Ver­gewaltigung in der Ehe in Deutsch­land: Was Be­schuldigte wissen müssen

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Ver­gewaltigung in der Ehe in Deutsch­land: Was Be­schuldigte wissen müssen

Das Wichtigste in Kürze

Wer in Deutschland mit dem Vorwurf der Vergewaltigung in der Ehe konfrontiert wird, steht vor einer der juristisch und persönlich belastendsten Situationen, die das Strafrecht kennt. Die Rechtslage hat sich in den vergangenen drei Jahrzehnten grundlegend verändert: Was bis Mitte der 1990er Jahre gesetzlich nicht strafbar war, ist heute ein Verbrechenstatbestand mit Mindestfreiheitsstrafe. Als Anwalt für sexuelle Nötigung und Vergewaltigung kenne ich die Verfahrensdynamik, die Beweissituation und die typischen Fehler, die Beschuldigte in dieser Phase begehen. Dieser Beitrag erklärt, was Sie wissen müssen – ausschließlich aus der Perspektive von Beschuldigten.

Was bedeutet Vergewaltigung in der Ehe nach deutschem Recht?

Vergewaltigung in der Ehe in Deutschland ist nicht mehr anders geregelt als jeder andere Fall einer Vergewaltigung: § 177 StGB gilt ohne Rücksicht auf den Familienstand der Beteiligten. Ein Trauschein ist kein Schutzschild vor Strafverfolgung – das Gesetz unterscheidet seit 1997 nicht mehr zwischen verheirateten und unverheirateten Personen.

Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls geregelt. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt, oder wenn er ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die das Opfer besonders erniedrigen – insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (z.B. Oral- oder Analverkehr sowie das Einführen von Körperteilen oder Gegenständen in Körperöffnungen). Wichtig für Beschuldigte: Das Regelbeispiel gilt bereits auf der Grundlage des Grundtatbestands nach § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB – Gewalt oder ein sonstiges Nötigungsmittel sind für den erhöhten Strafrahmen nicht erforderlich.

Grundvoraussetzung für eine Strafbarkeit ist in jedem Fall das Handeln gegen den erkennbaren Willen der anderen Person. Bereits der Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 1 StGB stellt jede sexuelle Handlung gegen diesen erkennbaren Willen unter Strafe – ohne dass Gewaltanwendung hinzutreten müsste. Die Strafbarkeitsschwelle liegt damit erheblich niedriger als vielen Beschuldigten bewusst ist.

Wie wurde Vergewaltigung in der Ehe strafbar? Die Rechtsgeschichte

Die Gesetzesgeschichte ist für das Verständnis der heutigen Rechtslage wichtig. Bis Mitte der 1990er Jahre enthielt § 177 StGB a.F. ausdrücklich das Merkmal „außerehelich“: Strafbar war nur, wer eine Frau zum außerehelichen Beischlaf nötigte. Eheliche Vergewaltigung war damit strukturell vom Tatbestand ausgenommen. Ehefrauen galten rechtlich als nicht vergewaltigbar.

Das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. 1997 I S. 1607), das am 5. Juli 1997 in Kraft trat, strich das Merkmal „außerehelich“ aus dem Tatbestand. Gleichzeitig wurde der Tatbestand geschlechtsneutral gefasst: Seitdem können Männer und Frauen gleichermaßen Täter und Opfer sein, und auch homosexuelle Vergewaltigungen sind von § 177 StGB erfasst. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung wurden in einem einheitlichen Tatbestand zusammengefasst.

Für Beschuldigte gilt: Eine Tat, die nach bisherigem Recht vor dem 5. Juli 1997 innerhalb der Ehe stattgefunden hat, kann heute grundsätzlich nicht mehr nach § 177 StGB verfolgt werden. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG steht dem entgegen. Für alle nach dem 5. Juli 1997 begangenen Taten gilt die volle Strafbarkeit.

Was hat sich durch die Reform 2016 geändert?

Die zweite große Zäsur im deutschen Sexualstrafrecht war das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, das am 10. November 2016 in Kraft trat. Mit dieser Reform wurde das sogenannte „Nein heißt Nein“-Prinzip im deutschen Strafrecht verankert.

Bis 2016 hatte das deutsche Recht für eine Strafbarkeit nach § 177 StGB einen qualifizierten Nötigungskontext vorausgesetzt: Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage mussten hinzutreten. Sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers, bei denen dieses keinen Widerstand leistete – etwa aus Angst oder Schock –, blieben vielfach straflos.

Seit der Reform genügt für den Grundtatbestand in § 177 Abs. 1 StGB bereits das Handeln gegen den erkennbaren Willen der anderen Person. Weder Gewalt noch Drohungen sind für den Grundtatbestand erforderlich. § 177 Abs. 2 StGB enthält fünf weitere Tatbestandsvarianten (Nr. 1–5): darunter Situationen, in denen das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands – etwa bei Bewusstlosigkeit oder erheblicher Alkoholisierung – keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann (Nr. 1 und 2), aber auch das Ausnutzen eines Überraschungsmoments (Nr. 3), das Ausnutzen einer Lage, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht (Nr. 4), sowie Drohungen mit einem empfindlichen Übel (Nr. 5).

