„Dickpic“-Strafe: Was beim unaufgeforderten Versenden droht

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Das Wichtigste in Kürze

Unaufgefordert zugesandte Genitalaufnahmen – sogenannte Dickpics – sind kein harmloses Phänomen. In Deutschland können solche Bilder strafrechtliche Konsequenzen haben, die viele Betroffene unterschätzen.

Als Fachanwalt für Strafrecht übernehme ich die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verbreitung sexueller Inhalte und erlebe häufig, dass Beschuldigte erst nach einer Vorladung oder Hausdurchsuchung verstehen, in welcher rechtlichen Situation sie sich befinden.

Dieser Beitrag erklärt, welche Paragraphen einschlägig sein können, welche Strafe für ein Dickpic konkret droht und was Sie bei einer Anzeige sofort tun sollten.

Was ist ein Dickpic – und warum ist das rechtlich relevant?

Der Begriff Dickpic setzt sich aus den englischen Wörtern „dick“ (umgangssprachlich für Penis) und „pic“ (Bild) zusammen. Gemeint ist damit eine Aufnahme des männlichen Geschlechtsteils, die in der Regel über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Telegram oder Instagram versendet wird. Das Besondere: Solche Bilder werden häufig unaufgefordert und ohne vorherige Absprache an die Empfängerin oder den Empfänger geschickt.

Rechtlich ist das deshalb bedeutsam, weil das Strafgesetzbuch das unaufgeforderte Zukommen-Lassen pornografischer Inhalte ausdrücklich unter Strafe stellt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Übersendung aus Überzeugung oder als vermeintlicher Witz erfolgte. Entscheidend ist, ob das Bild als pornografischer Inhalt im Sinne des Gesetzes einzuordnen ist und ob der Versand ohne vorherige Aufforderung des Empfängers stattfand.

Für Empfänger solcher Bilder gilt: Sie sind Opfer einer potenziellen Straftat und können rechtliche Schritte einleiten. Für Absender gilt: Eine Anzeige durch den Empfänger kann ein Strafverfahren in Gang setzen, das erhebliche Folgen haben kann.

Wann ist das Versenden eines Dickpics strafbar?

Nicht jedes Versenden einer Genitalaufnahme ist automatisch strafbar. Für eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Erstens muss es sich bei dem Bild um einen pornografischen Inhalt im Sinne des § 184 Abs. 1 StGB handeln. Das ist nicht bei jeder Nacktaufnahme automatisch der Fall. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Darstellung sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihr Inhalt ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt.

Zweitens muss der Versand ohne vorherige Aufforderung des Empfängers erfolgt sein. War die Person damit einverstanden oder hat sie sogar darum gebeten, scheidet eine Strafbarkeit nach dieser Norm aus. Ein nachträgliches Einverständnis der empfangenden Person beseitigt die Strafbarkeit dagegen nicht.

Drittens muss der Absender vorsätzlich gehandelt haben. Fahrlässigkeit genügt nicht. Beim vermeintlich „versehentlichen“ Versenden kommt eine Strafbarkeit nur in Betracht, wenn zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) nachweisbar ist – also der Absender die Möglichkeit, ohne Aufforderung zu handeln, erkannte und billigend in Kauf nahm.

Welcher Paragraph liegt dem Dickpic-Vorwurf zugrunde?

Die zentrale Norm ist § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte). Der Wortlaut der Vorschrift erfasst unter anderem denjenigen, der einen pornografischen Inhalt an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein.

Als Strafrahmen sieht der Grundtatbestand in § 184 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Daneben kann das unaufgeforderte Zusenden einer solchen Aufnahme je nach Umständen des Einzelfalls auch als Beleidigung nach § 185 StGB zu würdigen sein. Beide Normen können tateinheitlich, also nebeneinander, verwirklicht werden.

Wird das Dickpic nicht an einen Erwachsenen, sondern an eine minderjährige Person versendet, kommen weitere Tatbestände zur Anwendung – mit zum Teil erheblich höherem Strafrahmen.

