Kurz zusammengefasst
- Cybergrooming bezeichnet die gezielte Kontaktaufnahme zu einem Kind unter 14 Jahren über das Internet mit dem Ziel sexueller Handlungen oder kinderpornografischer Inhalte.
- Strafrechtlich erfasst wird es vor allem durch § 176a StGB (Einwirken ohne Körperkontakt) und § 176b StGB (Vorbereitung) – ein Treffen oder Körperkontakt ist nicht erforderlich, wohl aber ein Einwirken von einigem Gewicht; die bloße erste Kontaktaufnahme genügt dafür in der Regel nicht.
- Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert ist, sollte gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben machen und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder ein Anruf der Polizei wegen des Vorwurfs, im Internet Kontakt zu einem Kind gesucht zu haben, ist für Betroffene und Angehörige ein Schock. Der Begriff Cybergrooming taucht dabei häufig auf, ohne dass klar ist, welche Vorschrift genau greift und wie ernst die Lage rechtlich ist. Tatsächlich reicht in solchen Verfahren oft schon ein einzelner Chatverlauf als Ausgangspunkt der Ermittlungen, und die gesetzlichen Regelungen reichen bis in den Versuchsbereich hinein.
Was ist Cybergrooming?
Cybergrooming bezeichnet die gezielte Kontaktaufnahme zu einem Kind über das Internet oder andere digitale Kommunikationswege mit dem Ziel, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder kinderpornografische Inhalte vorzubereiten. Der Begriff wird umgangssprachlich auch als Grooming oder Groomen bezeichnet, ist selbst aber kein eigenständiger Rechtsbegriff, sondern eine Sammelbezeichnung für bestimmte Tatbestandsvarianten im Strafgesetzbuch.
Als Kind gilt im Sinne dieser Vorschriften, wer noch keine 14 Jahre alt ist. Für ältere Minderjährige greifen andere Regelungen, etwa § 182 StGB zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen. Eine genaue Alterseinordnung ist deshalb für die rechtliche Bewertung entscheidend, bevor überhaupt geklärt werden kann, welche Norm einschlägig ist.
International verpflichten unter anderem das Lanzarote-Übereinkommen des Europarats und eine EU-Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, die Kontaktanbahnung zu Kindern über digitale Technologien unter Strafe zu stellen. Die deutschen Regelungen setzen diese Vorgaben um, ohne dass die internationalen Texte selbst unmittelbar anwendbares Recht für den Einzelnen wären.
Welche Vorschriften erfassen Cybergrooming – ist es überhaupt strafbar?
Kern der strafrechtlichen Bewertung von Cybergrooming sind vor allem drei Vorschriften, die jeweils unterschiedliche Fallgestaltungen abdecken:
- § 176a StGB: erfasst das Einwirken auf ein Kind durch einen pornografischen Inhalt oder durch entsprechende Reden, ohne dass es zu Körperkontakt kommt. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
- § 176b StGB: erfasst daneben das Einwirken auf ein Kind durch Inhalte im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB mit dem Ziel, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder eine Tat nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 184b Abs. 3 StGB zu begehen. Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis zu fünf Jahren.
- § 176 StGB: betrifft demgegenüber sexuelle Handlungen mit tatsächlichem Körperkontakt und regelt damit einen anderen, meist schwereren Sachverhalt.
Beide erstgenannten Normen sind aus der Reform durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder hervorgegangen, die seit Juli 2021 gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 176b StGB ein tatbestandlich vertyptes Vorbereitungsdelikt. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen des § 176a StGB erfüllt, steht das Verhältnis beider Normen je nach den verwirklichten Tatbestandsvarianten in Tateinheit oder in Form der Gesetzeskonkurrenz; in der Praxis steht bei Cybergrooming-Vorwürfen deshalb häufig § 176a StGB im Vordergrund.
Welche Handlungen fallen konkret unter den Tatbestand?
Der Tatbestand des § 176b StGB setzt voraus, dass der Täter auf ein Kind durch einen „Inhalt“ im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB einwirkt. Erfasst sind insbesondere:
- Schriften und Texte
- Bilder und Videos
- sonstige Medieninhalte
Der konkrete Übermittlungsweg – etwa Messenger-Dienst, soziales Netzwerk oder Online-Spiel – ist dabei nicht entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Einwirken zudem eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus und verlangt eine gewisse Hartnäckigkeit; eine einzelne, folgenlose Kontaktaufnahme reicht dafür in der Regel nicht aus. Maßgeblich ist außerdem der Zweck: Das Einwirken muss darauf gerichtet sein, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder eine Tat nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 184b Abs. 3 StGB zu begehen. Fehlt dieser Zweck, liegt keine Strafbarkeit nach § 176b StGB vor.
