Erfahrungsgemäß fehlt es bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht häufig an weiteren Beweismitteln, sodass sich am Ende eine Aussage gegen Aussage gegenübersteht: keine Zeugen, keine Verletzungsspuren, keine Nachrichtenverläufe – nur die Angaben der belastenden Person und die Einlassung des Beschuldigten. Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein Verfahren ohne weitere Beweise automatisch scheitert.
Das ist ein Irrtum: Auch eine einzelne, aber als glaubhaft bewertete Aussage kann für eine Verurteilung ausreichen.
Entscheidend ist, wie das Gericht diese eine Aussage bewertet – und welche Anforderungen die Rechtsprechung dabei an die Beweiswürdigung stellt.
Von „Aussage gegen Aussage“ spricht man, wenn im Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts – meist nach § 177 StGB – keine weiteren objektiven Beweismittel wie Zeugen, Verletzungsspuren oder Nachrichtenverläufe vorliegen und sich allein die Angaben der belastenden Person und die Einlassung des Beschuldigten gegenüberstehen.
Wichtig ist dabei: „Keine weiteren Beweise“ bedeutet nicht „keine Beweise“. Die Aussage der belastenden Person ist selbst ein Beweismittel, das das Gericht wie jedes andere bewerten muss. Fehlt ein zusätzliches objektives Beweismittel, wird ein Verfahren dadurch schwieriger zu beurteilen – eine Verurteilung ist dadurch aber nicht automatisch ausgeschlossen.
Für Beschuldigte ist deshalb nicht entscheidend, dass „nur“ eine Aussage vorliegt, sondern wie das Gericht diese eine Aussage im Ergebnis bewertet.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach § 261 StPO aufgrund seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung – unabhängig davon, ob diese Überzeugung auf mehreren Beweismitteln oder allein auf einer glaubhaften Zeugenaussage beruht.
Daraus folgt: Eine Verurteilung ist auch dann möglich, wenn dem Gericht ausschließlich die Aussage der belastenden Person zur Verfügung steht, sofern es nach sorgfältiger Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass diese Aussage glaubhaft ist. An die Urteilsbegründung stellt die Rechtsprechung in solchen Konstellationen deutlich strengere Anforderungen als in Fällen mit mehreren Beweismitteln.
Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ greift erst dann, wenn nach dieser Prüfung tatsächlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit verbleiben. Er ist kein automatischer Freispruchgrund allein deshalb, weil nur eine Aussage vorliegt.
Entscheidend ist das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung, nicht die bloße Anzahl der Beweismittel.
Ob sich ein sexuelles Delikt allein auf Grundlage einer Aussage beweisen lässt, hängt maßgeblich davon ab, wie das Gericht diese Aussage anhand von vier Kriterien prüft, die sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgebildet haben:
Das Gericht bewertet diese vier Kriterien zusammen, nicht isoliert.
Ein aussagepsychologisches Gutachten kann diese Prüfung unterstützen; es ersetzt die richterliche Beweiswürdigung aber nicht und bleibt selbst nur ein Beweismittel unter mehreren.
Belastungseifer bezeichnet die Möglichkeit, dass eine Aussage durch ein persönliches Interesse an der Belastung des Beschuldigten beeinflusst ist, etwa im Rahmen eines Sorgerechtsstreits oder eines familiären Zerwürfnisses. Ob ein solches Motiv vorliegt, muss das Gericht im Einzelfall konkret prüfen. Der bloße Verdacht eines Interessenkonflikts begründet für sich allein noch keine Unglaubhaftigkeit der Aussage – ebenso wenig, wie das Fehlen eines erkennbaren Motivs die Aussage automatisch glaubhaft macht.
Anders als bei einem Verfahren wegen § 177 StGB geht es bei einer sexuellen Belästigung nach § 184i StGB um körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB liegen. Maßgeblich ist dort, ob die Berührung sexuell bestimmt war und das Opfer dadurch belästigt wurde; zudem sieht § 184i StGB eine Subsidiaritätsklausel vor, wonach die Vorschrift nur greift, wenn nicht ein anderer Tatbestand mit schwererer Strafe anwendbar ist.
Die Grundsätze der Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gelten in beiden Fällen, die naheliegenden Verteidigungsansätze unterscheiden sich aber im Detail.
Bei einem Vorwurf in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kommt es besonders auf ein besonnenes, frühzeitig anwaltlich begleitetes Vorgehen an, weil bereits die ersten Angaben die spätere Beweiswürdigung beeinflussen können.
Welche Verteidigungsansätze im Einzelfall infrage kommen, hängt von der konkreten Aktenlage und dem Verfahrensstand ab.
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