Die praktischen Konsequenzen für Beschuldigte sind erheblich: Der Anwendungsbereich des § 177 StGB ist seit 2016 deutlich weiter. Situationen, die früher strafrechtlich unerheblich waren, können heute als sexueller Übergriff verfolgt werden. Hinzu kommt, dass der Tatbestand in der Ehe häufig Konstellationen betrifft, in denen es keine Tatzeugen gibt und das gegenseitige Verständnis über den erkennbaren Willen streitig ist.

Welche Strafe droht bei einem Vorwurf der Vergewaltigung in der Ehe?

§ 177 StGB sieht abgestufte Strafrahmen vor, die sich nach Schwere und Begehungsweise der Tat richten:

Der Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) – das Handeln gegen den erkennbaren Willen ohne weiteres Nötigungsmittel – sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Beruht die Unfähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung, gilt nach § 177 Abs. 4 StGB ebenfalls eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

Wendet der Beschuldigte Gewalt an, droht mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder nutzt eine schutzlose Lage aus, liegt eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB vor. Dieser Tatbestand ist ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB; die Mindeststrafe beträgt ein Jahr, das Höchstmaß fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB).

Liegt eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB vor – also eine körpereindringende Handlung gegen den erkennbaren Willen –, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre. Treten schwerwiegendere Umstände hinzu, erhöht sich die Mindeststrafe weiter: Das bloße Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ohne Einsatz begründet nach § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB eine Mindeststrafe von drei Jahren. Gleiches gilt bei Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers (§ 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB). Der tatsächliche Einsatz einer Waffe sowie schwere körperliche Misshandlung oder Todesgefahr des Opfers sind in § 177 Abs. 8 StGB geregelt und ziehen eine Mindeststrafe von fünf Jahren nach sich. Die gemeinschaftliche Begehung ist demgegenüber lediglich Regelbeispiel nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB und löst keine gegenüber dem Abs. 6-Strafrahmen zusätzlich erhöhte Mindeststrafe aus. Die Höchststrafe beträgt nach § 38 StGB 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Eine Bewährungsstrafe kommt bei einem Schuldspruch nach § 177 Abs. 6 StGB in der Praxis nur ausnahmsweise in Betracht und ist ausschließlich bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich.

Warum ist ein Verfahren zwischen Eheleuten besonders komplex?

Strafverfahren wegen Sexualdelikten zwischen Eheleuten weisen eine besondere Beweissituation auf, die sowohl für die Anklagebehörde als auch für die Verteidigung eine Herausforderung darstellt.

Zunächst: § 177 StGB ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen – ein Strafantrag des Opfers ist nicht erforderlich. Auch eine zurückgezogene oder widerrufene Anzeige beendet ein bereits eingeleitetes Ermittlungsverfahren in der Regel nicht. Die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens liegt beim Staatsanwalt.

In vielen Verfahren zwischen Eheleuten steht Aussage gegen Aussage: Unmittelbare Tatzeugen gibt es selten. Gerichte bewerten Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit intensiv – regelmäßig unter Heranziehung forensisch-psychologischer Gutachten. Diese Gutachten analysieren Aussagehalt und Aussagequalität und können den Verfahrensausgang maßgeblich beeinflussen. Für die Verteidigung ist es entscheidend, in dieser Phase handlungsfähig zu sein.

Langjährige Beziehungsgeschichten, gemeinsame Kinder und finanzielle Abhängigkeiten schaffen ein komplexes emotionales Umfeld. Gemeinsames Wohnen, gemeinsame soziale Kontakte und laufende Scheidungsverfahren können die Sachlage aus Sicht der Ermittlungsbehörden zusätzlich einfärben.

Was sollten Beschuldigte auf keinen Fall tun?

In den ersten Tagen nach einer Vorladung oder Durchsuchung begehen Beschuldigte häufig Fehler, die das Verfahren unnötig verschlechtern:

Keinen Kontakt zur Anzeigeerstatterin aufnehmen. Jeder Kontaktversuch – auch über Dritte, Familienmitglieder oder soziale Medien – kann als versuchte Einflussnahme auf das Verfahren gewertet werden. Im ungünstigsten Fall wird daraus ein Ermittlungsansatz wegen Strafvereitelung oder Nötigung.

Nicht gegenüber der Polizei einlassen. Das Schweigerecht nach §§ 136, 163a StPO gilt uneingeschränkt und ohne Nachteile. Wer ohne Kenntnis der Ermittlungsakte und ohne rechtliche Begleitung spricht, riskiert, widersprüchliche oder belastende Angaben zu machen, die später nicht mehr zurückgenommen werden können.

