Die meisten Menschen wissen, dass es verboten ist, betrunken Auto zu fahren. Aber dass dieselbe Strafnorm auch für Radfahrer gilt, überrascht viele. Die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit dem Fahrrad ist kein seltener Randfall des Verkehrsstrafrechts — gerade nach Sommerfesten, Stadtfeiern oder Grillabenden erwischt die Polizei immer wieder Radfahrer mit deutlich erhöhten Promillewerten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht verteidigen wir bei Kröber & Roth Mandanten bundesweit in genau solchen Konstellationen.
§ 316 Abs. 1 StGB macht strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Abs. 2 stellt klar: Die Tat ist auch dann strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wird. Ein konkreter Unfall oder eine Gefährdung anderer ist für die Strafbarkeit nach § 316 StGB nicht erforderlich — es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Die Antwort ist eindeutig: Ja. § 316 StGB gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge. Das Tatbestandsmerkmal des Führens setzt voraus, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt und unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen in Bewegung gehalten wird. Das LG Freiburg hat in einem Urteil vom 26. Oktober 2021 (11/21 10 Ns 530 Js 30832/20) klargestellt, dass das betrunkene Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann.
Für Radfahrer liegt die absolute Fahruntüchtigkeit nach überwiegender Rechtsprechung bei 1,6 Promille — im Unterschied zu Kraftfahrzeugführern, für die 1,1 Promille gilt. Schon ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit eintreten, wenn der Radfahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt (relative Fahruntüchtigkeit): Schlangenlinien, Stürze, Missachten von Vorfahrt.
§ 24c StVG sieht ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren vor — diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 3 StVG.
Wer vorsätzlich handelt, weiß, dass er nicht mehr sicher fahren kann. Wer fahrlässig handelt, verkennt seine eigene Fahruntüchtigkeit, obwohl er sie bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Der praktische Unterschied: Bei vorsätzlicher Begehung fällt die Strafzumessung im Einzelfall regelmäßig höher aus; wer fahrlässig handelt, hat bessere Chancen auf eine Verfahrenseinstellung oder eine milde Geldstrafe.
Ein strafrechtlicher Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht nach § 69 StGB ist beim Fahrrad nicht möglich — das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug. Die eigentliche Gefahr droht jedoch von der Fahrerlaubnisbehörde: Ab einem Promillewert von 1,6 ist sie verpflichtet, die Fahreignung zu überprüfen. Das kann zur Anordnung einer MPU führen — unabhängig davon, mit welchem Fahrzeug die Trunkenheitsfahrt begangen wurde. Wer die MPU verweigert oder nicht besteht, riskiert den Entzug der Pkw-Fahrerlaubnis.
Ab 1,6 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer erfüllt — eine Verurteilung nach § 316 StGB ist dann praktisch sicher, wenn die Fahrt nachgewiesen werden kann. Verwaltungsrechtlich ist die Fahrerlaubnisbehörde ab 1,6 Promille nach § 13 Nr. 2c FeV verpflichtet, eine MPU anzuordnen. Der BayVGH hat in einem Urteil vom 1. Oktober 2012 (Az. 11 BV 12.771) bestätigt, dass Betroffenen sogar das Führen von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund untersagt werden kann, wenn sie die MPU verweigern oder nicht bestehen.
Ja. § 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt — weder ein Unfall noch eine konkrete Gefährdung ist Voraussetzung. Das unterscheidet § 316 StGB von § 315c StGB, der eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer voraussetzt und einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zwischen beiden Normen besteht ein Subsidiaritätsverhältnis: § 316 StGB tritt zurück, wenn § 315c StGB einschlägig ist.
Schweigen gegenüber der Polizei. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Anwalt einschalten, bevor Sie reagieren. Ein Strafbefehl kann mit einem Einspruch angefochten werden — die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Fahrerlaubnisfragen separat klären. Die MPU-Anordnung ist ein eigenständiges verwaltungsrechtliches Verfahren. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.