
Wann verjährt Kindesmissbrauch nach §§ 176 und 176c StGB?
Die Verjährung bei Kindesmissbrauch richtet sich nach den §§ 176 ff. StGB und wird durch besondere Ruhensregelungen maßgeblich beeinflusst. Die Frist beginnt häufig erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Ob eine Strafverfolgung noch möglich ist, erfordert stets eine sorgfältige Prüfung der gesetzlichen Fristen und des Einzelfalls.







