NCMEC: Was eine Meldung für Betroffene bedeutet

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NCMEC: Was eine Meldung für Betroffene bedeutet

Das Wichtigste in Kürze

Steht NCMEC in einem behördlichen Schreiben oder fällt der Name im Zusammenhang mit einer Durchsuchung, ist der Bezug zu einer US-Organisation zunächst erklärungsbedürftig. Für Ihre Situation sind vor allem die konkrete Beschuldigung, der bekannte Verfahrensstand und die vorhandenen Unterlagen wichtig.

Was NCMEC und die CyberTipline sind

NCMEC steht für National Center for Missing & Exploited Children. Die gemeinnützige Organisation in den USA betreibt die CyberTipline. Diese Meldestelle nimmt Hinweise aus der Öffentlichkeit und von Diensteanbietern auf vermutete sexuelle Ausbeutung von Kindern entgegen.

Wie ein Hinweis nach Deutschland gelangt

Für Hinweise auf mögliche kinder- oder jugendpornografische Inhalte beschreibt das BKA folgenden Regelablauf über Diensteanbieter:

  • Diensteanbieter melden verdächtige Inhalte an die CyberTipline von NCMEC.
  • NCMEC leitet Verdachtsanzeigen anhand der IP-Adresse an die zuständige nationale Zentralstelle weiter. In Deutschland ist das BKA diese Anlaufstelle.
  • Das BKA sichtet die Inhalte, prüft die Strafbarkeit, entfernt Doppelungen und führt Informationen zu mutmaßlichem Tatort und Tatverdächtigen zusammen.
  • Die zuständige Landespolizei erhält die vom BKA aufbereiteten Ergebnisse zur weiteren Bearbeitung.

Die IP-Adresse dient hier der örtlichen Zuordnung. Wer gehandelt hat, steht durch diese Weiterleitung noch nicht fest. Der gemeldete Inhalt wird durch das BKA geprüft. Für das Einschreiten der Staatsanwaltschaft verlangt § 152 StPO ausreichende tatsächliche Hinweise auf eine verfolgbare Straftat. Liegen diese vor, muss sie einschreiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Welche konkrete Ermittlungsmaßnahme zulässig ist, beantwortet diese Voraussetzung noch nicht.

Welche Vorwürfe und Ermittlungsmaßnahmen gemeint sein können

Beim Vorwurf kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB geht es um pornografische Inhalte mit Kindern unter 14 Jahren. Die gesetzliche Beschreibung umfasst sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Haltung sowie sexuell aufreizende Darstellungen seiner unbekleideten Genitalien oder seines unbekleideten Gesäßes. Diese Inhaltsbeschreibung allein beantwortet noch nicht die Frage der individuellen Strafbarkeit.

Der Vorwurf jugendpornografischer Inhalte nach § 184c StGB betrifft pornografische Inhalte mit Personen von 14 bis unter 18 Jahren. Auch hier ist der gesetzlich beschriebene pornografische Inhalt entscheidend, etwa sexuelle Handlungen von, an oder vor diesen Personen oder die gesetzlich bezeichneten aufreizenden Darstellungen.

Eine Hausdurchsuchung wegen eines kinderpornografischen Vorwurfs kann nach § 102 StPO bei einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, der Suche nach Beweismitteln dienen. Voraussetzung für diesen Durchsuchungszweck ist die Vermutung, dass die Suche solche Beweismittel auffinden lässt.

Gegenstände mit möglicher Bedeutung als Beweismittel werden nach § 94 StPO sichergestellt. Das kann auch Geräte betreffen. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme.

Was bei einem konkreten Vorwurf sinnvoll ist

Die konkrete Beschuldigung und der bekannte Verfahrensstand bilden den Ausgangspunkt einer Beratung, auch zur Verteidigung bei einem §-184b-Vorwurf. Vorhandene behördliche Unterlagen können Sie dafür zusammenstellen. Für die nächsten Schritte gilt:

  • Aussagefreiheit kennen: Nach § 136 StPO dürfen Beschuldigte zur Beschuldigung schweigen.
  • Beratung vor der Vernehmung nutzen: Sie dürfen jederzeit einen selbst gewählten Verteidiger befragen, auch vor einer Vernehmung.
  • Die Grundlage des Vorwurfs klären: Nach § 147 StPO können Verteidiger Verfahrensakten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Das ermöglicht die Prüfung dessen, was dem konkreten Vorwurf zugrunde liegt. Im laufenden Ermittlungsverfahren kann die Einsicht wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks beschränkt sein.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Häufige Fragen zu NCMEC und dem ersten Beratungsschritt

Kann ich schon vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen?

Ja. Als Beschuldigter dürfen Sie jederzeit einen selbst gewählten Verteidiger befragen, auch vor Ihrer Vernehmung. Möchten Sie dies vor der Vernehmung tun, müsssen Sie Informationen erhalten, die die Kontaktaufnahme erleichtern. Auf anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen.
Stellen Sie vorhandene behördliche Schreiben und das Aktenzeichen zusammen. Notieren Sie außerdem den Ihnen bekannten Verfahrensstand. So liegen die verfügbaren Angaben für das erste Beratungsgespräch bereit.
Ja. Auch unverteidigte Beschuldigte haben nach § 147 Abs. 4 StPO ein eigenes, begrenztes Einsichtsrecht. Untersuchungszwecke und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter können die Einsicht begrenzen.