Ein Ermittlungsverfahren nach § 184e StGB betrifft nicht das Speichern oder Verbreiten von Dateien, sondern die Teilnahme an einem Live-Geschehen: das Organisieren oder das bloße Zusehen bei einer kinder- oder jugendpornographischen Darbietung.
Von der Verbreitung, dem Erwerb und dem bloßen Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB unterscheidet sich dieser Vorwurf gerade dadurch, dass keine gespeicherte Datei vorliegen muss, sondern bereits die Teilnahme am Live-Geschehen selbst genügt.
Gerade weil hier kein Bild und keine Datei als Beweismittel vorliegen muss, stützen sich Ermittlungen häufig auf Zahlungsströme, Chatverläufe oder Zeugenaussagen.
In diesem Beitrag ordne ich ein, was § 184e StGB genau erfasst, welche Strafen drohen und wie Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten.
§ 184e StGB trägt die Überschrift „Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen“ und lautet in seinem Kern: Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet, und nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet. Ebenso wird nach § 184b Absatz 3 bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht, und nach § 184c Absatz 3, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. Die Vorschrift enthält keinen eigenen Strafrahmen, sondern verweist hinsichtlich der Rechtsfolge vollständig auf die §§ 184b und 184c StGB. Die zentralen Tatbestandsmerkmale, das Veranstalten, der Besuch und insbesondere der Begriff der Darbietung, sind hingegen eigenständige Elemente des § 184e StGB, die in den §§ 184b und 184c StGB so nicht enthalten sind.
Eingeführt wurde § 184e StGB 2015 zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht, weil zuvor weder das Organisieren noch das Zuschauen bei einer Live-Darbietung strafbar war, sondern nur deren Verbreitung über bestimmte Medien.
Die Norm steht im Abschnitt über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wird in der Praxis regelmäßig gemeinsam mit den §§ 184b und 184c StGB geprüft, weil sich beide Bereiche in einem Ermittlungsverfahren häufig überschneiden. Für den Tatbestand des Besuchs ordnet § 184e Absatz 2 Satz 3 StGB zudem an, dass die Ausnahmen des § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 StGB entsprechend gelten, also für staatliche Aufgaben sowie dienstliche oder berufliche Pflichten. Diese Ausnahme betrifft ausschließlich den Besuchs-Tatbestand und ist im Übrigen auf eng begrenzte Sonderkonstellationen beschränkt, die im typischen Ermittlungsverfahren keine Rolle spielen.
Anders als bei § 184b oder § 184c StGB geht es bei § 184e StGB nicht um gespeicherte Bilder oder Videos, sondern um ein tatsächliches Geschehen in Echtzeit. Eine Darbietung liegt vor, wenn sexualisierte Handlungen live gezeigt werden, etwa vor Ort oder über eine Video- beziehungsweise Streamingverbindung, ohne dass zwingend eine Aufzeichnung entsteht.
Der Gesetzgeber wollte damit eine Lücke schließen: Wer eine kinderpornographische Datei speichert oder weitergibt, machte sich schon vorher nach § 184b StGB strafbar. Wer hingegen lediglich bei einer Live-Übertragung zusah, ohne dass irgendwo eine Datei entstand, konnte früher straflos bleiben. Genau diesen Fall erfasst § 184e StGB nun eigenständig.
Ob im Einzelfall eine strafbare Darbietung oder etwas anderes vorliegt, hängt stark von den technischen und tatsächlichen Umständen ab und ist häufig eine der zentralen Fragen im Ermittlungsverfahren. In der Praxis geht es dabei um Situationen, in denen eine Verbindung zwischen einem Erwachsenen und einem minderjährigen Beteiligten in Echtzeit besteht, etwa über eine Videoverbindung, ohne dass zwangsläufig eine Aufnahme oder ein Beweismittel in Dateiform zurückbleibt. Weil klassische Beweise wie gespeicherte Bilder hier fehlen können, stützen sich Ermittlungsbehörden vor allem auf Verbindungsdaten, Zahlungsspuren oder Zeugenaussagen, um den Ablauf einer Darbietung überhaupt zu rekonstruieren.
