Nicht geringe Menge Kokain: Rechtliche Grundlagen, Folgen und Verteidigungsmöglichkeiten

Inhalt
nicht geringe menge kokain

Das Wichtigste im Überblick

  • Die „nicht geringe Menge“ bei Kokain liegt bei 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, wobei der tatsächliche Reinheitsgehalt des sichergestellten Stoffes entscheidend ist
  • Bei Überschreiten dieser Grenze drohen Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr, wobei eine Vielzahl von strafmildernden und strafverschärfenden Faktoren berücksichtigt werden
  • Eine frühzeitige fachanwaltliche Beratung ist essentiell, da bereits im Ermittlungsverfahren wichtige Weichen gestellt werden können, etwa durch Beweisanträge oder die Prüfung einer Verfahrenseinstellung nach §31a BtMG

Die Bedeutung der „nicht geringen Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterscheidet bei der Strafzumessung unter anderem zwischen dem Umgang mit einer „geringen Menge“ und einer „nicht geringen Menge“ von Betäubungsmitteln. Diese Unterscheidung ist von erheblicher rechtlicher Bedeutung, da sie maßgeblichen Einfluss auf das Strafmaß und sogar auf die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens haben kann. Insbesondere bei Kokain, einem der am strengsten regulierten Betäubungsmittel, sind die rechtlichen Konsequenzen weitreichend.

Während bei geringen Mengen unter bestimmten Voraussetzungen eine Einstellung des Verfahrens möglich ist, drohen bei nicht geringen Mengen erhebliche Freiheitsstrafen. In der Praxis führt dies zu einer Vielzahl von rechtlichen Fragen und Unsicherheiten bei Betroffenen. Dieser Artikel soll einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die aktuellen Grenzwerte, die möglichen Strafrahmen sowie die Verteidigungsstrategien im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes oder Handels mit nicht geringen Mengen Kokain geben.

Rechtliche Grundlagen: Das BtMG und die Rechtsprechung zur „nicht geringen Menge“

Die gesetzliche Regelung im BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz enthält in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Strafverschärfung für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“. Ebenso sieht §30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine erhöhte Strafandrohung für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst darauf verzichtet, für die verschiedenen Betäubungsmittel konkrete Grenzen festzulegen, ab wann eine „nicht geringe Menge“ vorliegt.

Diese Aufgabe hat die Rechtsprechung übernommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die maßgeblichen Kriterien entwickelt und für die verschiedenen Betäubungsmittel entsprechende Grenzwerte festgelegt. Diese Grenzwerte beziehen sich stets auf den Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels und nicht auf die Gesamtmenge des sichergestellten Stoffes.

Die Grenzwerte für Kokain

Für Kokain hat der BGH die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bei 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid festgelegt. Entscheidend ist also nicht die Gesamtmenge des sichergestellten Kokains, sondern der darin enthaltene Reinheitsgehalt des Wirkstoffs.

Bestimmung des Reinheitsgehalts in der Praxis

Die Bestimmung des Reinheitsgehalts erfolgt in der Regel durch ein chemisches Gutachten, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wird. Hier ist aus Verteidigungssicht besondere Aufmerksamkeit geboten, da diese Gutachten nicht immer fehlerfrei sind und manchmal angreifbare Methoden oder Schlussfolgerungen enthalten.

Ein kompetenter Strafverteidiger wird daher das chemische Gutachten kritisch prüfen und gegebenenfalls ein eigenes Gegengutachten beantragen, um die Ergebnisse zu überprüfen. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn der ermittelte Wirkstoffgehalt nur knapp über der Grenze zur „nicht geringen Menge“ liegt.

Die strafrechtlichen Konsequenzen bei Überschreitung der Grenzwerte

Die strafrechtlichen Konsequenzen bei Überschreiten der Grenzwerte für Kokain sind erheblich und unterscheiden sich je nach Art und Schwere der Tat. Die wichtigsten Konstellationen und ihre jeweiligen Strafrahmen sind:

Handeltreiben oder Besitz einer nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG):

  • Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 15 Jahren
    (gilt sowohl für Handeltreiben als auch für den bloßen Besitz einer nicht geringen Menge, unabhängig von einer Handelsabsicht).


Einfuhr einer nicht geringen Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG):

  • Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren bis zu 15 Jahren.


Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge (§ 30a BtMG):

  • Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bis zu 15 Jahren.


