
Ecstasy und nicht geringe Menge: Rechtliche Konsequenzen und Strafmaß im Betäubungsmittelrecht
Bei Ecstasy (MDMA) gilt bereits ab 30 Gramm Base die „nicht geringe Menge“ mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bis maximal 15 Jahre, wodurch der Tatbestand vom Vergehen zum Verbrechen wird. Die Wirkstoffbestimmung erfolgt durch forensische Laboranalyse jeder einzelnen Tablette. Da bereits die reine Vorratshaltung größerer Mengen zu Handelsvorwürfen führen kann und die rechtlichen Konsequenzen schwerwiegend sind, ist eine sofortige anwaltliche Beratung nach einer Beschuldigung entscheidend für den Verfahrensausgang.