Als Veranstalter gilt, wer eine solche Darbietung organisatorisch ermöglicht, etwa indem er Räumlichkeiten oder Technik bereitstellt, die Verbindung herstellt oder den Ablauf koordiniert. Betrifft die Darbietung eine Person unter vierzehn Jahren, wird das Veranstalten nach § 184b Absatz 1 StGB bestraft. Betrifft sie eine vierzehn- bis siebzehnjährige Person, gilt der Strafrahmen des § 184c Absatz 1 StGB. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Veranstalter die Darbietung selbst mitverfolgt, sondern ob er die organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat.
Auch eine Mitwirkung im Hintergrund, etwa als technischer Betreiber einer Plattform, kann je nach Sachverhalt als Veranstalten gewertet werden. Gerade in diesem Bereich prüft die Strafverteidigung genau, welche konkrete Rolle einer beschuldigten Person tatsächlich nachgewiesen werden kann. Häufig ermitteln die Behörden gegen mehrere Personen gleichzeitig, etwa gegen denjenigen, der die technische Verbindung bereitstellt, und gegen diejenigen, die sich als Zuschauer zuschalten. Für die rechtliche Bewertung macht es dabei einen erheblichen Unterschied, ob jemand die Darbietung aktiv ermöglicht oder ob er lediglich, ohne organisatorischen Beitrag, an ihr teilnimmt.
Ja. Der Gesetzgeber hat bewusst auch den Besuch einer solchen Darbietung unter Strafe gestellt, unabhängig davon, ob physisch vor Ort oder über eine digitale Verbindung teilgenommen wird. Wer eine kinderpornographische Darbietung besucht, wird nach § 184b Absatz 3 StGB bestraft. Wer eine jugendpornographische Darbietung besucht, wird nach § 184c Absatz 3 StGB bestraft. Damit reicht bereits die bewusste Teilnahme als Zuschauer für eine Strafbarkeit aus, ganz ohne eigenes aktives Handeln während der Darbietung.
In der Praxis stellt sich hier regelmäßig die Beweisfrage, ob die betroffene Person tatsächlich wusste oder billigend in Kauf nahm, dass es sich um eine entsprechende Darbietung handelte, oder ob sie unwissentlich in eine solche Situation geraten ist. Diese Abgrenzung ist keineswegs nur theoretischer Natur: Wer beispielsweise über eine vermeintlich legale Plattform vermittelt wurde und erst im Verlauf erkennt, mit wem er es zu tun hat, befindet sich rechtlich in einer anderen Lage als jemand, der gezielt nach einer solchen Darbietung gesucht hat. Genau an dieser Stelle setzt eine sorgfältige Verteidigung an.
Die Strafe richtet sich vollständig nach den in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 184b und 184c StGB und unterscheidet sich danach, ob eine kinder- oder eine jugendpornographische Darbietung betroffen ist und ob veranstaltet oder lediglich besucht wurde:
| Tatvorwurf | Kinderpornographische Darbietung | Jugendpornographische Darbietung |
|---|---|---|
| Veranstalten | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren (§ 184b Absatz 1 Satz 1 StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 184c Absatz 1 StGB) |
| Besuch | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren (§ 184b Absatz 3 StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 184c Absatz 3 StGB) |
Ob der in § 184b Absatz 1 Satz 2 StGB vorgesehene geringere Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren für Darstellungen ohne realen Bezug auch auf das Veranstalten einer Darbietung nach § 184e StGB übertragbar ist, ist dogmatisch nicht abschließend geklärt. Praktisch dürfte diese Frage selten relevant werden, da eine Darbietung im Sinne der Vorschrift regelmäßig ein tatsächliches Geschehen voraussetzt.
