Ein Abend mit Freunden, ein Glas mehr als geplant — und dann die Entscheidung, noch selbst nach Hause zu fahren. Was viele als Kleinigkeit abtun, ist für das Strafgesetzbuch eindeutig eine Straftat. Auch wer sich beim Fahrtantritt für fahrtüchtig hielt, tatsächlich aber die gesetzlichen Grenzen längst überschritten hatte, macht sich nach § 316 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar. Auf meiner Seite zu Trunkenheit am Steuer finden Sie einen ersten Überblick über das gesamte Themenfeld.
§ 316 Abs. 1 StGB macht strafbar, wer vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. § 316 Abs. 2 erstreckt diese Strafbarkeit ausdrücklich auf die fahrlässige Begehungsweise: Wer sich beim Fahrtantritt irrtümlich für fahrtüchtig hält, handelt nach § 316 Abs. 2 StGB. In der Praxis liegt die fahrlässige Variante häufig dann vor, wenn der Alkoholkonsum länger zurückliegt, unbemerkt stattgefunden hat oder der Betroffene durch hohe Alkoholgewöhnung keine Ausfallerscheinungen an sich wahrgenommen hat.
Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit gilt die Unfähigkeit ab einer BAK von 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugführern unwiderleglich als erwiesen. Bei Fahrradfahrern liegt diese Grenze nach überwiegender Auffassung bei 1,6 Promille.
Zwischen 0,3 und 1,09 Promille kommt relative Fahruntüchtigkeit in Betracht — sie erfordert zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren oder das Überfahren von Verkehrszeichen.
Der Strafrahmen nach § 316 StGB ist für vorsätzliche und fahrlässige Begehung identisch: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis wird die fahrlässige Variante regelmäßig milder bewertet. Daneben ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und einer Sperrfrist nach § 69a StGB von mindestens sechs Monaten zu rechnen — in der Praxis häufig neun bis zwölf Monate. Unterbleibt die Entziehung ausnahmsweise, ist nach § 44 StGB in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten anzuordnen.
Die MPU wird nicht vom Strafgericht angeordnet, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Urteilen vom 6. April 2017 (Az. 3 C 13.16 und 3 C 24.15) klargestellt: Eine einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertigt erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines MPU-Gutachtens. Unterhalb dieser Grenze darf die Behörde die MPU nicht allein auf die Verurteilung nach § 316 StGB stützen.
Ab 1,6 Promille ist die Beibringung eines MPU-Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anzuordnen — gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum.
Die MPU besteht aus einem psychologischen Gespräch, Leistungstests und einer medizinischen Begutachtung. Bei Alkoholabhängigkeit ist ein Abstinenznachweis erforderlich, der häufig im Bereich von zwölf Monaten liegt. Das entscheidende Ziel: der Nachweis, dass der Betroffene sein Trinkverhalten dauerhaft geändert hat und künftig zwischen Alkoholkonsum und Fahren sicher trennen kann.
Für Ersttäter ohne Vorstrafen sind die Ausgangsbedingungen günstiger als vielfach befürchtet. Entscheidend ist, dass Strafverfahren und Führerscheinverfahren als Einheit gedacht werden. Wer nur das Strafverfahren im Blick hat, erlebt oft eine unangenehme Überraschung, wenn nach Ablauf der Sperrfrist die MPU-Anforderung kommt.
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