Bei einem Vorwurf nach § 184b StGB stellt sich die Frage, welche Bedeutung entlastende Umstände für die rechtlichen Folgen haben. Eine besondere Strafmilderung für einen „minder schweren Fall“ sieht der aktuelle § 184b StGB nicht vor. Welche konkrete Strafe verhängt wird, ist damit jedoch nicht entschieden.
Ein gesetzlich geregelter minder schwerer Fall bezeichnet hier eine besondere, im Gesetz vorgesehene Strafmilderung. Eine mildere Bewertung der persönlichen Situation ist damit nicht gleichzusetzen.
Diese Sonderregelung fehlt im aktuellen § 184b. Das Fehlen der Regelung entscheidet weder die konkrete Strafhöhe noch die möglichen Sanktionsformen.
Ein Überblick zu § 184b StGB setzt bei der konkret vorgeworfenen Handlung an: Ob es etwa um Besitz, Erwerb oder Verbreitung geht, ist für die Zuordnung zum gesetzlichen Strafrahmen wichtig. Zur Orientierung:
Daneben sieht Absatz 1 Satz 2 in den Fällen der Nummern 1 und4 drei Monate bis fünf Jahre vor, wenn kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird.
Absatz 2 erhöht die Mindeststrafe in bestimmten Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf zwei Jahre. Er betrifft gewerbsmäßiges Handeln oder das Handeln als Mitgied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Bei den Nummern 1, 2 und4 muss zusätzlich tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben werden.
Diese Angaben beschreiben gesetzliche Ausgangsrahmen, keine Prognose der persönlichen Strafe.
Nach § 46 StGB ist die Schuld Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht wägt belastende und entlastende Umstände ab. Dazu gehören insbesondere:
Auch die erwarteten Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben in der Geselschaft sind zu berücksichtigen. Merkmale, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, dürfen nicht nochmals berücksichtigt werden.
Geht es um § 184b StGB bei Ersttätern, sind fehlende Vorstrafen ein Aspekt des Vorlebens. Welche Strafe angemessen ist, ergibt sich aus der Abwägung aller maßgeblichen Umstände.
Eine Geldstrafe ist nach § 47 StGB Absatz 2 auch bei fehlender ausdrücklicher Geldstrafenandrohung möglich. Voraussetzung ist, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten konkret nicht in Betracht kommt und eine kürzere Freiheitsstrafe nicht nach Absatz 1 unerlässlich ist. Eine kürzere Freiheitsstrafe bleibt möglich, wenn besondere Umstände der Tat oder Täterpersönlichkeit sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.
Bewährung bedeutet nach § 56 StGB, dass die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt wird. Maßgeblich ist die verhängte Strafe.
Bis einschließlich ein Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung aus, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung als Warnung genügt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begangen werden. Dafür werden insbesondere Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Nachtatverhalten, Lebensverhältnisse und die erwarteten Wirkungen der Aussetzung betrachtet.
Bei mehr als einem und höchstens zwei Jahren sind zusätzlich besondere Umstände aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit erforderlich. Bemühungen um Schadenswiedergutmachung sind dabei besonders zu berücksichtigen. Ab sechs Monaten unterbleibt die Aussetzung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Bei einer Freiheitsstrafe über zwei Jahren eröffnet § 56 diese Möglichkeit nicht.
Ältere Reformvorschläge sind von der geltenden Gesetzesfassung zu unterscheiden. Die Gesetzesbegründung behandelt die Einführung eines minder schweren Falls und die Absenkung allgemeiner Mindeststrafen als unterschiedliche gesetzgeberische Wege. Eine Diskussion über die Sonderregelung bedeutet deshalb noch nicht, dass diese im aktuellen Gesetz steht.
Für die Strafe gilt nach § 2 StGB grundsätzlich das Tatzeitgesetz. Wird die Strafdrohung während der Tat geändert, ist das bei deren Beendigung geltende Gesetz maßgeblich. Wird dieses vor der Entscheidung geändert, gilt das mildeste Gesetz. Für die zeitliche Einordnung eines älteren Vorwurfs werden daher der vorgeworfene Zeitraum und die einschlägigen Gesetzesfassungen benötigt.
Für ein Gespräch können Sie folgende Angaben und Unterlagen zusammenstellen:
Diese Angaben bilden eine Grundlage für die Verteidigung bei einem Vorwurf nach § 184b StGB: Die individuelle Prüfung verbindet die Einordnung des Vorwurfs und der Beweislage mit der anwendbaren Strafdrohung und den persönlichen Umständen. Aus der Vorbereitungsliste lässt sich keine Strafe berechnen.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.