Seit einer Gesetzesänderung vom Juni 2024 wurden die Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 und Absatz 3 StGB wieder gesenkt, sodass diese Taten inzwischen wieder als Vergehen und nicht mehr als Verbrechen eingestuft werden. Diese Einstufung ist praktisch bedeutsam, weil eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 oder 153a StPO nur bei Vergehen überhaupt in Betracht kommt.
Die in § 184e Absatz 2 Satz 3 StGB vorgesehene Ausnahme für den Besuchs-Tatbestand, wonach § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 StGB entsprechend gilt, spielt in der weit überwiegenden Zahl der Verfahren keine Rolle, sodass es maßgeblich auf die Strafrahmen der §§ 184b und 184c StGB ankommt.
Die §§ 184b und 184c StGB erfassen den Umgang mit gespeicherten oder verbreiteten Inhalten: das Herstellen, Verbreiten, Zugänglichmachen, Erwerben und Besitzen kinder- beziehungsweise jugendpornographischer Dateien. § 184e StGB hingegen betrifft ausschließlich das Live-Geschehen, also die Situation, in der eine Darbietung stattfindet, ohne dass zwingend eine Datei entsteht oder gesichert wird. In der Praxis überschneiden sich beide Bereiche oft: Wird eine Darbietung parallel aufgezeichnet und später weiterverbreitet, kommen regelmäßig sowohl § 184e StGB als auch § 184b oder § 184c StGB in Betracht.
Für die Verteidigung ist diese Abgrenzung wichtig, weil sie bestimmt, welche Beweismittel überhaupt relevant sind und woran sich die Ermittlungsbehörden bei der Tataufklärung orientieren. Wird beiden Vorwürfen nachgegangen, muss zudem für jede Vorschrift gesondert geprüft werden, ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Ein Freispruch oder eine Einstellung bei einem der beiden Tatvorwürfe bedeutet daher nicht automatisch, dass auch der andere Vorwurf entfällt.
Wer eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Durchsuchungsbeschluss wegen § 184e StGB erhält, sollte besonnen und überlegt reagieren. Bei einer Durchsuchung werden häufig Mobiltelefone, Computer und Datenträger sichergestellt, um Kommunikationsspuren, Zahlungsnachweise oder Zugriffsdaten auszuwerten. In dieser Situation kommt es insbesondere auf Folgendes an:
Erst auf Grundlage der Akte lässt sich seriös einschätzen, ob die Ermittlungsbehörden tatsächlich über tragfähige Beweise verfügen oder ob der Vorwurf auf einer bloßen Vermutung beruht. Unüberlegte Angaben in der ersten Aufregung nach einer Durchsuchung lassen sich später kaum noch korrigieren und sollten daher unbedingt vermieden werden.
Da § 184e StGB stark von tatsächlichen und technischen Details abhängt, prüfe ich in jedem Mandat zunächst, ob überhaupt eine Darbietung im Sinne der Vorschrift vorlag oder ob die vorgeworfene Handlung möglicherweise nur den Umgang mit gespeicherten Inhalten betraf, was rechtlich anders zu bewerten wäre. Ebenso wichtig ist die Frage nach dem Vorsatz: Wer nachweislich nicht wusste und auch nicht billigend in Kauf nahm, an einer entsprechenden Darbietung teilzunehmen, kann nicht bestraft werden.
Da die zugrunde liegenden Vorschriften inzwischen als Vergehen eingestuft sind, kommt je nach Einzelfall auch eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 oder 153a StPO in Betracht. Welche Strategie im Einzelfall trägt, hängt von der Aktenlage, der Beweissituation und den persönlichen Umständen ab. Auch die Frage, ob überhaupt eine kinder- oder eine jugendpornographische Darbietung im Sinne des Gesetzes vorlag, ist keineswegs immer eindeutig zu beantworten und verdient eine sorgfältige rechtliche Prüfung, bevor eine Einlassung erwogen wird.