Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener nach § 174 StGB – Diese Strafen drohen!

Inhalt

Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener

Im Zentrum dieses Rechtstipps steht der strafrechtliche Paragraf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Paragraf behandelt eine besonders heikle Form des sexuellen Übergriffs, bei dem eine Person ausgenutzt wird, die in einer abhängigen oder schutzbedürftigen Position steht. Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung nach § 174 StGB und was sollte man als Beschuldiger tun?

Was ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

[aenderungsdatum]

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist jede vorsätzliche sexuelle Handlung, die entweder vom Täter vor oder an der Schutzbefohlenen oder von der Schutzbefohlenen selbst vor oder an dem Täter vorgenommen wird.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sich nach § 174 StGB strafbar zu machen?

[aenderungsdatum]

Die Taten können nur an Schutzbefohlenen begangen werden. Schutzbefohlene sind Personen, zu denen ein Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Obhutsverhältnis liegt vor, wenn eine Person einer anderen Person zur Erziehung anvertraut ist. Zu den Obhutsverhältnissen gehören auch die Betreuung in der Lebensführung und das Ausbildungsverhältnis. Das Obhutsverhältnis kann sich aus dem Gesetz (z.B. Eltern), aus der tatsächlichen Stellung (z.B. Lehrer) oder aus einer freiwillig übernommenen Verantwortung (z.B. Trainer) ergeben.

Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn die geschützte Person dem Täter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist. Der Täter kann ein direkter oder indirekter Vorgesetzter sein. Es muss ein Rechtsverhältnis bestehen, bloße Hilfs- oder Gefälligkeitsarbeiten reichen nicht aus.

In folgenden Fällen kann von einem gesetzlich geforderten Näheverhältnis ausgegangen werden:

  • Eltern
  • Großeltern
  • Lehrer
  • Ausbilder
  • Vorgesetzter (Chef)

Welche Rolle spielt das Alter des Opfers?

[aenderungsdatum]

Es ist zu unterscheiden, ob das Opfer (zur Tatzeit) unter 14 Jahre, zwischen 14 und 16 Jahre oder zwischen 16 und 18 Jahre alt ist.

Unter 14 Jahren

Handelt es sich bei dem Schutzbefohlenen um ein Kind unter 14 Jahren, liegt ebenfalls ein sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB vor. Dieser Tatbestand ist deutlich strenger bestraft, sodass der tateinheitlich begangene sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nicht zusätzlich strafverschärfend wirkt.

Zwischen 14 und 16 Jahren

Bei Schutzbefohlenen zwischen 14 und 16 Jahren besteht eine Strafbarkeit bereits dann, wenn der sexuelle Missbrauch an einer Person begangen wird, die „zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ ist.

Zwischen 16 und 18 Jahren

Bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren ist zusätzlich ein Missbrauch der mit dem Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit erforderlich. Dies bedeutet, dass der Täter eine Machtposition gegenüber dem Opfer innehaben muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Opfer sexuellen Handlungen zustimmt, um Vorteile wie Geld, bessere Noten, eine bessere Position usw. zu erhalten.

Was sind Beispiele für sexuelle Handlungen?

[aenderungsdatum]

Beispiele für sexuelle Handlungen können sein: Berühren des Geschlechtsteils über oder unter der Kleidung, Berühren der Brüste oder des Gesäßes bei Mädchen, Zungenküsse, Spreizen der Beine bei entblößtem Unterleib, Masturbation, Entblößen des Oberkörpers bei gleichzeitigem Reden über sexuelle Themen oder Sitzen auf dem Opfer bei gleichzeitiger Ankündigung, ejakulieren zu wollen.

Muss ein Vorsatz vorliegen?

[aenderungsdatum]

Der Täter muss den Missbrauch vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen begangen haben. Es genügt auch Eventualvorsatz, bei dem der Täter die Tat zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?

[aenderungsdatum]

Der Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht mehr möglich.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

[aenderungsdatum]

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist ein schwerwiegender Vorwurf. Nicht nur wegen der hohen Strafen im Falle einer Verurteilung, sondern auch wegen der gesellschaftlichen Vorverurteilung, die bereits während der Ermittlungen stattfindet. Der bloße Vorwurf zieht oft schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich. Freunde und Familie distanzieren sich trotz der Unschuldsvermutung häufig vom Beschuldigten. Selbst bei einem Freispruch bleiben oft negative Folgen. Deshalb ist es wichtig, alles zu tun, um eine Anklage zu vermeiden.

Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.

Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.