Sie erfahren, dass auf Ihrem Handy mutmaßlich kinderpornografische Dateien gefunden worden sein sollen. Vielleicht wurde das Gerät bereits einbehalten oder Sie haben eine Vorladung erhalten. Jetzt steht die Frage im Raum, was genau festgestellt wurde und welches eigene Verhalten Ihnen vorgeworfen wird. Ausgangspunkt der Klärung sind die dokumentierten Erkenntnisse und die bekannten Umstände der Gerätenutzung. Verzichten Sie zunächst auf eigene Aktivitäten an verdächtigen Dateien und klären Sie den weiteren Umgang anwaltlich.
Für einen Besitzvorwurf muss die konkrete Darstellung die gesetzlichen Inhaltsmerkmale erfüllen. § 184b StGB erfasst pornografische Inhalte mit sexuellen Handlungen von, an oder vor Kindern unter vierzehn Jahren, mit ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder mit sexuell aufreizender Wiedergabe unbekleideter Genitalien beziehungsweise des Gesäßes eines Kindes. Die Besitzvariante betrifft tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen.
Entscheidend ist damit der konkrete Inhalt. Die Bezeichnung einer Datei als verdächtig, ihr Name oder die Anzahl der Funde ersetzen diese Inhaltsprüfung nicht. Gemeint ist die Prüfung des Materials im Verfahren, keine eigene Sichtung durch Sie.
Besitz bedeutet hier, tatsächlich über die Dateien zu verfügen und diese Herrschaft mit entsprechendem Besitzwillen aufrechtzuerhalten. Diese Definition erläutert der Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2018 – Az. 2 StR 311/17. Für Ihren Vorwurf zählt deshalb, welche tatsächlichen Zugangsmöglichkeiten im maßgeblichen Zeitraum bestanden und ob ein entsprechender Besitzwille vorlag. Das Eigentum am Handy belegt diese Voraussetzungen für einzelne Dateien nicht.
Der hier behandelte Besitzvorwurf setzt vorsätzliches Handeln voraus. Nach § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Eine solche Fahrlässigkeitsvariante enthält § 184b hier nicht. Wer bei der Tat einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nach § 16 StGB insoweit nicht vorsätzlich.
Bei einem vermuteten automatischen Empfang ist deshalb zu klären, was Ihnen über den Dateieingang bekannt war und wie Sie mit den Dateien umgegangen sind. Bei gemeinsamer Gerätenutzung kommt hinzu, wer zu welchen Zeiten Zugang hatte. Automatischer Empfang oder weitere Nutzer ergeben für sich weder Strafbarkeit noch Straflosigkeit.
Halten Sie bei Ihren Angaben auseinander, was Sie wissen, woran Sie sich erinnern und was offenbleibt. Fehlende Erinnerung ist nicht dasselbe wie fehlende Kenntnis. Auch eine behauptete Unkenntnis muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Ein technischer Restfund ist von fortbestehendem Besitz zu unterscheiden. Der BGH unterscheidet in der genannten Entscheidung vollständig gelöschte Dateien von fortbestehenden Dateien an Speicherorten, die durchschnittlichen Computernutzern nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind. Im entschiedenen Fall genügten festgestellte Wiederherstellungskenntnisse und -fähigkeiten nicht. Auch ein fortbestehender Besitzwille war nicht festgestellt.
Die zeitliche Einordnung bleibt wichtig: Die Bewertung des Zustands beim Fund beantwortet nicht, ob zuvor Besitz bestand. Frühere Besitzverhältnisse sind gesondert zu prüfen. Aus einer Löschung folgt daher keine rückwirkende Straflosigkeit.
Ein Vorwurf nach § 184b StGB kann sich unter den jeweiligen Voraussetzungen auch auf das Unternehmen des Abrufens, der Besitzverschaffung oder des Zugänglichmachens solcher Inhalte für andere beziehen. Fehlender aktueller Besitz beantwortet deshalb nicht abschließend, ob frühere oder andere Handlungen rechtlich relevant sind.
Ein Handy kann wegen seiner möglichen Bedeutung als Beweismittel nach § 94 StPO sichergestellt werden, auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Kinderpornografie. Befindet es sich im Gewahrsam einer Person und wird es nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme. Das Einbehalten dient der Beweissicherung und ist kein Nachweis strafbaren Besitzes.
Die Staatsanwaltschaft muss nach § 160 StPO sowohl belastende als auch entlastende Umstände aufklären. Dazu gehören die für den persönlichen Vorwurf relevanten Umstände des Funds und der Nutzung.
Akteneinsicht ermöglicht, die tatsächlich dokumentierten und ausgewerteten Erkenntnisse zu prüfen. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die maßgeblichen Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Auch unverteidigte Beschuldigte haben ein eigenes, begrenztes Einsichtsrecht. Vor Abschluss der Ermittlungen kann der Untersuchungszweck den Zugang zu Teilen der Akte einschränken.
Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Diese Rechte regelt § 136 StPO. Sie gelten nach § 163a StPO auch bei einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung.
Ob Sie erscheinen müssen, ist eine andere Frage als die Entscheidung über eine Aussage. Einer bloßen polizeilichen Beschuldigtenvorladung müssen Sie nicht folgen. Bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft besteht dagegen eine Erscheinenspflicht. Auch dort dürfen Sie zur Sache schweigen.
Lassen Sie Absender und Inhalt eines vorhandenen Schreibens vor einer Vernehmung oder Erklärung prüfen. So lässt sich die konkrete Ladung einordnen, ohne Erscheinenspflicht und Schweigerecht zu vermischen.
Veranlassen Sie keine eigene Sichtung, erneuten Abrufe, Wiederherstellungen, Kopien oder Weiterleitungen verdächtiger Dateien. Löschen Sie sie auch nicht eigenständig. Klären Sie den weiteren Umgang konkret anwaltlich. Diese Vorsichtsempfehlung soll zusätzliche Dateiaktivitäten vermeiden.
Für die Vorbereitung können Sie bereits vorhandene Unterlagen und Informationen ordnen:
Kennzeichnen Sie Unbekanntes ausdrücklich als unbekannt. Die folgende Arbeitshilfe ordnet vorhandene Angaben den noch offenen Fragen zu. Keine Zeile entscheidet den Vorwurf.
| Bekannter Befund | Noch zu klärende Frage |
|---|---|
| Das Handy wurde gemeinsam genutzt. | Wer hatte im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich Zugang, und was ist über den persönlichen Umgang mit den Dateien bekannt? |
| Ein automatischer Empfang wird vermutet. | Was war über den Eingang bekannt, und welches persönliche Verhalten ist dokumentiert? |
| Dateien werden in vorhandenen Angaben als „gelöscht“ bezeichnet. | Welche tatsächlichen Zugangsmöglichkeiten und welcher Besitzwille bestanden im jeweiligen Zeitraum? |
Diese Angaben helfen, die anwaltliche Prüfung des Vorwurfs nach § 184b StGB auf den konkreten Fund, die Nutzungssituation und die dokumentierten Erkenntnisse auszurichten. Für den Erstkontakt reichen eine Beschreibung der Situation und vorhandene Verfahrensangaben. Übermitteln Sie keine Verdachtsdateien oder daraus neu angefertigten Screenshots.
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