Ob daneben eine eigenständige Strafbarkeit wegen der Verbreitung kinderpronografischer Inhalte nach § 184b StGB in Betracht kommt, hängt von Herstellung, Besitz oder Verbreitung entsprechender Inhalte im konkreten Fall ab.
Reicht der bloße Kontaktversuch schon für eine Strafbarkeit?
Wie bereits erwähnt, verlangt das Einwirken selbst schon eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art mit einer gewissen Hartnäckigkeit – eine einzelne Kontaktaufnahme genügt für die Vollendung von § 176a oder § 176b StGB in der Regel nicht. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit zusätzlich in den Versuchsbereich vorverlagert: Nach § 176a Abs. 3 StGB und § 176b Abs. 3 StGB ist der Versuch auch dann strafbar, wenn die Vollendung allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind. Praktisch betrifft das vor allem Fälle, in denen sich hinter dem vermeintlichen Kind tatsächlich eine erwachsene Person verbirgt – etwa ein verdeckter Ermittler oder ein bewusst falsch angelegtes Profil.
Ob eine solche Konstellation im Einzelfall zur Strafbarkeit führt, hängt unter anderem davon ab, welche Vorstellung der Beschuldigte tatsächlich hatte und wie die Kommunikation dokumentiert und ausgewertet wurde. Pauschale Aussagen, ein solcher Fall sei stets straflos oder stets strafbar, werden der Rechtslage nicht gerecht; die genaue Bewertung ist regelmäßig ein zentraler Punkt gerichtlicher Auseinandersetzungen und hängt stark von der jeweiligen Beweislage ab.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Cybergrooming ab?
Ermittlungsverfahren wegen Cybergrooming folgen häufig einem ähnlichen Muster:
- Auslöser ist meist eine Anzeige aus dem Umfeld des Kindes oder eine Meldung eines Plattformbetreibers.
- Die Ermittlungsbehörden sichern Kommunikationsverläufe und Geräteinhalte – etwa von Mobiltelefonen, Computern oder Cloud-Diensten –, bevor der Beschuldigte selbst davon erfährt.
- Häufig erfährt der Beschuldigte erst im Rahmen einer Durchsuchung von dem Verfahren.
- Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht, um zu klären, worauf sich der Vorwurf im Detail stützt und welche Beweismittel tatsächlich vorliegen.
Eigene Angaben gegenüber der Polizei sollten vor dieser Akteneinsicht grundsätzlich unterbleiben.
Mit welcher Strafe muss man rechnen?
Die folgende Übersicht zeigt die gesetzlichen Strafrahmen für die wichtigsten Tatbestände im Umfeld von Cybergrooming – und ob sie bei einem Vorwurf greifen, der sich ausschließlich auf § 176b StGB stützt. § 176c StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) ist an körperkontaktbezogene Grundtatbestände nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB sowie bestimmte Varianten des § 176a StGB geknüpft. Für einen Vorwurf, der ausschließlich auf § 176b StGB gestützt wird, ist § 176c StGB dagegen nicht direkt anwendbar. Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, hängt von den konkreten Umständen ab – etwa von der Anzahl der Taten, dem Verhalten nach der Tat und einer möglichen Vorstrafe. Eine pauschale Prognose zum Ausgang eines konkreten Verfahrens lässt sich daraus nicht ableiten.
| Norm | Strafrahmen | Bei reinem § 176b-Vorwurf einschlägig? |
| § 176 StGB (Missbrauch mit Körperkontakt) | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr | Nein – setzt Körperkontakt voraus |
| § 176a StGB (ohne Körperkontakt) | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren | Ja – sofern die Voraussetzungen des § 176a StGB ebenfalls erfüllt sind; § 176a tritt dann in den Vordergrund |
| § 176b StGB (Vorbereitung / Cybergrooming) | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren | Ja |
| § 176c StGB (qualifizierte Fälle) | Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren | Nein – nur bei körperkontaktbezogenen Grundtatbeständen |
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Welche Verteidigungsansätze im Einzelfall bestehen, hängt von der konkreten Beweislage ab.
