Wenn Sie mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden oder sich fragen, ob eine zurückliegende Anzeige noch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, taucht fast immer eine der ersten Fragen auf: Ist die Tat überhaupt noch verfolgbar? Die Verjährung ist ein Grundprinzip des Strafrechts. Sie setzt der staatlichen Strafverfolgung eine zeitliche Grenze und schafft nach Ablauf einer bestimmten Frist Rechtssicherheit — für Beschuldigte ebenso wie für das Rechtssystem insgesamt.
Für Beschuldigte im Bereich sexuelle Belästigung nach § 184i StGB sind diese Fristen konkret relevant: Läuft die Verjährungsfrist ab, bevor Ermittlungen eingeleitet oder bestimmte Verfahrensschritte unternommen wurden, ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich. Doch die gesetzliche Regelung enthält einige Fallstricke — insbesondere die Unterbrechung der Verjährung durch Ermittlungshandlungen, die vielen Beschuldigten nicht bekannt ist.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Mülheim an der Ruhr verteidige ich Beschuldigte in Verfahren wegen sexueller Belästigung und verwandter Delikte — von der ersten Vorladung bis zum Abschluss des Verfahrens. Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit bei diesem Vorwurf finden Sie auf der Seite Anwalt sexuelle Belästigung. Die Verjährungsfrage ist dabei häufig einer der ersten Punkte, die wir gemeinsam klären.
§ 184i StGB wurde mit dem 50. Gesetz zur Änderung des StGB als eigenständiger Straftatbestand eingeführt und ist am 10. November 2016 in Kraft getreten. Erfasst ist das körperliche Berühren einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, wenn diese Person dadurch belästigt wird. Typische Beispiele aus der Praxis: Griffe an Gesäß oder Brust, ein unerwünschter Kuss oder Berührungen im Gedränge auf öffentlichen Veranstaltungen.
Der Tatbestand ist bewusst niedrigschwellig gehalten — er setzt keine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne von § 184h StGB voraus. Rein verbale Äußerungen wie anzügliche Kommentare fallen nicht unter § 184i StGB; sie können arbeitsrechtlich über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz relevant sein, begründen aber keine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift.
Wichtig für die strafrechtliche Einordnung: Je nach Art und Intensität der Berührung kann auch ein schwererer Tatbestand einschlägig sein — namentlich der sexuelle Übergriff nach § 177 StGB. Ob und wie die Tat qualifiziert wird, hat unmittelbare Auswirkungen auf Strafrahmen und Verjährungsfrist. Werden in einer Anzeige mehrere Vorwürfe kombiniert, gelten für die schwereren Tatbestände teils deutlich längere Fristen.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem gesetzlichen Höchststrafmaß des jeweiligen Tatbestands. Der Grundtatbestand des § 184i Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre für alle Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind. Da § 184i Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von zwei Jahren vorsieht, ergibt sich daraus eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Besonders wichtig ist § 78 Abs. 4 StGB: Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Grundtatbestands — ohne Rücksicht auf Strafschärfungen für besonders schwere Fälle. § 184i Abs. 2 StGB sieht für besonders schwere Fälle, insbesondere die gemeinschaftliche Tatbegehung, einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. An der Verjährungsfrist ändert das nach der gesetzlichen Systematik des § 78 Abs. 4 StGB nichts: Es bleibt bei fünf Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 78a StGB in dem Moment, in dem die Tat beendet ist. Bei einem einmaligen körperlichen Übergriff ist das in der Regel der Zeitpunkt des Körperkontakts. Auf den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung oder der Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden kommt es für den Beginn der Frist nicht an.
Ein praktisch bedeutsamer Aspekt: Wird eine Person von mehreren zeitlich zusammenhängenden Tathandlungen betroffen, beginnt die Verjährung erst mit der letzten Tathandlung. Bei isolierten Einzeltaten läuft die Frist für jede Tat gesondert.
Für Beschuldigte bedeutet das: Liegt ein mutmaßlicher Vorfall mehrere Jahre zurück und wurde bislang kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann die Frage der Verjährung eine entscheidende Verteidigungslinie sein. Ob sie tatsächlich abgelaufen ist, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob zwischenzeitlich Unterbrechungshandlungen stattgefunden haben.
Die Unterbrechung der Verjährung ist der praxisrelevanteste Aspekt für Beschuldigte. Nach § 78c StGB wird die Verjährung durch bestimmte Ermittlungshandlungen unterbrochen — und zwar so, dass die Frist nach der Unterbrechung vollständig von vorne zu laufen beginnt.
Zu den Unterbrechungshandlungen nach § 78c Abs. 1 StGB zählen unter anderem:
Das bedeutet im Ergebnis: Wer eine Vorladung als Beschuldigter erhält, muss davon ausgehen, dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen beginnt — unabhängig davon, wie lange die behauptete Tat zurückliegt. Eine fast abgelaufene Verjährungsfrist bietet keinen wirksamen Schutz, wenn bereits Ermittlungen laufen.
