Steht NCMEC in einem behördlichen Schreiben oder fällt der Name im Zusammenhang mit einer Durchsuchung, ist der Bezug zu einer US-Organisation zunächst erklärungsbedürftig. Für Ihre Situation sind vor allem die konkrete Beschuldigung, der bekannte Verfahrensstand und die vorhandenen Unterlagen wichtig.
NCMEC steht für National Center for Missing & Exploited Children. Die gemeinnützige Organisation in den USA betreibt die CyberTipline. Diese Meldestelle nimmt Hinweise aus der Öffentlichkeit und von Diensteanbietern auf vermutete sexuelle Ausbeutung von Kindern entgegen.
Für Hinweise auf mögliche kinder- oder jugendpornografische Inhalte beschreibt das BKA folgenden Regelablauf über Diensteanbieter:
Die IP-Adresse dient hier der örtlichen Zuordnung. Wer gehandelt hat, steht durch diese Weiterleitung noch nicht fest. Der gemeldete Inhalt wird durch das BKA geprüft. Für das Einschreiten der Staatsanwaltschaft verlangt § 152 StPO ausreichende tatsächliche Hinweise auf eine verfolgbare Straftat. Liegen diese vor, muss sie einschreiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Welche konkrete Ermittlungsmaßnahme zulässig ist, beantwortet diese Voraussetzung noch nicht.
Beim Vorwurf kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB geht es um pornografische Inhalte mit Kindern unter 14 Jahren. Die gesetzliche Beschreibung umfasst sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Haltung sowie sexuell aufreizende Darstellungen seiner unbekleideten Genitalien oder seines unbekleideten Gesäßes. Diese Inhaltsbeschreibung allein beantwortet noch nicht die Frage der individuellen Strafbarkeit.
Der Vorwurf jugendpornografischer Inhalte nach § 184c StGB betrifft pornografische Inhalte mit Personen von 14 bis unter 18 Jahren. Auch hier ist der gesetzlich beschriebene pornografische Inhalt entscheidend, etwa sexuelle Handlungen von, an oder vor diesen Personen oder die gesetzlich bezeichneten aufreizenden Darstellungen.
Eine Hausdurchsuchung wegen eines kinderpornografischen Vorwurfs kann nach § 102 StPO bei einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, der Suche nach Beweismitteln dienen. Voraussetzung für diesen Durchsuchungszweck ist die Vermutung, dass die Suche solche Beweismittel auffinden lässt.
Gegenstände mit möglicher Bedeutung als Beweismittel werden nach § 94 StPO sichergestellt. Das kann auch Geräte betreffen. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme.
Die konkrete Beschuldigung und der bekannte Verfahrensstand bilden den Ausgangspunkt einer Beratung, auch zur Verteidigung bei einem §-184b-Vorwurf. Vorhandene behördliche Unterlagen können Sie dafür zusammenstellen. Für die nächsten Schritte gilt:
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.