Keine digitalen Spuren beseitigen. Das Löschen von Chatverläufen, E-Mails, Fotos oder anderen Daten kann strafrechtlich als Beweisvereitelung bewertet werden. Im günstigsten Fall wird die Verteidigung dadurch geschwächt, weil entlastende Beweise nicht mehr verfügbar sind.

Was tun, wenn man als Beschuldigter eine Vorladung erhält?

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter begründet keine Erscheinenspflicht. Beschuldigte sind – anders als Zeugen – nicht verpflichtet, zu erscheinen oder Angaben zu machen. Das Schweigerecht gilt von Beginn des Verfahrens an und umfasst auch das Recht, der Vernehmung fernzubleiben.

Wer eine Vorladung erhält, sollte in dieser Reihenfolge handeln:

Schweigen – vollständig, ohne Ausnahmen. Keine Erklärungen gegenüber der Polizei, auch keine kurzen „Klarstellungen“. Jede Aussage ohne Akteneinsicht ist ein Risiko.

Akteneinsicht beantragen. Nur wer den Ermittlungsstand kennt, kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln. Akteneinsicht steht nach § 147 StPO dem Verteidiger zu.

Keine voreiligen Einlassungen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Eine Einlassung zur Sache sollte frühestens nach vollständiger Akteneinsicht und in Abstimmung mit einem Verteidiger erfolgen.

Die erste Phase des Ermittlungsverfahrens ist die wichtigste. Was Beschuldigte in den ersten Tagen und Wochen tun oder unterlassen, prägt den gesamten weiteren Verfahrensverlauf.

10 häufige Fragen zur Vergewaltigung in der Ehe in Deutschland

Ist Ver­gewaltigung in der Ehe in Deutsch­land strafbar?

Ja. Seit dem 5. Juli 1997 gilt § 177 StGB ohne Rücksicht auf den Familienstand. Wer den Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen mit Eindringen in den Körper gegen den erkennbaren Willen des Ehepartners vornimmt, erfüllt den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.
Das 33. Strafrechtsänderungsgesetz trat am 5. Juli 1997 in Kraft und strich das Merkmal „außerehelich“ aus § 177 StGB. Seitdem ist eheliche Vergewaltigung in gleicher Weise strafbar wie jede andere Vergewaltigung. Für Taten vor diesem Datum gilt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.
Nein. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nach § 177 StGB sind Offizialdelikte. Ermittlungen werden von Amts wegen eingeleitet. Ein Rückzug der Anzeige durch die anzeigeerstattende Person beendet das laufende Verfahren nicht zwingend.
Nein. Eine Vorladung als Beschuldigter begründet keine Erscheinenspflicht. Es besteht ein umfassendes Schweigerecht nach §§ 136, 163a StPO, das auch das Recht umfasst, der Vernehmung fernzubleiben und keine Angaben zur Sache zu machen.
Der Strafrahmen hängt vom jeweiligen Tatbestand ab. Der Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) sieht sechs Monate bis fünf Jahre vor. Beruht die fehlende Einwilligungsfähigkeit auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers, sieht § 177 Abs. 4 StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Bei sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) gilt ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB zieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich. Schwerwiegendere Qualifikationsfälle können nach § 177 Abs. 7 und 8 StGB zu Mindeststrafen von drei bzw. fünf Jahren führen.
Ja. Die Verjährungsfrist hängt vom einschlägigen Tatbestand ab. Ist der Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB erfüllt, beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre, da § 177 Abs. 5 StGB im Höchstmaß mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Beim bloßen Grundtatbestand nach § 177 Abs. 1 StGB (Höchststrafe: fünf Jahre) beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB hingegen fünf Jahre. Zu beachten ist zudem § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Bei Straftaten nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 178 StGB (u.a.) ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers, was die effektive Verfolgbarkeit erheblich verlängern kann. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Tatbeendigung.
Davon ist dringend abzuraten. Jeder Kontaktversuch kann als Beeinflussung oder Einschüchterung gewertet werden und das Verfahren erheblich erschweren. Auch der Kontakt über Dritte ist in dieser Phase zu vermeiden.
Eine frühere einvernehmliche Beziehung schließt den Tatbestand nicht aus und ist für die Strafbarkeit nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist ausschließlich, ob zum Tatzeitpunkt ein erkennbarer entgegenstehender Wille vorlag.
In vielen Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, zieht das Gericht forensisch-psychologische Sachverständige hinzu. Diese beurteilen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person. Die Verteidigung kann eigene Gutachter benennen.
Verfahren wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) werden beim Landgericht – in der Regel vor der Großen Strafkammer – verhandelt. Kommt tateinheitlich ein Tötungsdelikt (§§ 211, 212 StGB) oder eine Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB) in Betracht, ist das Schwurgericht zuständig. Über einfachere Fälle des § 177 Abs. 1 StGB kann auch das Amtsgericht entscheiden.