§ 184j StGB ist eine der am wenigsten bekannten, aber in ihrer Reichweite ungewöhnlichsten Vorschriften des Sexualstrafrechts: Sie bestraft nicht die eigene Tat, sondern die bloße Beteiligung an einer Gruppe, aus der heraus ein anderes Mitglied eine Sexualstraftat begeht.
Als Anwalt für Sexualstrafrecht begleite ich immer wieder Mandanten, denen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung zusätzlich eine Beteiligung nach § 184j StGB zur Last gelegt wird, obwohl sie selbst keine sexuelle Handlung vorgenommen haben.
Dieser Beitrag erklärt, was die Vorschrift verlangt, wo ihre Grenzen liegen und wie Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten.
§ 184j StGB trägt die amtliche Überschrift „Straftaten aus Gruppen“ und lautet im Kern: Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach § 177 oder § 184i StGB begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Die Norm knüpft also nicht an eine eigene sexuelle Handlung des Betroffenen an, sondern an seine Beteiligung an einer Gruppensituation. Strafbar kann sich damit grundsätzlich auch derjenige machen, der selbst niemanden berührt oder genötigt hat. Genau diese Konstruktion macht § 184j StGB in der Praxis anspruchsvoll und für Betroffene oft überraschend.
Der Gesetzgeber hat § 184j StGB mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung geschaffen; die Vorschrift trat am 10. November 2016 in Kraft. Anlass waren die Vorfälle der Silvesternacht 2015 in Köln, bei denen Frauen aus größeren Personengruppen heraus umringt, bedrängt und sexuell belästigt wurden, ohne dass sich die einzelnen Täter im Nachhinein zuverlässig identifizieren ließen. Der Gesetzgeber wollte mit § 184j StGB dem besonderen Gefahrenpotenzial begegnen, das von solchen gruppendynamischen Situationen ausgeht, in denen sich Opfer kaum entziehen können und einzelne Tatbeiträge oft nicht mehr aufklärbar sind.
Der Gesetzestext selbst nennt keine feste Mindestzahl. In Rechtsprechung und Literatur wird für eine Personengruppe im Sinne des § 184j StGB überwiegend ein nicht nur zufälliges Zusammentreffen von mindestens drei Personen verlangt, zu denen das spätere Opfer nicht gehört. Die Beteiligten müssen sich zumindest situativ als zusammengehörig empfinden, es kommt aber weder darauf an, ob sie sich kennen, noch darauf, wie lange die Gruppe schon besteht. Auch eine spontan entstandene Ansammlung kann daher als Gruppe gelten, etwa auf einem Volksfest, bei einer Feier oder im Gedränge einer Veranstaltung. Eine bloß zufällige, unverbundene Menschenmenge, in der ein Einzelner eine Tat begeht, reicht dagegen nicht aus.
„Beteiligen“ wird in § 184j StGB nicht im technischen Sinne der Täterschaft und Teilnahme nach den §§ 25 bis 27 StGB verstanden, sondern untechnisch, ähnlich wie bei der Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB. Erfasst ist damit bereits das räumliche Einfügen in die Gruppe, wenn dadurch das Bedrängen des Opfers gefördert wird. Fördern meint jede Handlung, die die Tat erleichtert, etwa indem die Gruppe als solche Präsenz zeigt und dem Opfer dadurch Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten nimmt. Gerade weil der Beitrag so niedrigschwellig definiert ist, geraten mitunter auch Personen in ein Ermittlungsverfahren, die sich lediglich in der Nähe des Geschehens befanden, ohne selbst aktiv geworden zu sein.
Nein, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass Sie die konkrete Tat gebilligt oder gewollt haben müssten. Die Begehung einer Straftat nach § 177 oder § 184i StGB durch ein anderes Gruppenmitglied ist eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit. Das bedeutet, dass sie zwar tatsächlich vorliegen muss, Ihr eigener Vorsatz sich darauf aber nicht erstrecken muss. Sie können sich also auch dann nach § 184j StGB strafbar machen, wenn Sie selbst nicht wussten und nicht damit gerechnet haben, dass ein anderes Mitglied der Gruppe konkret eine solche Tat begehen würde.
Ihr Vorsatz, zumindest in Form von bedingtem Vorsatz, muss sich auf die Beteiligung an der Gruppe und auf das Bedrängen des Opfers beziehen. Sie müssen also erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass Sie Teil einer Gruppe sind, die eine andere Person bedrängt, und dass Ihr eigenes Verhalten dieses Bedrängen fördert. Nicht erforderlich ist dagegen Vorsatz bezüglich der konkreten Sexualstraftat eines anderen Gruppenmitglieds. Diese Konstruktion führt in der Praxis häufig zu Abgrenzungsfragen, etwa wenn jemand erst im Nachhinein bemerkt, in welcher Situation er sich befunden hat.
§ 184j StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Mindeststrafe nennt das Gesetz nicht, sodass der Strafrahmen nach unten offen ist. Das konkrete Strafmaß richtet sich unter anderem nach folgenden Umständen:
Anders als § 184i StGB enthält § 184j StGB keine eigene Regelung zum Strafantrag; die Tat wird daher von Amts wegen verfolgt.
In der strafrechtlichen Literatur wird die Vorschrift seit ihrer Einführung kritisch diskutiert. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft das Schuldprinzip: Da die konkrete Sexualstraftat eines anderen Gruppenmitglieds als objektive Bedingung der Strafbarkeit ausgestaltet ist, kann ein Beteiligter strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, ohne dass die Tat des Dritten für ihn vorhersehbar gewesen sein muss. Zudem wird der Begriff der Personengruppe als unscharf kritisiert, gerade im Vergleich zu enger gefassten Vorschriften wie § 231 StGB. Diese Bedenken sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt und ändern nichts an der geltenden Rechtslage, sie zeigen aber, dass die Grenzen der Norm im Einzelfall streitig sein können, was für die Verteidigung relevant ist.
Wenn gegen Sie wegen § 184j StGB ermittelt wird, kommt es auf die ersten Schritte an. Aus meiner Praxis als Anwalt für Sexualstrafrecht empfehle ich Beschuldigten in dieser Situation Folgendes:
Ich stehe Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung und begleite Sie von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Abschluss des Verfahrens.