Ist ein Dickpic tatsächlich Pornografie im rechtlichen Sinne?

Hier liegt einer der entscheidenden rechtlichen Streitpunkte. Der Begriff der Pornografie ist im Strafgesetzbuch selbst nicht definiert. Nach der Rechtsprechung liegt Pornografie vor, wenn eine Darstellung sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt.

Nicht jede Aufnahme von Geschlechtsteilen erfüllt dieses Merkmal automatisch. Instanzgerichte haben den Versand von Genitalaufnahmen in einer Reihe von Fällen bereits nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB verurteilt. Höchstrichterlich – also durch den Bundesgerichtshof – ist die Frage, ob ein Dickpic in jedem Fall als Pornografie gilt, jedoch noch nicht abschliessend entschieden worden.

Das bedeutet für die Praxis: Die Einordnung eines konkreten Bildes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Strafverfahren ist diese Frage ein zentraler Verteidigungsansatz. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft, ob das konkrete Bildmaterial die tatbestandlichen Voraussetzungen wirklich erfüllt, und kann die Subsumtion in der Verteidigererklärung oder in Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft herausarbeiten.

Welche Strafe droht beim Versand an Minderjährige?

Beim Versand an minderjährige Empfänger gilt eine wichtige Besonderheit: Wer pornografische Inhalte an Personen unter 18 Jahren sendet, handelt nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar – und zwar auch dann, wenn der oder die Minderjährige sein oder ihr Einverständnis erklärt hat. Der Strafrahmen ist dabei derselbe wie in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Einwilligung des minderjährigen Empfängers die Strafbarkeit nicht ausschließt.

Noch schwerer wiegt der Fall, wenn das Dickpic an ein Kind unter 14 Jahren gesendet wird. In diesen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Der Strafrahmen dieser Norm liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – erheblich höher als beim Grundtatbestand des § 184 Abs. 1 StGB.

Auf den Strafrahmen kann sich auch auswirken, ob der Absender gewerbsmäßig gehandelt hat oder ob er mehrere Personen unter 18 Jahren angeschrieben hat. Bei Vorwürfen, die Minderjährige betreffen, ist sofortige anwaltliche Begleitung besonders wichtig, da die Weichen für den Verfahrensausgang häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden.

Gibt es zivilrechtliche Konsequenzen?

Neben dem Strafrecht kann das unaufgeforderte Versenden eines Dickpics auch zivilrechtliche Folgen haben. Als Grundlage dient die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Betroffene können Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

Darüber hinaus kann ein Schmerzensgeldanspruch entstehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem vergleichbaren Fall (Urt. v. 08.08.2023, Az. 8 Sa 332/22) die Zuleitung eines Nacktfotos an Arbeitskollegen als schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB gewertet und eine Geldentschädigung von 2.500 Euro zugesprochen – ein Beispiel dafür, dass zivilrechtliche Konsequenzen in der Praxis tatsächlich durchgesetzt werden.

Für den Absender bedeutet das: Eine Anzeige kann nicht nur ein Strafverfahren auslösen, sondern gleichzeitig eine zivilrechtliche Klage nach sich ziehen. Strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen verlaufen dann parallel.

Vorladung wegen eines Dickpics – was jetzt tun?

Wer eine Vorladung der Polizei wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Inhalte erhält, sollte zwei Dinge sofort tun: schweigen und einen Strafverteidiger einschalten.

Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein in der Strafprozessordnung verbrieftes Recht. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern – weder bei der Polizei noch vor der Staatsanwaltschaft. Jede Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung birgt das Risiko, das Verfahren zu erschweren, selbst wenn die Einschätzung der eigenen Lage subjektiv entspannt wirkt.

Nach der Beauftragung ist Akteneinsicht der erste Schritt. Erst wenn bekannt ist, welches Beweismaterial die Staatsanwaltschaft in Händen hält, kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. In vielen Fällen lässt sich ein Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch eine gezielte Verteidigererklärung oder ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft zur Einstellung bringen.

