Wenn gegen Sie wegen § 184f StGB ermittelt wird, geht es um den Vorwurf, trotz einer geltenden Sperrbezirksverordnung beharrlich der Prostitution nachgegangen zu sein. Für viele Betroffene kommt die Anzeige oder Vorladung überraschend, gerade wenn zuvor nur Bußgeldbescheide im Raum standen.
Als Anwalt für Sexualstrafrecht in Mülheim an der Ruhr begleite ich Mandantinnen und Mandanten in genau dieser Situation und prüfe, ob die Voraussetzungen der Vorschrift tatsächlich vorliegen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was § 184f StGB konkret regelt, wann aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird und welche Verteidigungsmöglichkeiten sich in der Praxis bieten.
§ 184f StGB steht im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, der die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung regelt, und trägt die amtliche Überschrift „Ausübung der verbotenen Prostitution“. Die Vorschrift bestraft, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt. Juristisch handelt es sich um eine sogenannte Blankettnorm: Der eigentliche Verbotsinhalt steht nicht im Strafgesetzbuch selbst, sondern in einer Verordnung, die eine Landesregierung oder Kommune auf Grundlage von Art. 297 EGStGB erlässt. Ohne eine solche Verordnung gibt es keine Strafbarkeit nach § 184f StGB. Geschützt werden soll das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Prostitution nicht in sensiblen Bereichen wie der Nähe von Schulen oder Wohngebieten stattfindet.
In der Systematik des Strafgesetzbuches steht § 184f StGB zwischen § 184e StGB, der die Veranstaltung und den Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen betrifft, und § 184g StGB, der die speziellere jugendgefährdende Prostitution regelt. Diese Nachbarschaft hat inhaltlich keine Bedeutung für die Auslegung von § 184f StGB, zeigt aber, wie unterschiedlich die im 13. Abschnitt zusammengefassten Vorschriften sind. Für Betroffene bedeutet das: Die erste Frage in jedem Verfahren ist, ob überhaupt eine wirksame Sperrbezirksverordnung existiert, die den konkreten Ort und die konkrete Zeit erfasst, denn ohne diese verwaltungsrechtliche Grundlage kann auch der strafrechtliche Vorwurf nicht tragen.
Eine Sperrbezirksverordnung ist eine Rechtsverordnung, mit der die zuständige Landesregierung oder eine von ihr beauftragte Behörde bestimmte Gebiete oder Zeiten für die Ausübung der Prostitution sperrt. Grundlage dafür ist Art. 297 EGStGB, der den Bundesländern diese Befugnis einräumt. In der Praxis grenzen solche Verordnungen häufig Innenstadtbereiche, Wohngebiete oder die Umgebung von Schulen aus und lassen Prostitution nur in ausgewiesenen Zonen, meist in geschlossenen Räumen, zu. Für die Verteidigung ist entscheidend, dass sowohl die Ermächtigungsgrundlage als auch die konkrete Verordnung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen müssen. Ist die Verordnung unwirksam, zum Beispiel weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde oder ein zuständigkeitswidrig erlassenes Verbot enthält, fehlt bereits die Grundlage für eine Strafbarkeit. Auch die Frage, ob der betroffene Ort tatsächlich im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung liegt, wird in der Praxis häufig zu wenig geprüft und kann für die Verteidigung entscheidend sein.
Da jedes Bundesland und teils sogar einzelne Kommunen eigene Sperrbezirksverordnungen erlassen, unterscheiden sich Zuschnitt und Reichweite der Verbote von Ort zu Ort erheblich. Eine Verordnung, die in einer Stadt gilt, lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine andere übertragen. Wer bundesweit oder überregional tätig ist, kann daher in einer Stadt zulässig handeln und sich an einem anderen Ort strafbar machen, ohne dass sich am eigentlichen Verhalten etwas ändert.
