Die Frage nach der Verjährung spielt im Sexualstrafrecht eine besondere Rolle. Zwischen Tat und Anzeige liegen oft viele Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte. Als Fachanwalt für Strafrecht, der sich auf das Sexualstrafrecht konzentriert, erlebe ich in meiner täglichen Arbeit, wie sehr Beschuldigte von der Verjährungsfrage überrascht werden.
Wer glaubt, eine alte Sache sei längst erledigt, steht plötzlich vor einer Strafverfolgung, die er nicht mehr für möglich gehalten hatte.
Dieser Beitrag erklärt, was es mit der Verjährung bei § 182 StGB auf sich hat.
§ 182 StGB schützt Jugendliche, also Personen zwischen 14 und 18 Jahren, vor sexuellen Übergriffen in bestimmten Konstellationen. Der Tatbestand gliedert sich in drei Absätze, die unterschiedliche Missbrauchsformen erfassen.
Absatz 1 erfasst nach dem Gesetzeswortlaut („Wer …“) Täter jedweden Alters, die eine Person unter 18 Jahren durch Ausnutzung einer Zwangslage missbrauchen. Gemeint sind sexuelle Handlungen, die der Täter an der betroffenen Person vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, sowie das Bestimmen zu sexuellen Handlungen mit Dritten. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 betrifft Personen über 18 Jahren, die gegen Entgelt sexuelle Handlungen mit einem Jugendlichen vornehmen. Der Strafrahmen entspricht dem des Absatzes 1. Absatz 3 hat einen engeren Anwendungsbereich: Er erfasst Personen über 21 Jahre, die eine Person unter 16 Jahren missbrauchen, indem sie deren fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Außerdem ist der Versuch nach § 182 Abs. 4 StGB ausdrücklich strafbar.
Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach dem angedrohten Strafrahmen. Maßgeblich ist § 78 Abs. 3 StGB. Für Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Das betrifft sowohl § 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Höchstmaß jeweils fünf Jahre) als auch § 182 Abs. 3 StGB (Höchstmaß drei Jahre), da drei Jahre ebenfalls in diesen Rahmen fallen. Alle drei Tatbestandsvarianten des § 182 StGB unterfallen damit der fünfjährigen Grundverjährung.
Diese Grundfrist klingt überschaubar. Ohne die Besonderheiten des Sexualstrafrechts wären viele Taten aus der Vergangenheit nach fünf Jahren also tatsächlich nicht mehr verfolgbar. In der Praxis greift jedoch fast immer die Ruhensregelung, die die Situation für Beschuldigte erheblich verändert.
Bevor man die Länge der Frist bewertet, muss man wissen, wann sie überhaupt beginnt. Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem die Tat beendet ist. Bei einmaligen Handlungen ist das der Moment der Tatbeendigung. Bei mehreren Taten oder einer Serie von Handlungen, die eng zusammenhängen, kann der Beginn erheblich nach hinten verschoben sein. Haben mehrere Handlungen über Wochen oder Monate stattgefunden, beginnt die Frist erst mit der letzten Tathandlung. Ob einzelne Handlungen jeweils eigenständige Taten darstellen oder zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung im Einzelfall und hat erheblichen Einfluss auf den Verjährungsbeginn.
Das ist die entscheidende Frage für viele Verfahren. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ordnet an, dass die Verjährung bei einer Reihe von Sexualdelikten, zu denen § 182 StGB ausdrücklich gehört, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Während des Ruhens läuft die Verjährungsfrist nicht ab.
Das Ergebnis in der Praxis ist erheblich: Wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt beispielsweise 16 Jahre alt ist und mit 28 Anzeige erstattet, hat die Fünfjahresfrist noch gar nicht begonnen zu laufen, weil das Opfer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Frist startet erst mit dem 30. Geburtstag des Opfers und läuft dann fünf weitere Jahre. Das bedeutet, dass die Tat bis zum 35. Lebensjahr des Opfers verfolgt werden kann. Zwischen Tat und abgelaufener Verjährung können damit gut 20 Jahre liegen. Wer als Beschuldigter davon ausgeht, eine alte Sache sei längst verjährt, irrt in vielen Fällen.
Neben dem Ruhen nach § 78b StGB gibt es noch die Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB. Die Verjährung wird durch bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen unterbrochen, das heißt die Frist beginnt danach von vorne. Zu den unterbrechenden Maßnahmen zählen unter anderem die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ermittelt wird, der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, eine richterliche Beschlagnahme oder Durchsuchung sowie die Anklageerhebung, die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Jede einzelne dieser Maßnahmen setzt die Verjährung neu in Gang. In einem längeren Ermittlungsverfahren mit mehreren Unterbrechungshandlungen kann die tatsächliche Verfolgungsfrist daher noch weiter in die Zukunft verlängert werden.