Kommt es zu einer Hausdurchsuchung, gelten dieselben Regeln: nicht ohne Anwalt aussagen, keine Geräte freiwillig herausgeben, bevor die rechtliche Lage geprüft ist.

Wie lange kann der Vorwurf verfolgt werden?

Für Vergehen nach § 184 Abs. 1 StGB, also den Grundtatbestand der Verbreitung pornografischer Inhalte, beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Die Frist beginnt nach § 78a StGB mit Beendigung der Tat – bei einer Übersendung also mit Abschluss der tatbestandlichen Handlung.

Wichtig: Bei Versand an Kinder unter 14 Jahren nach § 176a StGB ruht die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Die Grundverjährungsfrist für § 176a Abs. 1 StGB beträgt dabei zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB: Höchstmaß mehr als fünf bis zu zehn Jahren). Auf die exakte Verjährungssituation kommt es immer dann an, wenn die vorgeworfene Handlung längere Zeit zurückliegt.

Fazit

Das ungefragte Versenden von Genitalaufnahmen kann in Deutschland nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar sein. Die genaue rechtliche Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere davon, ob das Bild als pornografischer Inhalt gilt und ob eine Aufforderung des Empfängers vorlag. Wer eine Vorladung erhält, sollte nicht aussagen und sofort rechtliche Beratung suchen. Je früher ich als Strafverteidiger eingeschaltet werde, desto mehr Möglichkeiten bestehen, auf den Verfahrensverlauf einzuwirken.

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Häufig gestellte Fragen

Ist das Versenden eines Dickpics in Deutschland grundsätzlich strafbar?

Das unaufgeforderte Versenden eines Dickpics kann nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar sein, wenn das Bild als pornografischer Inhalt im Sinne des Gesetzes einzuordnen ist und ohne vorherige Aufforderung des Empfängers versendet wurde. Eine automatische Strafbarkeit besteht nicht – die Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Grundtatbestand des § 184 Abs. 1 StGB sieht als Strafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
Ja. Ein nachträgliches Einverständnis beseitigt die Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht. Entscheidend ist, ob der Empfänger vor dem Versand aufgefordert hat, das Bild zu erhalten.
Ja. Das unaufgeforderte Zusenden kann je nach Umständen tateinheitlich auch den Tatbestand der Beleidigung nach §§ 185 ff. StGB erfüllen.
In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht – auch wenn die minderjährige Person ihr Einverständnis erklärt hat. Der Strafrahmen entspricht dem des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Der wesentliche Unterschied ist, dass das Einverständnis der minderjährigen Person die Strafbarkeit nicht entfallen lässt.
Ja. Neben dem Strafverfahren können Betroffene Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen. Gerichte haben in entsprechenden Fällen bereits Schmerzensgeld zugesprochen.
Beschuldigte sind in der Regel nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders als eine staatsanwaltschaftliche oder richterliche Vorladung ist eine polizeiliche Vorladung kein zwingend zu befolgender Befehl. Trotzdem empfiehlt es sich, die genaue Rechtslage vorab anwaltlich zu prüfen.
Eine Hausdurchsuchung bedarf grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses; bei Gefahr im Verzug kann sie auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 StPO). In jedem Fall zeigt eine Durchsuchung, dass die Ermittlungsbehörden bereits aktiv tätig sind. Sprechen Sie in dieser Situation nicht mit den Beamten zur Sache und nehmen Sie so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Das hängt vom konkreten Arbeitsverhältnis und der Schwere der Tat ab. Eine Verurteilung kann im Führungszeugnis erscheinen und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere in Bereichen, die besonderen Vertrauensanforderungen unterliegen.
Ja. In vielen Fällen ist eine Einstellung des Verfahrens möglich – entweder durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts) oder nach § 153 bzw. § 153a StPO (bei geringer Schuld, ggf. gegen Auflagen). Wie realistisch das ist, lässt sich nur nach Akteneinsicht seriös einschätzen.