Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder einen Strafbefehl wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses erhalten? Fühlen Sie sich von den möglichen Konsequenzen überfordert? Als Strafverteidiger weiß ich, wie belastend diese Situation für Sie sein kann. Die Vorwürfe können weitreichende persönliche und berufliche Folgen haben. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, professionelle Verteidigung. In meiner Kanzlei erhalten Sie die Unterstützung, die Sie jetzt brauchen. Ich arbeite diskret, sachlich und zielorientiert an der bestmöglichen Lösung für Ihre individuelle Situation. Durch jahrelange Erfahrung in der Strafverteidigung kenne ich die effektivsten Strategien, um negative Konsequenzen für Sie zu minimieren.
Von unserem Kanzleistandort in Mülheim an der Ruhr beraten und vertreten wir Mandanten weit über die Grenzen des Ruhrgebiets hinaus in ganz Deutschland.
Rufen Sie uns an, benutzen Sie unseren Rückrufservice oder kontaktieren Sie uns direkt über Whatsapp.
In der Regel erhalten Sie eine Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.
In Notfällen wie bspw. Festnahme, Verhaftung oder Durchsuchung wenden Sie sich bitte an folgende Notfallnummer:
Die rechtliche Bewertung exhibitionistischer Handlungen erfordert eine sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände. Ich analysiere die Beweislage detailliert und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dabei prüfe ich insbesondere, ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist und ob Aussage gegen Aussage steht. Oft lässt sich durch geschickte Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Mein Ziel ist es, die Auswirkungen auf Ihr Leben so gering wie möglich zu halten.
Bei Vorwürfen sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend. Ich prüfe genau, ob die vorgeworfene Handlung tatsächlich den Tatbestand erfüllt und ob ausreichende Beweise vorliegen. Dabei berücksichtige ich alle entlastenden Umstände und arbeite diese klar heraus. Durch meine Erfahrung weiß ich, welche Argumente bei Staatsanwaltschaft und Gericht Gehör finden. Eine frühzeitige Verteidigung kann hier oft den entscheidenden Unterschied machen.
Vorwürfe des öffentlichen Urinierens werden häufig als Erregung öffentlichen Ärgernisses eingestuft. Ich prüfe in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen. Dabei spielt die konkrete Situation eine wichtige Rolle: War der Ort tatsächlich öffentlich? Gab es Zeugen? Wie ausgeprägt war die Sichtbarkeit? Durch geschickte Argumentation lässt sich oft eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine deutliche Reduzierung der Strafe erreichen.
Bei Vorwürfen der Nacktheit in der Öffentlichkeit ist eine differenzierte rechtliche Betrachtung erforderlich. Nicht jede Form der Nacktheit erfüllt den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses. Ich analysiere die genauen Umstände und prüfe, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Dabei berücksichtige ich auch gesellschaftliche Entwicklungen und aktuelle Rechtsprechung. Mein Ziel ist es, eine für Sie bestmögliche Lösung zu erreichen.
Ein Strafbefehl sollte nie ungeprüft akzeptiert werden. Ich prüfe den Sachverhalt gründlich und lege bei Bedarf Einspruch ein. Durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft gelingt es oft, eine günstigere Lösung zu erreichen. Bei einer Anklage vertrete ich Sie vor Gericht und setze mich für Ihre Interessen ein. Dabei nutze ich meine langjährige Erfahrung, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Bei polizeilichen Vernehmungen sollten Sie nicht ohne anwaltlichen Beistand erscheinen. Ich bereite Sie auf die Vernehmung vor und begleite Sie persönlich. Dabei achte ich darauf, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie keine vorschnellen, möglicherweise belastenden Aussagen machen. Eine gut vorbereitete Vernehmung kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.
Rufen Sie mich an oder schreiben Sie eine E-Mail. Ich reagiere umgehend und verschaffe mir einen ersten Überblick über Ihre Situation.
In einem ausführlichen Gespräch besprechen wir die Details Ihres Falls und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.
Ich übernehme alle notwendigen Schritte und halte Sie kontinuierlich über den Fortgang Ihres Verfahrens informiert.
Als ausschließlich im Strafrecht tätige Kanzlei verstehe ich die Bedeutung einer zielgerichteten Verteidigung. Seit mehreren Jahren vertrete ich Mandanten in allen Bereichen des Strafrechts, mit besonderem Fokus auf sensible Verfahren. Meine Kanzlei zeichnet sich durch absolute Diskretion und höchste Professionalität aus. Durch die ausschließliche Konzentration auf das Strafrecht kann ich mich vollständig auf Ihre Verteidigung fokussieren.
Mit einem bewährten Netzwerk zu Staatsanwaltschaften und Gerichten finde ich oft Wege zu einvernehmlichen Lösungen. Die persönliche Betreuung meiner Mandanten und die permanente Erreichbarkeit sind für mich selbstverständlich.In meiner Kanzlei erhalten Sie keine Standardlösungen, sondern eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigung. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Straftatbestand nach §183a StGB liegt vor, wenn jemand öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Nicht jede als unanständig empfundene Handlung erfüllt diesen Tatbestand.
Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. In der Praxis wird bei Ersttätern meist eine Geldstrafe verhängt oder das Verfahren gegen Auflagen eingestellt.
Eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wird im Führungszeugnis eingetragen. Bei einer Einstellung des Verfahrens erfolgt kein Eintrag.
Vor einer Aussage bei der Polizei sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Vorschnelle Aussagen können Ihre Position verschlechtern.
Die Kosten richten sich nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Schwere des Vorwurfs. Das Erstgespräch ist bei mir kostenlos.
Nach Zustellung eines Strafbefehls haben Sie nur zwei Wochen Zeit für einen Einspruch. Sie sollten daher umgehend anwaltliche Hilfe suchen. Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Nach Ablauf bestimmter Fristen kann eine Verurteilung aus dem Führungszeugnis getilgt werden. Die genaue Frist hängt von der Höhe der Strafe ab.
Öffentliches Urinieren kann als Erregung öffentlichen Ärgernisses gewertet werden. Oft lässt sich aber eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Bei Vorwürfen nach §183a StGB ist professionelle Verteidigung dringend anzuraten. Die möglichen Konsequenzen für Ihr weiteres Leben sind zu gravierend.
Die Dauer variiert stark. Mit einer geschickten Verteidigungsstrategie lässt sich das Verfahren oft innerhalb weniger Wochen oder Monate abschließen.
Rechtsanwalt | Strafverteidiger | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Strafrecht
Hingbergstraße 377
45472 Mülheim an der Ruhr
Bürozeiten:
Mo. – Fr.: 8:00 – 18:00 Uhr
Auch außerhalb der Bürozeiten kann jederzeit ein Besprechungstermin vereinbart werden.