Das zentrale Tatbestandsmerkmal des § 184f StGB ist die Beharrlichkeit. Nach der rechtswissenschaftlichen Kommentierung liegt ein beharrliches Zuwiderhandeln vor, wenn die betroffene Person wiederholt zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, das Verbot künftig zu beachten. Ein einmaliger, versehentlicher oder unbedachter Verstoß reicht dafür nicht aus. Nach überwiegender Auffassung geht der Täter der Prostitution dabei bereits nach, wenn er eine Gelegenheit zur Ausübung aufsucht, ein tatsächlicher Kontakt mit einem Kunden ist nicht erforderlich. In der Praxis läuft es häufig so ab: Ein erster Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Erst wenn trotz dieser Ahndung weitere Verstöße folgen, wertet die Staatsanwaltschaft dies als beharrliches Verhalten und leitet ein Strafverfahren ein. Grundlage der Feststellung sind meist polizeiliche Kontrollen vor Ort, bei denen die betroffene Person im gesperrten Gebiet angetroffen wird, häufig gestützt auf vorangegangene Anzeigen oder Observationen.
Für die Verteidigung bedeutet das, dass genau zu prüfen ist, wie viele Vorfälle in der Akte dokumentiert sind, wie diese zeitlich zusammenhängen, ob die polizeilichen Feststellungen tragfähig sind und ob die betroffene Person tatsächlich von den vorangegangenen Ahndungen wusste. In der Praxis wird eine Beharrlichkeit häufig erst angenommen, wenn bereits mindestens ein vorheriger Verstoß geahndet wurde und die betroffene Person hiervon Kenntnis hatte, zwingend vorausgesetzt ist eine solche vorherige Ahndung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Beharrlichkeit aber nicht. Liegen zwischen den einzelnen Vorfällen längere Zeiträume, kann dies gegen ein beharrliches, planmäßiges Verhalten sprechen und ist im Einzelfall sorgfältig zu würdigen.
§ 184f StGB steht in engem Zusammenhang mit § 120 Abs. 1 OWiG. Beide Normen knüpfen an denselben Verstoß gegen eine Sperrbezirksverordnung an, der Wortlaut ist bis auf ein zusätzliches Merkmal nahezu identisch. Der entscheidende Unterschied liegt in der Beharrlichkeit, die das Verhalten von einer bloßen Ordnungswidrigkeit auf die Ebene einer Straftat hebt.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede:
| Kriterium | § 120 Abs. 1 OWiG | § 184f StGB |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Einzelner Verstoß gegen die Sperrbezirksverordnung | Beharrliches, also wiederholtes Zuwiderhandeln |
| Rechtsfolge | Geldbuße | Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen |
| Zuständige Stelle | Ordnungsbehörde oder Polizei | Staatsanwaltschaft, Verhandlung vor dem Strafgericht |
| Eintrag Führungszeugnis | Nein | Möglich, abhängig von der Höhe der Strafe |
Für Betroffene ist diese Abgrenzung von großer praktischer Bedeutung, denn eine Ordnungswidrigkeit führt nicht zu einem Strafregistereintrag und hat andere verfahrensrechtliche Konsequenzen als ein Strafverfahren. In vielen Fällen lohnt es sich daher, im Ermittlungsverfahren gezielt darauf hinzuwirken, dass die Sache als Ordnungswidrigkeit eingestuft oder das Strafverfahren eingestellt wird, weil die Beharrlichkeit nicht zweifelsfrei nachweisbar ist. Eine sorgfältige Auswertung der vorangegangenen Bußgeldbescheide ist dafür in aller Regel der erste Schritt.
Bei einer Verurteilung nach § 184f StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. In der gerichtlichen Praxis wird bei Ersttätern und geringem Unrechtsgehalt in aller Regel eine Geldstrafe verhängt, deren Höhe sich nach der Anzahl der Tagessätze und dem Nettoeinkommen der verurteilten Person richtet. Eine Freiheitsstrafe kommt vor allem bei wiederholten Verurteilungen oder besonders hartnäckigem Verhalten in Betracht und wird bei erstmaliger Verurteilung häufig zur Bewährung ausgesetzt. Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB und beträgt bei diesem Strafrahmen drei Jahre ab Beendigung der Tat.