Nach § 78c Abs. 3 StGB ist die Frist bei wiederholten Unterbrechungen allerdings nach oben begrenzt: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist tritt absolute Verjährung ein — bei § 184i also zehn Jahre nach der Tatbeendigung.
Bei einer Reihe schwerwiegender Sexualdelikte sieht § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, dass die Verjährung ruht, bis das mutmaßliche Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Betroffene sexueller Gewalt in der Kindheit erst im Erwachsenenalter in der Lage sind, Anzeige zu erstatten.
Für § 184i StGB gilt diese Sonderregelung jedoch nicht. Der Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst die §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (auch in Verbindung mit Abs. 2), §§ 225, 226a und 237 StGB — nicht jedoch § 184i StGB. Das bedeutet: Die fünfjährige Verjährungsfrist läuft auch dann regulär ab Tatbeendigung, wenn das mutmaßliche Opfer zum Tatzeitpunkt minderjährig war.
Ergänzend: § 78b Abs. 4 StGB sieht ein Ruhen der Verjährung vor, wenn das Gesetz für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet wurde. Da § 184i Abs. 2 StGB jedoch nur Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren — nicht mehr als fünf Jahre — vorsieht, greift auch diese Ruhensregelung nicht.
Dieser Unterschied zu schwereren Sexualdelikten ist rechtlich bedeutsam — insbesondere wenn in einer Anzeige Vorwürfe nach § 184i StGB mit solchen nach § 177 StGB kombiniert werden. Bei letzteren gelten wegen des höheren Strafrahmens längere Verjährungsfristen und teilweise die Ruhensregelung des § 78b StGB. Ich prüfe bei Akteneinsicht immer, welche Tatbestände der Anklage zugrunde liegen und welche Verjährungsregeln konkret anwendbar sind.
Verjährung ist im Strafrecht ein sogenanntes Prozesshindernis: Ist die Verjährungsfrist abgelaufen und liegt kein Unterbrechungstatbestand vor, muss das Verfahren zwingend eingestellt werden — ohne Ermessensspielraum. Eine Verurteilung ist dann ausgeschlossen.
Umgekehrt bedeutet ein laufendes Verfahren: Mit jedem Ermittlungsschritt verlängert sich der mögliche Verfolgungszeitraum. Wer eine Vorladung erhält und das Verfahren bereits angelaufen ist, kann sich nicht auf eine möglicherweise bald ablaufende Restfrist verlassen.
In der Praxis prüfe ich bei der Akteneinsicht immer auch formelle Aspekte: Wurden Unterbrechungshandlungen ordnungsgemäß durchgeführt? Ist das Antragserfordernis gewahrt? Ist Verjährung möglicherweise bereits eingetreten? Diese Prüfung kann ein entscheidendes Verteidigungsargument sein, das unabhängig von der Frage der Schuld oder Unschuld greift.
§ 184i StGB ist grundsätzlich ein Antragsdelikt (§ 184i Abs. 3 StGB). Das bedeutet: Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Strafantrag der anzeigenden Person voraus. Die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
Diese Antragsfrist ist von der Verjährungsfrist zu unterscheiden. Beide Fristen laufen parallel: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; die Antragsfrist drei Monate. Läuft die Dreimonatsfrist ab, kann keine wirksame Strafanzeige nach § 184i mehr erstattet werden — es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht im Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. In diesem Fall ist keine Antragstellung erforderlich.
Für Beschuldigte kann das Antragserfordernis entlastend wirken: Wurde kein rechtzeitiger Strafantrag gestellt und liegt kein besonderes öffentliches Interesse vor, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung — mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt werden muss, ohne dass es auf inhaltliche Verteidigungsfragen ankäme.
Wenn Sie als Beschuldigter einen Vorwurf nach § 184i StGB erhalten — sei es durch eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder den Erhalt eines Strafbefehls —, sollten Sie ohne Verzug handeln:
Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, keine Aussage zu machen. Von diesem Recht sollten Sie konsequent Gebrauch machen, bis anwaltliche Beratung erfolgt ist. Jede Aussage ohne vorherige Akteneinsicht trägt das Risiko, die eigene Verteidigungsposition zu schwächen — selbst wenn die Äußerungen nach Ihrem Empfinden entlastend sind.
Akteneinsicht beantragen. Nur mit Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, ob Verjährung möglicherweise bereits eingetreten ist, ob Unterbrechungshandlungen formell wirksam waren und ob das Antragserfordernis überhaupt gewahrt wurde.
Frühzeitig Verteidigung aufbauen. Je früher ich in das Verfahren eingebunden werde, desto mehr Spielraum besteht — insbesondere was die Einwirkung auf die Ermittlungsrichtung und die Verhinderung einer Anklage angeht. Warten Sie nicht auf die Anklageerhebung.