Amphetamin „nicht geringe Menge“: Rechtslage, Folgen und Verteidigungsstrategien

Inhalt
amphetamin nicht geringe menge

Das Wichtigste im Überblick

  • Die „nicht geringe Menge“ bei Amphetamin beträgt in Deutschland 10 Gramm reinen Wirkstoff.
  • Bei Überschreiten dieser Grenze droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, die nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • Eine frühzeitige und spezialisierte Strafverteidigung kann durch verschiedene Strategien zu einer erheblichen Strafmilderung führen.

Der schmale Grat zwischen Konsum und schwerer Straftat

Stehen Sie unter dem Verdacht, Amphetamin in nicht geringer Menge besessen, gehandelt oder hergestellt zu haben? Oder interessieren Sie sich aus anderen Gründen für die rechtlichen Konsequenzen, die mit größeren Mengen Amphetamin verbunden sind? Die Rechtslage bei Betäubungsmitteldelikten ist komplex, und besonders die Grenze zur „nicht geringen Menge“ stellt eine entscheidende rechtliche Schwelle dar – ist sie überschritten, sieht der Gesetzgeber deutlich härtere Strafen vor.

Amphetamin, umgangssprachlich oft als „Speed“ bezeichnet, gehört zu den am weitesten verbreiteten illegalen Stimulanzien in Deutschland. Was viele Konsumenten und Besitzer jedoch nicht wissen: Der Übergang vom einfachen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Verbrechen kann fließend sein und hängt maßgeblich von der sogenannten „nicht geringen Menge“ ab. Diese juristische Grenze entscheidet darüber, ob ein Fall noch als Vergehen mit vergleichsweise milden Strafen oder bereits als Verbrechen mit empfindlichen Freiheitsstrafen eingestuft wird.

In diesem Artikel beleuchte ich umfassend die rechtliche Situation rund um den Begriff der „nicht geringen Menge“ bei Amphetamin. Als Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung von Betäubungsmitteldelikten möchte ich Ihnen einen fundierten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, die aktuelle Rechtsprechung und mögliche Verteidigungsstrategien geben.

Rechtliche Grundlagen: Was das Betäubungsmittelgesetz vorsieht

Die Definition der „nicht geringen Menge“ im BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) selbst definiert den Begriff der „nicht geringen Menge“ nicht konkret mit Grammangaben. Vielmehr hat sich die Bundesregierung dafür entschieden, die genaue Festlegung der Rechtsprechung zu überlassen. Der § 29a BtMG stellt insbesondere das unerlaubte Handeltreiben, Ein- oder Ausführen, Veräußern, Abgeben, In-Verkehr-Bringen sowie den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe und sieht hierfür eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.

Die entscheidende Frage, wann genau diese Mengenschwelle überschritten ist, wurde durch Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) festgelegt. Für Amphetamin hat der BGH in seiner Rechtsprechung die Grenze bei 10 Gramm reinem Amphetamin-Wirkstoff gezogen.

Umrechnung in Straßenamphetamin

Ein wichtiger Aspekt, der oft zu Verwirrung führt: Die 10-Gramm-Grenze bezieht sich ausschließlich auf den reinen Wirkstoff, nicht auf das Straßenamphetamin, das in der Regel mit verschiedenen Streckmitteln versetzt ist. Bei durchschnittlichem Speed mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 20-50% entspricht die „nicht geringe Menge“ etwa 20-50 Gramm des Straßenprodukts. Diese Umrechnung ist entscheidend, denn bei Sicherstellungen wird stets der tatsächliche Wirkstoffgehalt laborchemisch bestimmt.

