Ein Nacktbild ist innerhalb weniger Sekunden verschickt – über Snapchat scheinbar besonders folgenlos, weil Snaps und Stories automatisch wieder verschwinden. Strafrechtlich ist genau dieser Eindruck trügerisch: Ob ein Nacktbild als Pornographie im Sinne von § 184 StGB einzuordnen ist und ob sein Versand über Snapchat strafbar wird, hängt nicht davon ab, wie lange der Inhalt sichtbar bleibt, sondern von Einverständnis, Alter der Beteiligten und davon, was mit dem Bild im weiteren Verlauf geschieht.
Gerade weil viele Ermittlungsverfahren in diesem Bereich Jugendliche und junge Erwachsene betreffen, lohnt sich ein genauer Blick auf § 184 StGB und § 201a StGB.
Ob das Erstellen, Versenden oder Weiterleiten von Nacktbildern über Snapchat strafbar ist, hängt in den meisten Fällen von zwei Normen ab: § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Inhalte) und § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Beide Tatbestände knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an und schließen sich nicht gegenseitig aus.
§ 184 StGB stellt insbesondere folgende Handlungen unter Strafe, wenn pornographische Inhalte betroffen sind:
§ 201a StGB setzt an einem anderen Punkt an: Er schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und erfasst neben der unbefugten Herstellung auch die unbefugte Weitergabe von Bildaufnahmen, etwa wenn eine Aufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
Für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, über welchen Messenger die Bilder verschickt werden; die Voraussetzungen von § 184 und § 201a StGB sind bei Snapchat dieselben wie bei anderen Diensten. Unterschiede zeigen sich vor allem bei der Beweisführung, dazu mehr im Abschnitt zu Disappearing Content weiter unten.
Ob einvernehmlich ausgetauschte Nacktbilder strafbar sind, hängt davon ab, ob überhaupt ein pornographischer Inhalt im Sinne des § 184 StGB vorliegt und ob eine der dort genannten Tathandlungen erfüllt ist. Werden Nacktbilder zwischen zwei volljährigen Personen einvernehmlich für den privaten Chat erstellt und ausgetauscht, fehlt es in der Regel bereits an einer tatbestandlichen Verbreitungshandlung im Sinne von § 184 StGB.
Das ändert sich, sobald einer von mehreren Faktoren hinzukommt:
| Faktor | Strafrechtliche Bedeutung |
|---|---|
| Eine beteiligte Person ist minderjährig | § 184 StGB (Zusendung an Minderjährige) oder § 201a Abs. 3 StGB können einschlägig sein |
| Die Bilder werden später ohne Zustimmung weitergegeben | § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie ggf. § 201a Abs. 2 StGB können unabhängig vom ursprünglichen Einverständnis einschlägig sein |
| Die Bilder werden (halb-)öffentlich zugänglich gemacht, etwa in einer Story | § 184 StGB kann durch das Zugänglichmachen an einen unbestimmten Personenkreis erfüllt sein |
Einvernehmlichkeit beim Erstellen oder ersten Versenden schließt eine spätere Strafbarkeit also nicht automatisch aus – entscheidend ist, was mit den Bildern im weiteren Verlauf geschieht und wer daran beteiligt ist. Für Betroffene bedeutet das: Weder die pauschale Annahme „das ist sowieso strafbar“ noch „einvernehmlich ist immer straflos“ trifft zu; maßgeblich ist die konkrete Konstellation.
Wer ein bereits vorhandenes Nacktfoto ohne Zustimmung der abgebildeten Person weiterleitet, in einer Story veröffentlicht oder Dritten zugänglich macht, kann sich je nach den Umständen nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar machen – und zwar unabhängig davon, wer die Aufnahme ursprünglich erstellt hat. Wurde das Foto einvernehmlich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum hergestellt und wird es nachträglich ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben, ist regelmäßig § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB einschlägig – die Norm setzt voraus, dass die Weitergabe wissentlich unbefugt erfolgt, der Weiterleitende also weiß, dass er keine Befugnis zur Weitergabe hat. Zusätzlich kann § 201a Abs. 2 StGB einschlägig sein, wenn die Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
Praktisch ist das die typische Konstellation hinter vielen Ermittlungsverfahren im Snapchat-Kontext: Ein Nacktbild wurde ursprünglich einvernehmlich innerhalb einer Beziehung oder eines Chats geteilt, gelangt später aber – etwa nach einem Zerwürfnis – ohne Zustimmung an weitere Personen oder wird öffentlich gestellt. Dass die Bilder zunächst einvernehmlich entstanden sind, ändert nichts daran, dass die spätere unbefugte Weitergabe einen eigenständigen Straftatbestand erfüllen kann.
Für die strafrechtliche Bewertung ist unerheblich, ob die weiterleitende Person die Bilder selbst aufgenommen oder nur empfangen und dann verbreitet hat: Auch das bloße Weiterleiten oder Zugänglichmachen bereits vorhandener Aufnahmen kann tatbestandsmäßig sein.