Wichtig ist außerdem, dass eine Verurteilung wegen § 184f StGB grundsätzlich im Führungszeugnis erscheinen kann, sofern die Geldstrafe eine bestimmte Höhe übersteigt oder es sich um eine Freiheitsstrafe handelt. Für Berufsgruppen mit erweitertem Führungszeugnis oder für Personen, die auf ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis angewiesen sind, kann bereits eine vergleichsweise geringe Verurteilung spürbare Folgen haben, etwa bei Bewerbungen oder behördlichen Erlaubnisverfahren. Gerade wegen dieser beruflichen und persönlichen Folgen lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Begleitung des Verfahrens, idealerweise bereits vor der ersten polizeilichen Vernehmung.
Weil § 184f StGB als Blankettnorm auf eine untergesetzliche Verordnung verweist, wurde die Vorschrift wiederholt auf ihre Vereinbarkeit mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG überprüft. Unmittelbar zur Strafnorm hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2008, Az. 2 BvR 1101/08, bestätigt, dass der Blankettcharakter der Vorschrift, damals noch als § 184d StGB geführt, im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist und die Voraussetzungen der Strafbarkeit für den Normadressaten vorhersehbar bleiben. Ergänzend hat das Gericht auch die zugrunde liegende Ermächtigung in Art. 297 EGStGB in weiteren Entscheidungen als verfassungsgemäß bestätigt, unter anderem im Beschluss vom 28. April 2009, Az. 1 BvR 224/07. Dem bereits zitierten Beschluss vom 7. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt ist, die nähere Ausgestaltung eines Verbots einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung zu überlassen, solange die Voraussetzungen der Strafbarkeit für den Normadressaten vorhersehbar bleiben.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Vorschrift dennoch seit Jahren kritisch diskutiert, insbesondere im Hinblick darauf, ob ein bloßer Verstoß gegen eine örtliche Ordnungsvorschrift überhaupt strafwürdiges Unrecht darstellt oder ob das mildere Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts ausreichen würde, das mit § 120 OWiG für denselben Sachverhalt bereits zur Verfügung steht. Diese Kritik richtet sich vor allem gegen die Verhältnismäßigkeit der Strafandrohung, nicht gegen die formale Zulässigkeit der Blankettverweisung als solche, die vom Bundesverfassungsgericht wiederholt gebilligt wurde. Für die Verteidigung im Einzelfall bedeutet das: Neben der Wirksamkeit der konkreten Verordnung kann auch eine verhältnismäßigkeitsbezogene Argumentation, etwa im Rahmen einer Einstellung nach der Strafprozessordnung, Teil der Strategie sein.
Eine wirksame Verteidigung gegen den Vorwurf nach § 184f StGB setzt an mehreren Punkten an. In der Praxis prüfe ich insbesondere die folgenden Ansatzpunkte:
Welcher Ansatz im Einzelfall trägt, hängt von der konkreten Aktenlage ab, weshalb eine frühzeitige Akteneinsicht durch die Verteidigung wichtig ist, bevor gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft irgendeine Angabe gemacht wird.
Wenn Sie eine Vorladung zur Polizei oder ein Anhörungsschreiben der Staatsanwaltschaft wegen § 184f StGB erhalten, kommt es auf die ersten Schritte an. Als Beschuldigte oder Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder sich zur Sache zu äußern, dieses Schweigerecht sollten Sie zu Beginn des Verfahrens konsequent nutzen. Konkret empfehle ich in dieser Situation:
Vorschnelle Aussagen gegenüber der Polizei können spätere Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken, auch wenn der Vorfall aus Ihrer Sicht harmlos erscheint.