§ 184b StGB: Gibt es einen minder schweren Fall?

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§ 184b StGB: Gibt es einen minder schweren Fall?

Das Wichtigste in Kürze

Bei einem Vorwurf nach § 184b StGB stellt sich die Frage, welche Bedeutung entlastende Umstände für die rechtlichen Folgen haben. Eine besondere Strafmilderung für einen „minder schweren Fall“ sieht der aktuelle § 184b StGB nicht vor. Welche konkrete Strafe verhängt wird, ist damit jedoch nicht entschieden.

Was bedeutet „minder schwerer Fall“ bei § 184b?

Ein gesetzlich geregelter minder schwerer Fall bezeichnet hier eine besondere, im Gesetz vorgesehene Strafmilderung. Eine mildere Bewertung der persönlichen Situation ist damit nicht gleichzusetzen.

Diese Sonderregelung fehlt im aktuellen § 184b. Das Fehlen der Regelung entscheidet weder die konkrete Strafhöhe noch die möglichen Sanktionsformen.

Welche Strafrahmen sind der Ausgangspunkt?

Ein Überblick zu § 184b StGB setzt bei der konkret vorgeworfenen Handlung an: Ob es etwa um Besitz, Erwerb oder Verbreitung geht, ist für die Zuordnung zum gesetzlichen Strafrahmen wichtig. Zur Orientierung:

  • Absatz 3: Drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Er betrifft den Besitz tatsächlicher oder wirklichkeitsnaher kinderpornographischer Inhalte sowie Handlungen, mit denen jemand es unternimmt, solche Inhalte abzurufen oder sich ihren Besitz zu verschaffen.
  • Absatz 1 Satz 1: Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Er erfasst unter anderem bestimmte Handlungen des Verbreitens, Zugänglichmachens, Verschaffens für andere und Herstellens. Für die einzelnen Varianten gelten jeweils eigene Inhalts- und Zweckbedingungen.

Daneben sieht Absatz 1 Satz 2 in den Fällen der Nummern 1 und4 drei Monate bis fünf Jahre vor, wenn kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird.

Absatz 2 erhöht die Mindeststrafe in bestimmten Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf zwei Jahre. Er betrifft gewerbsmäßiges Handeln oder das Handeln als Mitgied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Bei den Nummern 1, 2 und4 muss zusätzlich tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben werden.

Diese Angaben beschreiben gesetzliche Ausgangsrahmen, keine Prognose der persönlichen Strafe.

Was kann für eine mildere individuelle Folge sprechen?

Welche Umstände beeinflussen die konkrete Strafe?

Nach § 46 StGB ist die Schuld Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht wägt belastende und entlastende Umstände ab. Dazu gehören insbesondere:

  • Beweggründe, Tatausführung und verschuldete Auswirkungen der Tat,
  • Vorleben und persönliche Verhältnisse,
  • Verhalten nach der Tat.

Auch die erwarteten Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben in der Geselschaft sind zu berücksichtigen. Merkmale, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, dürfen nicht nochmals berücksichtigt werden.

Geht es um § 184b StGB bei Ersttätern, sind fehlende Vorstrafen ein Aspekt des Vorlebens. Welche Strafe angemessen ist, ergibt sich aus der Abwägung aller maßgeblichen Umstände.

Wann kommt eine Geldstrafe in Betracht?

Eine Geldstrafe ist nach § 47 StGB Absatz 2 auch bei fehlender ausdrücklicher Geldstrafenandrohung möglich. Voraussetzung ist, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten konkret nicht in Betracht kommt und eine kürzere Freiheitsstrafe nicht nach Absatz 1 unerlässlich ist. Eine kürzere Freiheitsstrafe bleibt möglich, wenn besondere Umstände der Tat oder Täterpersönlichkeit sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

Wann ist Bewährung möglich?

Bewährung bedeutet nach § 56 StGB, dass die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt wird. Maßgeblich ist die verhängte Strafe.

Bis einschließlich ein Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung aus, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung als Warnung genügt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begangen werden. Dafür werden insbesondere Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Nachtatverhalten, Lebensverhältnisse und die erwarteten Wirkungen der Aussetzung betrachtet.

Bei mehr als einem und höchstens zwei Jahren sind zusätzlich besondere Umstände aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit erforderlich. Bemühungen um Schadenswiedergutmachung sind dabei besonders zu berücksichtigen. Ab sechs Monaten unterbleibt die Aussetzung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Bei einer Freiheitsstrafe über zwei Jahren eröffnet § 56 diese Möglichkeit nicht.

Was gilt bei älteren Texten und älteren Tatvorwürfen?

Ältere Reformvorschläge sind von der geltenden Gesetzesfassung zu unterscheiden. Die Gesetzesbegründung behandelt die Einführung eines minder schweren Falls und die Absenkung allgemeiner Mindeststrafen als unterschiedliche gesetzgeberische Wege. Eine Diskussion über die Sonderregelung bedeutet deshalb noch nicht, dass diese im aktuellen Gesetz steht.

Für die Strafe gilt nach § 2 StGB grundsätzlich das Tatzeitgesetz. Wird die Strafdrohung während der Tat geändert, ist das bei deren Beendigung geltende Gesetz maßgeblich. Wird dieses vor der Entscheidung geändert, gilt das mildeste Gesetz. Für die zeitliche Einordnung eines älteren Vorwurfs werden daher der vorgeworfene Zeitraum und die einschlägigen Gesetzesfassungen benötigt.

Welche Angaben helfen bei der individuellen Prüfung?

Für ein Gespräch können Sie folgende Angaben und Unterlagen zusammenstellen:

  • vorhandene behördliche Schreiben,
  • die darin bezeichnete vorgeworfene Handlung,
  • den vorgeworfenen Zeitraum,
  • relevante persönliche Umstände, etwa zu Vorleben und Lebensverhältnissen.

Diese Angaben bilden eine Grundlage für die Verteidigung bei einem Vorwurf nach § 184b StGB: Die individuelle Prüfung verbindet die Einordnung des Vorwurfs und der Beweislage mit der anwendbaren Strafdrohung und den persönlichen Umständen. Aus der Vorbereitungsliste lässt sich keine Strafe berechnen.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufige Fragen

Welche Rolle spielt es, wenn ich keine Vorstrafen habe?

Fehlende Vorstrafen sind als Teil Ihres Vorlebens für die individuelle Strafzumessung relevant. Ein besonderer minder schwerer Fall ist in § 184b nicht geregelt. Welche konkrete Strafe folgt, hängt von der gesamten Abwägung ab.
Nein. Die konkrete Strafe erfordert eine Abwägung tatbezogener und persönlicher Umstände. Eine einzelne Mengenangabe ersetzt diese Bewertung nicht. Für die Einordnung wird außerdem die konkret vorgeworfene Handlung benötigt.
Halten Sie den vorgeworfenen Zeitraum und vorhandene behördliche Schreiben bereit. Für die rechtliche Prüfung werden außerdem die einschlägigen Gesetzesfassungen benötigt. Tatbeendigung und Gesetzesvergleich müssen Sie dafür nicht selbst bestimmen.