Kinderpornografie: Was tun bei einer Anzeige nach § 184b StGB?

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Kinderpornografie: Was tun bei einer Anzeige nach § 184b StGB?

Wer nach § 184b StGB beschuldigt wird, kinderpornographische Inhalte verbreitet, besessen oder erworben zu haben, der braucht dringend strafrechtliche Hilfe durch einen erfahrenen Rechtsanwalt. Bei diesem Sexualdelikt handelt es sich um ein Verbrechen, wodurch eine Geldstrafe nicht mehr möglich ist.

In unserem Rechtstipp erfahren Sie, was als Kinderpornographie zählt, was im Umgang damit strafbar ist, welche Strafe dabei droht und wie ein Strafverteidiger beim Vorwurf helfen kann.

 

Was zählt laut Strafgesetzbuch als Kinderpornografie?

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Kinderpornografie bezeichnet pornografische Darstellungen, also kinderpornographische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren zeigen. In Ton, Bild und/oder Schrift werden sexuelle Handlungen an Kindern dargestellt.

Die Darstellungen umfassen verschiedene Arten sexueller Handlungen:

  • Sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst.
  • Sexuelle Handlungen von Kindern untereinander.
  • Sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen.
  • Sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Kindern.

Das tatsächliche Alter einer in pornografischen Schriften abgebildeten Person ist oft schwer zu bestimmen. Entscheidend ist jedoch, dass eine Person, die älter aussieht, aber tatsächlich als Kind zu qualifizieren ist, den Straftatbestand des § 184b StGB erfüllt.

Maßgeblich für die Strafbarkeit ist das Alter der abgebildeten Person zum Zeitpunkt der Herstellung der pornografischen Schrift, nicht ihr aktuelles Alter. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Person, die zum Zeitpunkt der Herstellung 13 Jahre alt war, inzwischen volljährig ist. Diese Grundsätze können jedoch für den Vorsatz relevant sein.

Für die Strafbarkeit gilt: Erscheint eine Person über 14 Jahren in der Darstellung wie eine Person unter 14 Jahren, so ist sie ein Kind im Sinne der Vorschrift.

 

Was versteht man unter Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte?

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Der Erwerb bezieht sich auf die Beschaffung pornografischer Schriften. Besitz liegt vor, wenn sich die Schriften im tatsächlichen Herrschaftsbereich einer Person befinden, z. B. in der eigenen Wohnung oder auf Datenträgern wie Festplatten, USB-Sticks oder CDs/DVDs.

Der Besitz ist nur dann strafbar, wenn eine Person die entsprechenden Dateien willentlich und wissentlich besitzt. Der unbewusste Besitz pornografischer Schriften führt nicht zur Strafbarkeit. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer größeren Anzahl solcher Dateien auch entsprechendes technisches Wissen über Cache-Speicher und dergleichen vorhanden ist.

Die Anzahl der Dateien mit „normaler Pornographie“ im Verhältnis zu kinder- und jugendpornographischen Schriften kann ein Indiz für einen entsprechenden Besitzwillen sein. Auch die Verbindungsdauer kann als Argument herangezogen werden.

Das Verbreiten pornografischer Schriften bedeutet, dass diese an eine nicht mehr individualisierbare Anzahl von Personen weitergegeben werden. Dies geschieht häufig durch das Hochladen entsprechender Schriften ins Internet oder durch die Nutzung von Tauschbörsen. Die Weitergabe an eine einzelne Person reicht nicht aus.

 

Ist das Anschauen von kinderpornografischen Inhalten strafbar?

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Das bloße Betrachten von kinderpornografischen Schriften ist grundsätzlich nicht verboten.

Das bloße Betrachten von kinderpornografischen Inhalten im Internet kann jedoch häufig als „Besitz“ gewertet werden. Wenn Bilder und Videos online aufgerufen werden, landen sie oft automatisch im Cache-Speicher, im temporären Speicher der Grafikeinheit und im Arbeitsspeicher des benutzten Computers. Das bedeutet, dass die Dateien, gewollt oder ungewollt, auf dem Gerät gespeichert werden.

Die vorübergehende (automatische) Speicherung von Dateien im Arbeitsspeicher allein reicht für eine Strafbarkeit nicht aus. In der Rechtsprechung wird das automatische Speichern im Cache des Browsers jedoch häufig als Besitz gewertet.

 

Wie hoch ist die Strafe bei Kinderpornografie nach § 184b StGB?

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Der Strafrahmen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Eine Geldstrafe ist in den meisten Fällen nicht vorgesehen.

In den Fällen des § 184b Abs. 1 StGB wird die Tat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Das konkrete Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren wie Vorstrafen, Menge und Qualität der Schriften etc. ab.

 

Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie: Strafverteidigung heißt meistens Schadensbegrenzung

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Wenn gegen einen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Sexualdelikts Kinderpornographie geführt wird, gibt es in der Regel nur zwei mögliche Ursachen:

  • Entweder ist der Betroffene bei anlassunabhängigen Ermittlungen in einer Internet-Tauschbörse aufgefallen
  • oder es wurde über seine IP-Adresse auf öffentlich zugängliche Internetseiten, die kinderpornographische Inhalte zeigen, zugegriffen.

In beiden Fällen kommt es in der Regel zu einer Hausdurchsuchung. Dabei werden regelmäßig Computer und mobile Datenspeicher beschlagnahmt. Die Auswertung der Datenspeicher bildet schließlich die Grundlage für das durchzuführende Strafverfahren im Bereich der Kinderpornographie. Werden nun auf den sichergestellten Asservaten entsprechende Dateien gefunden, kann ein Bestreiten des Tatvorwurfs nur noch in Ausnahmefällen sinnvoll sein.

In der Regel empfiehlt es sich, hier Schadensbegrenzung zu betreiben und den Betroffenen vor einer öffentlichen Hauptverhandlung zu bewahren. Hierzu ist es stets förderlich, in einer ausführlichen Verteidigungsschrift die Hintergründe und Ursachen des Verhaltens zu beleuchten und so die menschlichen Beweggründe aufzuzeigen. Es empfiehlt sich einen insbesondere auf Sexualdelikte spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Sofern die sichergestellten Dateien eine gewisse Anzahl nicht überschreiten, sind Gerichte und Staatsanwaltschaften regelmäßig mit einer außergerichtlichen Verfahrenseinstellung einverstanden. Dies gilt natürlich nur, wenn der Beschuldigte nicht bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist.

 

Anwalt bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie – So helfen wir Ihnen

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Die Verbreitung, der Erwerb und auch der Besitz von Kinderpornos ist ein äußerst schwerwiegender Vorwurf. Nicht nur wegen der hohen Strafen im Falle einer Verurteilung, sondern auch wegen der gesellschaftlichen Vorverurteilung, die bereits während der Ermittlungen stattfindet. Der bloße Vorwurf zieht oft schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich. Freunde und Familie distanzieren sich trotz der Unschuldsvermutung häufig vom Beschuldigten. Selbst bei einem Freispruch bleiben oft negative Folgen. Deshalb ist es wichtig, alles zu tun, um eine Anklage zu vermeiden.

Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.

Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.

Als erfahrener Strafverteidiger und Anwalt für Sexualstrafrecht vertrete ich bundesweit Mandanten bei allen Vorwürfen rund um Kinderpornographie. Wenn Sie Hilfe benötigen, freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme – wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung!