§ 184a StGB: Was Beschuldigten bei Gewalt- oder Tierpornografie droht

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§ 184a StGB: Was Beschuldigten bei Gewalt- oder Tierpornografie droht

Das Wichtigste in Kürze

§ 184a StGB regelt die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte und wird von Betroffenen häufig falsch eingeschätzt. Viele glauben, schon der Erhalt einer solchen Datei oder das versehentliche Öffnen eines Links könne sie belasten, andere unterschätzen dagegen, wie schnell aus dem Weiterleiten in einer Chatgruppe ein Ermittlungsverfahren wird.

Die Verbreitung pornografischer Inhalte ist im Strafgesetzbuch nicht einheitlich geregelt, sondern richtet sich je nach Art des Inhalts nach mehreren eigenständigen Tatbeständen mit jeweils eigenem Schutzzweck und Strafrahmen.

Dieser Beitrag ordnet § 184a StGB in dieses System ein, erklärt, was strafbar ist und was nicht, und zeigt, wie ein Verfahren typischerweise abläuft.

Was regelt § 184a StGB genau?

§ 184a StGB steht im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches, der die sexuelle Selbstbestimmung schützt. Die Norm erfasst pornografische Inhalte im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Strafbar macht sich zunächst, wer solche Inhalte verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Daneben erfasst das Gesetz Vorbereitungshandlungen, sofern sie dazu dienen, den Inhalt selbst zu verbreiten oder einer anderen Person eine Verbreitung zu ermöglichen:

  • Herstellen des Inhalts
  • Beziehen oder Liefern
  • Vorrätighalten
  • Anbieten oder Bewerben
  • das Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr, also sowohl der Versuch als auch die Vollendung

Ohne eine solche Verbreitungsabsicht bleiben diese Handlungen straflos. Geschützt werden sollen die öffentliche Ordnung und der gesellschaftliche Schutz vor einer Verharmlosung schwerer Gewalt. Seit der Reform des Schriftenbegriffs Anfang 2021 spricht das Gesetz einheitlich von Inhalten statt von Schriften, erfasst damit ausdrücklich auch digitale Dateien, Cloud-Speicher und Streaming-Inhalte.

Was zählt als gewalt- oder tierpornografischer Inhalt?

Tierpornografische Inhalte zeigen sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren. Gewaltpornografische Inhalte verknüpfen sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die inhaltlich mit dem sexuellen Geschehen verbunden sein müssen. Nicht jede Darstellung von Härte oder Dominanz erfüllt diese Voraussetzung, entscheidend ist eine sorgfältige Einzelfallbewertung des konkreten Materials. Eine im Material dargestellte Einvernehmlichkeit schließt die Strafbarkeit dabei nicht automatisch aus: Nach der Rechtsprechung können auch Darstellungen einverständlicher sadomasochistischer Handlungen unter das Verbot der Gewaltpornografie fallen (OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2013, 6 W 51/13). Maßgeblich ist der Gesamteindruck des konkreten Materials, nicht allein die im Bild oder Video behauptete Einvernehmlichkeit. Auch die Form des Trägermediums spielt keine Rolle mehr: Videos, Bilder, Texte, gestreamte Inhalte und in Cloud-Diensten abgelegte Dateien sind gleichermaßen erfasst. In der Praxis entscheidet oft eine juristische Bewertung des Einzelfalls darüber, ob ein Inhalt tatsächlich unter § 184a StGB fällt oder außerhalb des Tatbestands liegt. Genau an dieser Stelle setzt eine sorgfältige Verteidigung an, denn nicht jeder Vorwurf hält einer genauen Prüfung stand.

Ist der Besitz nach § 184a StGB strafbar?

Anders als bei kinderpornografischen Inhalten nach § 184b StGB stellt § 184a StGB den bloßen Besitz nicht unter Strafe. Der Gesetzeswortlaut knüpft die Vorbereitungshandlungen des zweiten Tatbestandsmerkmals, also Herstellen, Beziehen oder Vorrätighalten, ausdrücklich an eine Verbreitungsabsicht: Diese Handlungen sind nur strafbar, wenn der Inhalt zum Zweck der Verbreitung oder des öffentlichen Zugänglichmachens verwendet werden soll, sei es durch den Besitzer selbst oder durch eine andere Person. Wer eine solche Datei also lediglich empfängt, speichert oder ansieht, ohne sie weiterzugeben oder eine Weitergabe zu beabsichtigen, erfüllt den Tatbestand nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht. In der Ermittlungspraxis wird diese Unterscheidung jedoch nicht immer sauber getroffen, gerade beim Fund mehrerer Dateien auf einem Gerät wird schnell auf eine Verbreitungsabsicht geschlossen. Genau hier lohnt sich eine genaue Prüfung der tatsächlichen Nutzung durch die Verteidigung.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 184a StGB?