Die rechtliche Einordnung und ihre Konsequenzen

Das Überschreiten der „nicht geringen Menge“ hat weitreichende Folgen für die rechtliche Einordnung und das Strafmaß:

  1. Vergehen vs. Verbrechen: Bei Mengen unterhalb der Grenze liegt ein Vergehen vor (§ 29 BtMG), während bei Überschreiten ein Verbrechen gemäß § 29a BtMG gegeben ist.
  2. Strafrahmen: Während bei einem einfachen Vergehen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren möglich sind, sieht § 29a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Der Strafrahmen nach § 29a BtMG reicht von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei banden- oder gewerbsmäßigem Handeltreiben nach § 30a BtMG, beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre.
  3. Bewährungsmöglichkeit: Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Verurteilungen nach § 29a BtMG ist dies jedoch nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Milderungsgründe möglich, da die Mindeststrafe ein Jahr beträgt und das Gericht eine besondere Begründung für die Strafrahmenverschiebung und die Aussetzung zur Bewährung liefern muss.
  4. Vorrangige Verfolgung: Fälle mit nicht geringer Menge werden von den Strafverfolgungsbehörden prioritär behandelt und führen fast immer zu einer Anklage, während bei geringeren Mengen zum Eigenkonsum unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren eingestellt werden kann.

Hauptaspekte: Die entscheidenden Faktoren bei der rechtlichen Beurteilung

Der Reinheitsgrad als entscheidender Faktor

Der tatsächliche Wirkstoffgehalt spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung, ob die „nicht geringe Menge“ überschritten wurde. Die Bandbreite bei Straßenamphetamin ist erheblich und kann zwischen 5% und 80% Reinheit variieren. 

Dies erklärt auch, warum die toxikologische Untersuchung des sichergestellten Materials ein zentraler Bestandteil des Ermittlungsverfahrens ist. Die Verteidigung kann und sollte die Ergebnisse dieser Untersuchungen kritisch prüfen und gegebenenfalls ein eigenes Gutachten in Auftrag geben.

Die verschiedenen Tatbestände im Zusammenhang mit der nicht geringen Menge

Die strafrechtliche Relevanz der nicht geringen Menge kommt bei verschiedenen Handlungen zum Tragen:

  1. Besitz: Bereits der bloße Besitz von Amphetamin in nicht geringer Menge ist nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar. Eine Handelsabsicht ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich, kann aber bei der Strafzumessung eine Rolle spielen.
  2. Handel: Das Handeltreiben mit Amphetamin in nicht geringer Menge ist ein klassischer Anwendungsfall des § 29a BtMG und führt regelmäßig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
  3. Herstellung: Die Herstellung von Amphetamin in nicht geringer Menge ist ein besonders schwerwiegender Tatbestand, der in besonders schweren Fällen unter § 30 BtMG (z. B. bandenmäßiges oder gewerbsmäßiges Handeltreiben oder Herstellung) und bei bewaffnetem Vorgehen unter § 30a BtMG fallen kann.

Praktische Tipps für Betroffene

Verhalten bei einer Durchsuchung oder Festnahme

Wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert werden, Amphetamin in nicht geringer Menge besessen zu haben, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Wahrung des Schweigerechts: Machen Sie keine voreiligen Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Das Recht zu schweigen ist ein fundamentales Beschuldigtenrecht, dessen Nutzung Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf.
  2. Anwaltliche Beratung: Kontaktieren Sie umgehend einen auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die frühzeitige Einbindung eines Verteidigers kann entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein.
  3. Protokollierung des Geschehens: Notieren Sie sich so genau wie möglich, was bei der Durchsuchung oder Festnahme geschehen ist. Unregelmäßigkeiten im Vorgehen der Ermittlungsbehörden können später relevant werden.
  4. Keine Einwilligung in weitere Maßnahmen: Erteilen Sie keine freiwilligen Einwilligungen in zusätzliche Maßnahmen wie die Durchsuchung weiterer Räumlichkeiten oder die Auswertung elektronischer Geräte ohne anwaltlichen Rat.

