Verbreitung von Gewalt- oder Tierpornografie – §184a StGB – Infos zur Strafbarkeit

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Verbreitung von Gewalt- oder Tierpornografie

In diesem Rechtstipp widmen wir uns dem strafrechtlichen Paragrafen zur Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischen Inhalten gemäß § 184a des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Paragraf befasst sich mit der ernsthaften Thematik der Verbreitung von expliziten Darstellungen von Gewalt gegen Menschen oder sexuellen Handlungen gegenüber Tieren. Im Folgenden werden die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

Was ist die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte?

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Eine Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischen Inhalten liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich gewalt- oder tierpornografische Inhalte verbreitet oder zugänglich macht.

Wann ist die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte strafbar?

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Der Straftatbestand schützt insbesondere Tiere bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde des Opfers und dient dem Jugendschutz.

Was versteht man unter Gewaltpornografie?

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Die Gewalttätigkeit muss sich gegen eine Person richten. Darunter ist die Ausübung erheblicher Gewalt zu verstehen, die unmittelbar gegen den Körper einer Person gerichtet ist. Darunter fallen Gewaltverbrechen und grausame Handlungen. Erforderlich ist stets ein Zusammenhang zwischen der Gewalt und der sexuellen Handlung. Soweit die Gewalttätigkeiten lediglich vor oder nach der sexuellen Handlung stattfinden, liegt keine strafbare Gewaltpornografie vor.

Strafrechtlich relevant sind beispielsweise Darstellungen von:

  • Vergewaltigungen
  • sexuell motivierten Tötungsdelikten
  • sexueller Nötigung unter Anwendung erheblicher Gewalt
  • Gewalt einer Person gegen sich selbst – in Form von Selbstverstümmelung oder Selbstverletzung – fällt ebenfalls unter diesen Begriff

Was bedeutet Tierpornografie?

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Unter Tierpornografie versteht man sexuelle Handlungen zwischen Tieren und Menschen (Sodomie). Dabei muss es sich nicht um den Beischlaf zwischen Mensch und Tier handeln, erfasst ist jede sexuelle Handlung, sofern es zu einem Körperkontakt kommt.

Wann ist die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte strafbar?

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Der Tatbestand des § 184a StGB setzt unter anderem ein Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen der pornografischen Inhalte voraus.

Unter Verbreiten ist die Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Anzahl von Personen zu verstehen. Eine solche Weitergabe wird regelmäßig beim Hochladen einschlägiger pornografischer Filme ins Internet der Fall sein, liegt aber auch bei der Nutzung von Tauschbörsen (EMule etc.) vor. Für das Verbreiten genügt die Weitergabe an eine einzelne Person.

Unter dem Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens ist das Zugänglichmachen für einen unbegrenzten, im einzelnen nicht überschaubaren Personenkreis zu verstehen – etwa das Einstellen eines Links auf einer Homepage oder in einem Forum.

Darüber hinaus erfasst § 184a StGB das Herstellen, Beschaffen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Anpreisen oder das Veranlassen der Ein- oder Ausfuhr solcher Schriften.

Ist Vorsatz erforderlich?

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Der Täter muss die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften vorsätzlich vornehmen. Er muss dies also mit Wissen und Wollen getan haben. Dabei genügt es, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Welche Strafe droht bei Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischen Inhalten?

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Bei Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischer Inhalte nach § 184a StGB wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Das genaue Strafmaß hängt maßgeblich von einer Fülle weiterer Faktoren wie Vorstrafen, individueller Sozialprognose oder Art und Anzahl der Pornos ab und ist von Fall zu Fall verschieden.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

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Die Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischer Inhalte schwerwiegender Vorwurf. Nicht nur wegen der hohen Strafen im Falle einer Verurteilung, sondern auch wegen der gesellschaftlichen Vorverurteilung, die bereits während der Ermittlungen stattfindet. Der bloße Vorwurf zieht oft schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich. Freunde und Familie distanzieren sich trotz der Unschuldsvermutung häufig vom Beschuldigten. Selbst bei einem Freispruch bleiben oft negative Folgen. Deshalb ist es wichtig, alles zu tun, um eine Anklage zu vermeiden.

Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.

Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.