Eine Besonderheit gilt für § 182 Abs. 3 StGB: Dieser Tatbestand ist grundsätzlich ein relatives Antragsdelikt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Läuft diese Frist ab, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, ist eine Strafverfolgung wegen § 182 Abs. 3 StGB grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn die allgemeine Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Für Beschuldigte im Bereich des Absatzes 3 kann die Antragserfordernis daher ein wichtiger Verteidigungsansatz sein.
Ein strafrechtliches Verfahren nach § 182 StGB ist keine Angelegenheit, die man aussitzen kann. Der Vorwurf steht im Raum, solange ermittelt wird. In dieser Phase entscheiden sich oft grundlegende Weichen: Welche Angaben macht der Beschuldigte bei der Polizei? Wie reagiert er auf eine Durchsuchung? Wann nimmt er Akteneinsicht? All diese Schritte haben Einfluss auf den weiteren Verlauf. Ein häufiger Fehler ist, bei einer polizeilichen Vorladung ohne anwaltliche Begleitung zu erscheinen und unvorbereitet Aussagen zu machen. Das Recht zu schweigen besteht von Beginn an und ist in der Regel die klügere Entscheidung, bis die Aktenlage bekannt ist.
Auch die Frage, ob eine Tat tatsächlich verjährt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Berechnung der Verjährungsfrist unter Berücksichtigung des Ruhens nach § 78b StGB, möglicher Unterbrechungsereignisse nach § 78c StGB und des genauen Tatzeitpunkts ist eine rechtliche Einzelfallprüfung. Wer sich auf eine falsche eigene Einschätzung verlässt, riskiert, entscheidende Verteidigungsmöglichkeiten nicht zu nutzen.
Die möglichen Rechtsfolgen einer Verurteilung nach § 182 StGB sind erheblich. Neben der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (Abs. 1 und 2) beziehungsweise bis zu drei Jahren (Abs. 3) oder der Geldstrafe kommen weitere Folgen hinzu, die das Leben nachhaltig beeinflussen. Dazu gehört ein Eintrag ins Bundeszentralregister: Bei Verurteilungen nach §§ 174 bis 180 oder 182 StGB zu Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist 20 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG). Für das normale Führungszeugnis gilt bei solchen Verurteilungen eine Nichtaufnahmefrist von zehn Jahren (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Für das erweiterte Führungszeugnis, das für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt wird, gelten weitergehende Aufnahmevorschriften (§ 34 Abs. 2 BZRG i.V.m. § 30a BZRG). Eine Verurteilung wegen § 182 StGB kann damit langfristige berufliche und soziale Konsequenzen haben, die weit über die unmittelbare Strafe hinausgehen.
§ 182 Abs. 6 StGB enthält außerdem eine fakultative Strafbefreiungsregel (Absehen von Strafe): Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der betroffenen Person der Unrechtsgehalt der Tat gering ist. Diese Regelung gilt für alle drei Absätze. In der Verteidigung kann dieser Gesichtspunkt in bestimmten Konstellationen relevant sein, etwa wenn zwischen Täter und Opfer ein nur geringer Altersunterschied besteht und ein erkennbares Näheverhältnis auf gegenseitigem Einverständnis beruhte. Ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist und ob ein Absehen von Strafe in Betracht kommt, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.
Warum lohnt sich die genaue Analyse der Verjährungssituation? Weil Verjährung nach § 78 Abs. 1 StGB ein Verfahrenshindernis darstellt und das Verfahren zwingend einzustellen ist. Eine sorgfältige Prüfung umfasst den genauen Tatzeitpunkt, das Alter des Opfers bei Tatbegehung, den Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhensphase, alle möglichen Unterbrechungsereignisse nach § 78c StGB sowie bei § 182 Abs. 3 StGB das Vorliegen und die Rechtzeitigkeit eines Strafantrags. Jeder dieser Punkte kann für die Verteidigung ausschlaggebend sein. Auch wenn Verjährung in der Praxis nicht häufig vorliegt, muss sie in jedem Verfahren eigenständig geprüft werden.
Die Verjährungsfristen bei § 182 StGB sind auf den ersten Blick überschaubar. Die tatsächliche Verfolgbarkeit von Taten kann durch das Ruhen nach § 78b StGB und Unterbrechungen nach § 78c StGB jedoch weit über die bloße Grundfrist hinausgehen. Wer als Beschuldigter mit einem solchen Verfahren konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren. Die genaue Prüfung der Verjährungssituation ist immer eine Aufgabe für die Strafverteidigung.
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