Die Bedeutung der Verteidigungsstrategie

Eine durchdachte Verteidigungsstrategie kann auch in scheinbar klaren Fällen zu erheblichen Strafmilderungen führen:

  1. Hinterfragung der Beweismittel: Die toxikologischen Gutachten zur Bestimmung des Wirkstoffgehalts sollten stets kritisch geprüft werden. Fehler bei der Probenentnahme, der Lagerung oder der Analyse können zu falschen Ergebnissen führen.
  2. Darlegung persönlicher Umstände: Persönliche Faktoren wie eine eigene Abhängigkeit, soziale Notlagen oder besondere Lebensumstände können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
  3. Kooperationsbereitschaft: Eine angemessene Kooperation mit den Ermittlungsbehörden – nach anwaltlicher Beratung – kann in bestimmten Fällen zu einer deutlichen Strafmilderung führen, insbesondere wenn dadurch Hintermänner oder größere Strukturen aufgedeckt werden können.
  4. Therapieangebote: Die Bereitschaft zur Aufnahme einer Therapie kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung des § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) führen. Dies ist jedoch bei Verurteilungen nach § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Strafe auf unter zwei Jahre festgesetzt wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.


Häufig gestellte Fragen

Was genau versteht man unter Amphetamin im rechtlichen Sinne?

Amphetamin im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes bezeichnet das klassische Amphetamin (auch als ‚Speed‘ bekannt). Entscheidend ist die chemische Grundstruktur, die im Betäubungsmittelgesetz bzw. in den Anlagen dazu näher definiert ist.
Die nicht geringe Menge bei Amphetamin beträgt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH 10 Gramm reinen Wirkstoff. Bei sichergestelltem Amphetamin wird daher eine forensische Untersuchung durchgeführt, um den tatsächlichen Wirkstoffgehalt zu bestimmen.
Ja, allein der Besitz von Amphetamin in nicht geringer Menge ist strafbar nach § 29a BtMG, auch wenn keine Weitergabe- oder Handelsabsicht besteht.
Auch bei knappem Überschreiten der Grenze ist grundsätzlich der erhöhte Strafrahmen des § 29a BtMG anwendbar. In der Praxis kann ein nur geringfügiges Überschreiten jedoch als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Zudem sind hier Verteidigungsansätze wie die Infragestellung der Messmethodik oder der Probenentnahme besonders vielversprechend.
Eine Bewährungsstrafe ist auch bei Überschreiten der nicht geringen Menge möglich, jedoch nicht selbstverständlich. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, die bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Mit steigender Strafhöhe (über zwei Jahre) wird eine Bewährung jedoch unwahrscheinlicher und ist bei Strafen über zwei Jahren gesetzlich ausgeschlossen.

Die persönliche Vorgeschichte hat erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung. Relevante Faktoren sind:

  • Vorstrafenbelastung, insbesondere einschlägige Vorstrafen
  • Eigene Abhängigkeit
  • Soziale Integration (Arbeit, Familie, Wohnsituation)
  • Therapiebereitschaft
  • Motive für die Tat (finanzielle Not, Gruppendruck, etc.)

„Therapie statt Strafe“ bezieht sich auf § 35 BtMG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie ermöglicht. Voraussetzungen sind:

  • Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
  • Der Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit
  • Die Bereitschaft zur Therapie
  • Die Aufnahme in eine geeignete Therapieeinrichtung

Nach erfolgreichem Therapieabschluss kann die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Verurteilungen nach § 29a BtMG ist diese Möglichkeit jedoch nur in Ausnahmefällen gegeben, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 29a BtMG zieht schwerwiegende berufliche Folgen nach sich. Betroffene verlieren häufig ihre beruflichen Zulassungen und Lizenzen und haben durch den Eintrag im Führungszeugnis erhebliche Nachteile bei der Arbeitssuche. Beamte müssen mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen bis zur Entfernung aus dem Dienst rechnen, während Angehörige reglementierter Berufe wie Ärzte oder Apotheker zusätzlichen berufsrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sind.
Die Verfahrensdauer bei Delikten nach § 29a BtMG variiert erheblich je nach Komplexität des Falls, Notwendigkeit von Gutachten, Auslastung der Justizbehörden und gewählter Verteidigungsstrategie. Typischerweise erstrecken sich solche Verfahren über mehrere Monate bis zu einem Jahr oder länger, wobei für Beschuldigte während dieser Zeit häufig auch die Gefahr der Untersuchungshaft besteht.