In Betracht kommen insbesondere:
- der fehlende Nachweis eines Einwirkens im Sinne des § 176b StGB: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine bloße, folgenlose Kontaktaufnahme in der Regel nicht; erforderlich ist eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art mit einer gewissen Hartnäckigkeit
- der fehlende Nachweis des erforderlichen Vorsatzes – also der Absicht, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder eine Tat nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 184b Abs. 3 StGB zu begehen
- die beschriebenen Versuchskonstellationen bei vermeintlichen Kindern
- Fragen der Beweisverwertung, etwa wenn Ermittlungsmaßnahmen formale Anforderungen nicht eingehalten haben Eine belastbare Einschätzung dieser Punkte setzt regelmäßig Akteneinsicht voraus, da erst die vollständigen Ermittlungsunterlagen zeigen, worauf sich der Vorwurf im Detail stützt.
Was sollten Beschuldigte nach einer Anzeige oder Durchsuchung tun?
Wer von einem Ermittlungsverfahren wegen Cybergrooming erfährt – etwa durch eine Vorladung, einen Anruf der Polizei oder eine Durchsuchung – sollte einige erste Schritte beachten:
- Gegenüber den Ermittlungsbehörden zunächst keine Angaben zur Sache machen. Das gilt unabhängig davon, wie eindeutig oder harmlos der Sachverhalt aus eigener Sicht erscheint, da unbedachte Angaben später kaum korrigierbar sind.
- Zeitnah einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht einschalten, bevor weitere Aussagen gemacht oder Erklärungsversuche unternommen werden.
- Über die Verteidigung Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage eine tragfähige Strategie für das weitere Verfahren entwickeln lassen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Cybergrooming einfach erklärt?
Cybergrooming ist die gezielte Kontaktaufnahme zu einem Kind unter 14 Jahren über das Internet, mit dem Ziel, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen oder kinderpornografische Inhalte vorzubereiten. Strafrechtlich wird dieses Verhalten vor allem über § 176a StGB und § 176b StGB erfasst; ein bloßes erstes Anschreiben genügt für eine Strafbarkeit in der Regel allerdings noch nicht.
Was unterscheidet Cybergrooming von sexuellem Missbrauch nach § 176 StGB?
Cybergrooming nach § 176b StGB setzt keinen Körperkontakt voraus, sondern erfasst das Einwirken auf ein Kind über digitale Inhalte. § 176 StGB betrifft dagegen sexuelle Handlungen mit tatsächlichem Körperkontakt und wird in der Regel deutlich strenger bestraft.
Nein. Auch bei §§ 176 und 176c StGB gilt eine Verjährungsfrist – sie beginnt nur später zu laufen als bei den meisten anderen Delikten. Vollständig unverjährbar ist ausschließlich Mord (§ 211 StGB).
Was passiert, wenn sich hinter dem vermeintlichen Kind ein verdeckter Ermittler oder ein Fake-Profil verbirgt?
Auch dieser Fall kann strafbar sein: Nach § 176a Abs. 3 StGB und § 176b Abs. 3 StGB ist der Versuch strafbar, wenn die Vollendung allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, mit einem Kind zu kommunizieren. Ob und wie das im Einzelfall zu bewerten ist, hängt von den konkreten Umständen und der Beweislage ab.
Muss es zu einem persönlichen Treffen kommen, damit Cybergrooming strafbar ist?
Nein, ein Treffen ist nicht erforderlich. Die Tat ist vollendet, wenn der Täter mit dem entsprechenden Vorsatz auf das Kind eingewirkt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dieses Einwirken aber eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art mit einer gewissen Hartnäckigkeit voraus – eine einzelne, folgenlose Kontaktaufnahme genügt dafür in der Regel nicht.
Mit welcher Strafe muss ich bei einem Cybergrooming-Vorwurf rechnen?
Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 176b StGB bis zu sechs Monaten bis zehn Jahren nach § 176a StGB. § 176c StGB mit einer noch höheren Mindeststrafe kommt nur in Betracht, wenn der Vorwurf zugleich körperkontaktbezogene Elemente umfasst – für einen Vorwurf, der sich ausschließlich auf § 176b StGB stützt, gilt § 176c StGB nicht. Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, hängt von den konkreten Umständen der Tat ab.
Was sollte ich tun, wenn ich wegen Cybergrooming vorgeladen oder durchsucht werde?
Machen Sie zunächst keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft und schalten Sie einen Anwalt bei einem Cybergrooming-Vorwurf ein. Über die anwaltliche Akteneinsicht lässt sich anschließend einschätzen, worauf sich der Vorwurf im Detail stützt.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.