Snapchat wird überdurchschnittlich häufig von Jugendlichen genutzt – entsprechend häufig sind auch Minderjährige an den zugrundeliegenden Sachverhalten beteiligt. Zwei Konstellationen sind hier besonders praxisrelevant.
Nach § 184 StGB kann sich strafbar machen, wer pornographische Inhalte an eine Person unter 18 Jahren sendet oder ihr zugänglich macht – unabhängig davon, ob die minderjährige Person den Inhalt angefordert hat oder nicht.
§ 201a Abs. 3 StGB stellt daneben das Herstellen oder Anbieten von Nacktaufnahmen unter 18-Jähriger unter Strafe, wenn dies in der Absicht geschieht, die Aufnahme einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, sowie das Sich-Verschaffen oder Verschaffen solcher Aufnahmen gegen Entgelt.
Beide Vorschriften sind von den Tatbeständen der §§ 184b, 184c StGB (Kinderpornographie) zu unterscheiden: Diese knüpfen an eigene, engere Voraussetzungen an und werden hier nicht gleichgesetzt oder pauschal mitbehandelt, weil eine seriöse Einordnung immer die konkrete Tatbestandsprüfung im Einzelfall voraussetzt. Wer mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert ist, in dem Nacktbilder Minderjähriger eine Rolle spielen, sollte diese Abgrenzung nicht selbst vornehmen, sondern anwaltlich prüfen lassen, welcher Tatbestand tatsächlich im Raum steht.
Snapchat unterscheidet sich von anderen Messengern vor allem durch Snaps und Stories, die nach kurzer Zeit automatisch verschwinden, sowie durch ein Mindestalter von 13 Jahren für die Nutzung. Für die strafrechtliche Bewertung nach § 184 und § 201a StGB ändert das automatische Verschwinden der Inhalte nichts: Bereits das Versenden oder Zugänglichmachen kann strafrechtlich relevant sein, unabhängig davon, wie lange der Inhalt danach sichtbar bleibt.
Bei Messengern mit dauerhaft gespeicherten Chatverläufen, wie es etwa bei der Strafbarkeit von Nacktbildern über WhatsApp eine Rolle spielt, bleiben verschickte Bilder auf dem Gerät des Empfängers regelmäßig weiterhin auffindbar; bei Snapchat verändert Disappearing Content in erster Linie die Beweisführung, nicht die Strafbarkeit selbst. Screenshots, Bildschirmaufnahmen oder Sicherungen auf Geräten Dritter können auch bei „verschwindenden“ Snaps zur Beweisführung herangezogen werden; ob und wie sich ein Sachverhalt im Einzelfall beweisen lässt, hängt von der konkreten technischen und tatsächlichen Situation ab.
Das Mindestalter von 13 Jahren für die Snapchat-Nutzung ändert an der strafrechtlichen Bewertung nichts unmittelbar, zeigt aber im Zusammenhang mit den Minderjährigen-Konstellationen aus dem vorherigen Abschnitt, wie jung Beteiligte in der Praxis sein können.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Nacktbildern auf Snapchat wird in der Praxis häufig nach Sicherstellung des Smartphones eingeleitet – etwa nachdem Eltern, die Schule oder eine betroffene Person Anzeige erstattet haben. Für Beschuldigte gilt zunächst das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen; von diesem Aussageverweigerungsrecht kann ohne nachteilige Folgen Gebrauch gemacht werden, bis die eigene Verteidigung vorbereitet ist.
Vor einer Stellungnahme gegenüber Ermittlungsbehörden ist regelmäßig sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu nehmen, da erst der Akteninhalt zeigt, welcher Tatvorwurf – etwa nach § 184 StGB oder § 201a StGB – konkret im Raum steht und worauf er sich stützt.
Wie eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Inhalte im Einzelfall aufgebaut wird, hängt maßgeblich von der Beweislage, dem Ermittlungsstand und den beteiligten Personen ab; eine anwaltliche Prüfung der individuellen Situation ist hierfür der nächste sinnvolle Schritt.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
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Der Versand, das Weiterleiten oder das Empfangen von Nacktbildern über Snapchat wirft regelmäßig die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit nach § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Inhalte) oder § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) in Betracht kommt.
Beide Normen verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und knüpfen an unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen an, werden in der Praxis jedoch häufig im selben Sachverhalt gemeinsam relevant, sodass eine saubere Trennung beider Tatbestände für die rechtliche Bewertung entscheidend ist.
§ 184 StGB stellt insbesondere das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren unter Strafe, ebenso das Zugänglichmachen an Orten, die für Minderjährige einsehbar sind – nach herrschender Auslegung können dazu auch öffentlich zugängliche digitale Plattformen und Stories gehören –, sowie das Gelangenlassen pornographischer Inhalte an eine andere Person, ohne von dieser hierzu aufgefordert worden zu sein. Die Norm zielt in erster Linie auf den Jugendschutz und auf ungewollte Konfrontationen mit pornographischen Inhalten ab.
§ 201a StGB verfolgt demgegenüber einen anderen Schutzzweck: Er schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person und erfasst neben der unbefugten Herstellung von Bildaufnahmen auch deren unbefugte Weitergabe, insbesondere wenn eine Aufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Anders als § 184 StGB setzt § 201a StGB kein pornographisches Material im engeren Sinne voraus; entscheidend ist vielmehr, ob der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person betroffen ist.
