Exhibitionistische Handlungen – § 183 StGB – Was ist zu beachten?

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Exhibitionistische Handlung

Exhibitionistische Handlungen, die als schwerwiegender Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen gelten, werden im § 183 des StGB behandelt. Welche strafrechtlichen Folgen zu erwarten sind und welche Möglichkeiten Sie als Beschuldigter haben, klären wir in diesem Artikel.

 

Wann liegt eine exhibitionistische Handlung vor?

Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn der Täter durch das Entblößen des Geschlechtsteils beim Opfer vorsätzlich ein Ärgernis erregt, das sich insbesondere in Ekel, Scham oder Entsetzen äußert.

 

Wann ist eine „exhibitionistische Handlung“ strafbar?

Täter einer exhibitionistischen Handlung können nur Männer sein. Eine Strafbarkeit von Frauen oder Personen, die sich als divers identifizieren, ist nach dieser Strafvorschrift nicht gegeben. Allerdings können in solchen Fällen andere Straftatbestände wie z.B. die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften zur Anwendung kommen.

Die exhibitionistische Handlung besteht in einer Entblößung der Geschlechtsorgane, die auf einer sexuellen Motivation des Täters beruht. Im Falle des § 183 StGB bezieht sich dies ausschließlich auf das männliche Geschlechtsteil. Eine erigierte Stellung des Penis ist nicht erforderlich. Das Zeigen eines Dildos oder eines künstlichen Penis erfüllt jedoch nicht den Tatbestand der exhibitionistischen Handlung.

Die sexuelle Motivation besteht darin, dass der Täter beabsichtigt, sexuell erregt zu werden, sei es durch das Zeigen selbst oder durch die Reaktion der anderen Person. Dazu kann auch Masturbation gehören. Der Täter muss die Aufmerksamkeit gezielt auf sein Geschlechtsteil lenken, und es ist wichtig, dass eine andere Person dies wahrnimmt. In einigen Fällen kann die erforderliche „sexuelle Motivation“ infrage gestellt werden, insbesondere wenn das Zeigen des Penis lediglich als Provokation oder Belustigung gedacht war.

Täter und Opfer müssen bei der Tat körperlich anwesend sein. Das Zeigen oder Versenden von Bildern oder Videos per E-Mail oder WhatsApp fällt nicht unter § 183 StGB. Auch die Übertragung von Bildern während eines Skype- oder Chat-Roulette-Gesprächs fällt nicht unter diese Strafvorschrift. Allerdings kann in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 184 StGB – Verbreitung pornografischer Schriften – in Betracht kommen. Wird eine Person beim Masturbieren überrascht, liegt keine exhibitionistische Handlung vor.

Die exhibitionistische Handlung des Täters muss das Opfer belästigen. Es genügt, wenn sich irgendeine Person durch die Handlung konkret belästigt fühlt. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Person ist, auf die es der Täter abgesehen hat.

Die andere Person muss die exhibitionistische Handlung wahrnehmen und als sexuell motivierte Handlung verstehen. Die Handlung muss bei dieser Person negative Gefühle wie Scham, Ekel, Abscheu, Entsetzen oder Angst auslösen. Erlebt die Person hingegen Neugier, Belustigung oder nur Verwunderung, liegt keine Belästigung vor. Dieser Aspekt bietet auch Raum für eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Tatvorwurf.

Handlungen, die auf einem einvernehmlichen Konsens der Beteiligten beruhen, sind von vornherein von der Strafbarkeit ausgenommen. Es muss also klar sein, dass beide Parteien einverstanden sind und die Handlung freiwillig erfolgt, ohne dass eine der Personen belästigt wird.

 

Welche Strafe droht bei dem Delikt der exhibitionistischen Handlung?

Die exhibitionistische Handlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das genaue Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art und Weise der Tatbegehung, der Wirkung der Tat auf das Opfer und eventuellen Vorstrafen des Beschuldigten.

In vielen Fällen kann das Verfahren eingestellt werden, z. B. gegen Auflagen oder die Zahlung einer Geldbuße. Dies kann eine Möglichkeit sein, das Strafverfahren vorzeitig zu beenden.

 

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.

Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.