Bundesland und Substanz. Eine genaue Einschätzung erfolgt im Einzelfall.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist „Therapie statt Strafe“ möglich. Wir prüfen in Ihrem Fall, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und setzen uns dafür ein.
Die Dauer variiert stark, von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren bei komplexen Fällen. Wir setzen uns für eine zügige Bearbeitung ein.
Die Kosten hängen vom Umfang und der Komplexität des Falls ab. Wir besprechen im Erstgespräch transparent die möglichen Kosten und Finanzierungsoptionen.
Eine Verurteilung kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Wir beraten Sie auch zu diesem Aspekt und versuchen, negative Konsequenzen zu minimieren.
Wir behandeln Ihren Fall mit absoluter Diskretion. Ohne Ihre Zustimmung geben wir keine Informationen an Dritte weiter.
Kooperation mit den Behörden, Teilnahme an Präventionsprogrammen oder der Nachweis von Therapiebemühungen können sich positiv auswirken. Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten.
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