
Beihilfe zum Drogenhandel: Strafmaß und rechtliche Konsequenzen
Die Beihilfe zum Drogenhandel kann zu erheblichen Freiheitsstrafen führen, auch bei scheinbar geringfügigen Unterstützungshandlungen. Das Strafmaß richtet sich an der Haupttat aus, wird für Gehilfen aber gemäß § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB stets obligatorisch gemildert. Eine fachkundige Strafverteidigung ist daher unverzichtbar, um rechtliche Konsequenzen zu minimieren und Ihre Rechte zu wahren.