Das Gesetz sieht für § 184a StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Anders als bei § 184b StGB gibt es keine Mindeststrafe, das Gericht hat also einen weiten Ermessensspielraum bei der Strafzumessung. In der Praxis hängt das konkrete Strafmaß insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • Umfang und Art der verbreiteten Inhalte
  • Größe und Zusammensetzung des Empfängerkreises
  • eine mögliche Gewerbsmäßigkeit
  • Vorstrafen des Beschuldigten
  • die persönliche und berufliche Situation des Beschuldigten

Bei Ersttätern mit überschaubarem Sachverhalt kann eine Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen nach § 153a StPO in Betracht kommen. Eine Verurteilung kann sich zudem auf das Führungszeugnis auswirken und bei bestimmten Berufen, etwa im öffentlichen Dienst oder in Erziehungsberufen, dienst- oder arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Deshalb lohnt sich eine frühzeitige Verteidigungsstrategie, die nicht nur das Strafmaß, sondern auch diese Nebenfolgen im Blick behält.

Ist bereits der Versuch nach § 184a StGB strafbar?

Ja, der Gesetzgeber hat den Versuch für die Verbreitung und das öffentliche Zugänglichmachen nach § 184a Satz 1 Nummer 1 StGB ausdrücklich für strafbar erklärt. Das bedeutet, dass bereits das Ansetzen zu einer Verbreitungshandlung strafrechtlich relevant sein kann, selbst wenn der Inhalt am Ende niemanden erreicht, etwa weil eine Datei nicht ordnungsgemäß versendet wurde oder ein technischer Fehler die Weiterleitung verhindert hat. Für die reinen Vorbereitungshandlungen nach Nummer 2, also Herstellen, Beziehen oder Vorrätighalten, gilt die Versuchsstrafbarkeit dagegen nicht, hier bleibt es beim Erfordernis der vollendeten Handlung mit entsprechender Absicht.

Diese Unterscheidung zwischen den beiden Tatbestandsalternativen ist für die Verteidigung von großer Bedeutung, denn sie entscheidet mit darüber, ob überhaupt eine Strafbarkeit in Betracht kommt oder ob der zugrunde liegende Sachverhalt außerhalb des Tatbestands liegt.

Wie unterscheidet sich § 184a StGB von § 184 und § 184b StGB?

Die Verbreitung pornografischer Inhalte ist im Strafgesetzbuch in drei eigenständigen Tatbeständen geregelt, die sich in Schutzzweck, Besitzstrafbarkeit und Strafrahmen deutlich unterscheiden:

Tatbestand Schutzzweck / Anknüpfungspunkt Besitz strafbar? Strafrahmen
§ 184 StGB Jugendschutz, gewöhnliche pornografische Inhalte Grundsätzlich nein Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§ 184a StGB Öffentliche Ordnung, Gewalt- oder Tierpornografie Nein Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
§ 184b StGB Schutz von Kindern, kinderpornografische Inhalte Ja Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren im Grundtatbestand, bei nicht-wirklichkeitsnahen Inhalten und beim Besitz drei Monate bis zu fünf Jahren

Diese Abgrenzung ist in der Praxis entscheidend, denn Ermittlungsbehörden werten bei einer Sicherstellung von Datenträgern häufig große Datenmengen automatisiert aus, wobei die rechtliche Einordnung einzelner Dateien in die richtige Kategorie nicht immer korrekt erfolgt. Eine genaue Prüfung, welcher Tatbestand im konkreten Fall tatsächlich einschlägig ist, gehört deshalb zu den ersten Schritten jeder Verteidigung.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen § 184a StGB ab?

Verfahren wegen § 184a StGB beginnen häufig mit einer Anzeige, einem automatisierten Hinweis eines Anbieters oder Hinweisen aus Chatgruppen und sozialen Netzwerken. Die Staatsanwaltschaft ordnet danach regelmäßig eine Hausdurchsuchung an, bei der Smartphones, Computer und externe Datenträger beschlagnahmt und ausgewertet werden. Für Beschuldigte ist in diesem Moment entscheidend, ruhig zu bleiben und keine spontanen Erklärungen gegenüber den anwesenden Beamten abzugeben, denn jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Sie haben als Beschuldigter ein umfassendes Schweigerecht und sollten dieses zunächst auch nutzen, bis Akteneinsicht genommen und der Sachverhalt anwaltlich geprüft wurde. Rufen Sie mich bei einer laufenden Durchsuchung oder unmittelbar danach an, ich prüfe die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und bespreche mit Ihnen die weiteren Schritte. Über meine Notfallnummer bin ich rund um die Uhr erreichbar, auf reguläre Anfragen antworte ich in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

Wie lange dauert es, bis eine Tat nach § 184a StGB verjährt?