Für die rechtliche Bewertung ist unerheblich, über welchen Messenger die Bilder verschickt wurden; die Voraussetzungen beider Normen gelten unabhängig von der genutzten Plattform. Snapchat-spezifisch ist vor allem, dass Snaps und Stories nach kurzer Zeit automatisch verschwinden. Das ändert an der Anwendbarkeit von § 184 und § 201a StGB nichts; es wirkt sich allenfalls auf die Beweisführung aus, dazu weiter unten mehr.
Werden Nacktbilder zwischen zwei volljährigen Personen einvernehmlich für den privaten Chat erstellt und ausgetauscht, fehlt es in der Regel bereits an einer tatbestandlichen Verbreitungshandlung im Sinne von § 184 StGB. Diese Einschätzung gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Sobald eine beteiligte Person minderjährig ist, die Bilder später ohne Zustimmung weitergegeben werden oder sie einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden, etwa über eine Story, kann eine Strafbarkeit nach § 184 oder § 201a StGB neu entstehen, unabhängig vom ursprünglichen Einverständnis der Beteiligten. Eine pauschale Bewertung – weder in die eine noch in die andere Richtung – wird der Vielzahl der denkbaren Konstellationen nicht gerecht und verkennt regelmäßig die maßgeblichen Unterscheidungskriterien.
Besonders praxisrelevant ist die Konstellation, in der ein ursprünglich einvernehmlich geteiltes Nacktbild später ohne Zustimmung der abgebildeten Person weitergeleitet, veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht wird, etwa nach einem Zerwürfnis zwischen den Beteiligten. Für die Frage, welche Tatbestandsvariante des § 201a StGB einschlägig ist, kommt es auf die Herstellungssituation an: Wurde die Aufnahme in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum hergestellt und wird sie nachträglich ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben, ist regelmäßig § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB einschlägig. Die Norm setzt voraus, dass die Weitergabe wissentlich unbefugt erfolgt – der Weiterleitende muss also wissen, dass er keine Befugnis zur Weitergabe hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme dem Ansehen der abgebildeten Person schadet. Zusätzlich oder alternativ kann § 201a Abs. 2 StGB eingreifen, wenn die Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden; diese Variante erfasst auch Aufnahmen aus dem öffentlichen Raum. Das Weiterleiten kann daher unabhängig davon strafbar sein, wer die Aufnahme ursprünglich erstellt hat.
Snapchat wird überdurchschnittlich häufig von Jugendlichen genutzt, entsprechend häufig sind Minderjährige an den zugrundeliegenden Sachverhalten beteiligt. Neben dem Zusenden pornographischer Inhalte an Minderjährige nach § 184 StGB stellt § 201a Abs. 3 StGB das Herstellen oder Anbieten von Nacktaufnahmen unter 18-Jähriger unter Strafe, wenn dies in der Absicht geschieht, die Aufnahme einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, sowie das Sich-Verschaffen oder Verschaffen solcher Aufnahmen gegen Entgelt.
Beide Vorschriften sind von den eigenständigen Tatbeständen der §§ 184b, 184c StGB (Kinderpornographie) zu unterscheiden, die an engere, andere Voraussetzungen anknüpfen und einer eigenen, differenzierten Prüfung bedürfen. Eine vorschnelle Gleichsetzung wird der gebotenen Differenzierung nicht gerecht und sollte in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft werden, bevor eine Einordnung erfolgt.
Dass Snaps und Stories nach kurzer Zeit automatisch verschwinden, verändert die Beweisführung, nicht die Strafbarkeit selbst. Screenshots, Bildschirmaufnahmen oder Sicherungen auf Geräten Dritter können auch bei „verschwindenden“ Inhalten zur Beweisführung herangezogen werden. Ob und wie sich ein Sachverhalt im Einzelfall beweisen lässt, hängt von der konkreten technischen und tatsächlichen Situation ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Für Betroffene bedeutet das insbesondere, dass die Annahme, ein automatisch gelöschter Inhalt sei nicht mehr nachweisbar, im Ermittlungsverfahren regelmäßig zu kurz greift.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, geschieht dies in der Praxis häufig nach Sicherstellung des Smartphones, etwa nachdem Eltern, die Schule oder eine betroffene Person Anzeige erstattet haben. Beschuldigten steht das Recht zu, keine Angaben zur Sache zu machen. Von diesem Aussageverweigerungsrecht kann ohne nachteilige Folgen Gebrauch gemacht werden, bis die Verteidigung vorbereitet ist. Vor einer Stellungnahme gegenüber Ermittlungsbehörden empfiehlt sich regelmäßig, zunächst Akteneinsicht zu nehmen, da erst der Akteninhalt zeigt, welcher Tatvorwurf konkret im Raum steht und worauf er sich stützt. Eine anwaltliche Prüfung der individuellen Situation ist hierfür der nächste sinnvolle Schritt, bevor weitere Angaben gemacht oder Entscheidungen getroffen werden.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.