Da § 184a StGB im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist, gilt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der jeweiligen Tat, bei einer Verbreitungshandlung also mit dem Abschluss des Verbreitens. Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen, etwa eine Beschuldigtenvernehmung oder ein Durchsuchungsbeschluss, können die Verjährung nach § 78c StGB unterbrechen, wodurch die Frist von Neuem zu laufen beginnt.

In der Praxis bedeutet das, dass auch länger zurückliegende Sachverhalte noch verfolgt werden können, insbesondere wenn Ermittlungsbehörden erst nachträglich, etwa durch eine internationale Datenauswertung, auf einen Sachverhalt aufmerksam werden. Ob im konkreten Fall bereits Verjährung eingetreten ist, sollte immer anwaltlich anhand der Akte geprüft werden, da die genaue Berechnung von mehreren Faktoren abhängt.

Wie kann eine Verteidigung gegen den Vorwurf nach § 184a StGB aussehen?

Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht, denn erst der vollständige Ermittlungsakt zeigt, welche Inhalte konkret vorgeworfen werden und worauf sich der Verdacht stützt. Häufig lohnt sich eine genaue Prüfung, ob die betroffenen Inhalte tatsächlich die engen Voraussetzungen der Gewalt- oder Tierpornografie erfüllen oder ob sie außerhalb des Tatbestands liegen.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob dem Beschuldigten tatsächlich eine Verbreitungsabsicht nachweisbar ist oder ob es beim reinen, straflosen Besitz geblieben ist. Bei Ersttätern und überschaubaren Sachverhalten kann ich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen hinwirken und so eine öffentliche Hauptverhandlung sowie einen Eintrag ins Führungszeugnis vermeiden.

Kommt es dennoch zur Anklage, entwickle ich mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die Ihre persönliche und berufliche Situation berücksichtigt. Wichtig ist in jedem Fall, frühzeitig und vor der ersten Aussage anwaltlichen Rat einzuholen.

Fazit

§ 184a StGB unterscheidet klar zwischen strafbarer Verbreitung und straflosem Besitz, in der Ermittlungspraxis wird diese Grenze jedoch nicht immer sauber gezogen. Wer mit einer Vorladung, Anzeige oder Durchsuchung konfrontiert ist, sollte deshalb vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen und die Aktenlage genau prüfen lassen.

→ Kontaktieren Sie mich, ich bespreche mit Ihnen die nächsten Schritte und entwickle eine auf Ihre Situation zugeschnittene Verteidigungsstrategie.

Häufig gestellte Fragen zu § 184a StGB

Ist das bloße Anschauen von Gewalt- oder Tierpornografie strafbar?

Nein, das reine Ansehen ohne Weiterverbreitung erfüllt den Tatbestand des § 184a StGB nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht.
Der bloße Empfang ohne eigenes Zutun begründet in der Regel keine Strafbarkeit, entscheidend ist stets das eigene Verbreitungsverhalten.
Ja, eine Verurteilung kann je nach Höhe der verhängten Strafe im Führungszeugnis erscheinen, insbesondere bei einer Freiheitsstrafe.
Eine angeordnete Durchsuchung müssen Sie grundsätzlich dulden, zur Sache selbst müssen Sie jedoch keine Angaben machen.
Ja, bereits vor der ersten Vernehmung sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um keine vorschnellen Angaben zu machen.
Ja, das Weiterleiten in einer WhatsApp- oder Telegram-Gruppe kann je nach Teilnehmerkreis bereits als Verbreiten gewertet werden.
Werden die Geräte nicht als Beweismittel benötigt, werden sie nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich zurückgegeben.
Ja, insbesondere bei Ersttätern kann eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO in Betracht kommen.
Nein. Anders als § 184b StGB, dessen Wortlaut ausdrücklich zwischen der Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens und sonstigen Darstellungen unterscheidet, enthält § 184a StGB keine entsprechende Einschränkung. Auch gezeichnete, animierte oder erkennbar frei erfundene Darstellungen können deshalb erfasst sein, wenn sie die Voraussetzungen der Gewalt- oder Tierpornografie erfüllen.
Nein, wegen des höheren Strafrahmens beträgt die Verjährungsfrist bei § 184a StGB fünf Jahre statt drei Jahre wie beim Grundtatbestand.