Im Vergleich dazu sieht der Grundtatbestand des §29 BtMG (ohne das Vorliegen einer nicht geringen Menge) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Strafmildernde und strafverschärfende Faktoren

Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigen die Gerichte zahlreiche Faktoren, die strafmildernd oder strafverschärfend wirken können:

Strafmildernde Faktoren:

  • Geständnis und Reue des Angeklagten
  • Fehlende oder nur geringe Vorstrafen
  • Kooperation mit den Ermittlungsbehörden
  • Eigene Betäubungsmittelabhängigkeit
  • Nachgewiesene Therapiebereitschaft
  • Geringe Überschreitung der Grenzwerte


Strafverschärfende Faktoren:

  • Erhebliche Vorstrafen, insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelrecht
  • Hohe Wirkstoffmenge weit über der Grenze
  • Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln
  • Mitführen gefährlicher Gegenstände (z.B. Waffen)
  • Verkauf an Minderjährige oder in deren Umfeld (z.B. Schulen)
  • Besonders hohe Gewinnerzielung


Die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §31 BtMG

Eine wichtige Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §31 BtMG. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach dem BtMG aufgedeckt werden konnte oder die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnte.

Diese sogenannte „Kronzeugenregelung“ (§ 31 BtMG) bietet insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen die Möglichkeit, eine erhebliche Strafmilderung zu erreichen. Die Entscheidung, ob eine solche Kooperation mit den Ermittlungsbehörden sinnvoll ist, sollte jedoch stets erst nach anwaltlicher Beratung getroffen werden, da sie weitreichende Konsequenzen haben kann.

Praktische Tipps für Betroffene

Verhalten bei einer Festnahme oder Durchsuchung

Bei einer Festnahme oder Durchsuchung ist folgendes Verhalten zu empfehlen:

  1. Ruhe bewahren und kooperativ sein, aber keine inhaltlichen Angaben zur Sache machen.
  2. Auf das Recht zu schweigen berufen und dieses konsequent ausüben.
  3. Auf das Recht hinweisen, einen Anwalt zu kontaktieren und von diesem Recht Gebrauch machen.
  4. Keine Unterlagen unterschreiben ohne vorherige anwaltliche Beratung, es sei denn, es handelt sich um die Bestätigung des Durchsuchungsprotokolls (hier nur auf Vollständigkeit und korrekte Erfassung der beschlagnahmten Gegenstände achten).
  5. Nach Möglichkeit die Namen und Dienstnummern der beteiligten Beamten notieren.


Die Bedeutung einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist von entscheidender Bedeutung, da bereits in der frühen Phase des Ermittlungsverfahrens wichtige Weichen gestellt werden können. Ein erfahrener Strafverteidiger kann:

  • Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen
  • Fehler im Verfahren aufdecken (z.B. unrechtmäßige Durchsuchung)
  • Gutachten kritisch hinterfragen und gegebenenfalls Gegengutachten einholen
  • Eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln


Betroffene sollten daher nicht zögern, unmittelbar nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.

Häufig gestellte Fragen

Was genau bedeutet "nicht geringe Menge" bei Kokain?

Als „nicht geringe Menge“ gilt bei Kokain eine Menge von 5 Gramm oder mehr reinem Kokainhydrochlorid. Entscheidend ist dabei nicht die Gesamtmenge des sichergestellten Stoffes, sondern der darin enthaltene Wirkstoffgehalt.
Ja, auch bei Überschreitung der nicht geringen Menge ist eine Bewährungsstrafe möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. Dies hängt stark vom Einzelfall und den persönlichen Umständen ab.
Der Reinheitsgehalt wird durch ein chemisches Gutachten bestimmt, das in der Regel vom Landeskriminalamt oder vergleichbaren Einrichtungen erstellt wird. Die angewandte Methode ist meist die Gaschromatographie oder die Massenspektrometrie.
Nein, eine Unwissenheit über den konkreten Reinheitsgehalt schützt in der Regel nicht vor Strafe. Bei der Beurteilung des Vorsatzes genügt es, wenn der Täter die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine nicht geringe Menge handeln könnte.
Bei einer nur knappen Überschreitung der nicht geringen Menge kann dies als strafmildernder Faktor berücksichtigt werden. In bestimmten Fällen kann dies zu einer Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens führen.
Ja, eine nachgewiesene Betäubungsmittelabhängigkeit kann strafmildernd berücksichtigt werden, insbesondere wenn der Beschuldigte Therapiebereitschaft zeigt. In bestimmten Fällen kann gemäß §35 BtMG sogar eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie erfolgen.
Ein Geständnis wird in der Regel strafmildernd berücksichtigt und kann je nach Umständen zu einer erheblichen Reduzierung der Strafe führen. Vor einem Geständnis sollte jedoch immer eine anwaltliche Beratung erfolgen.
Ja, auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht, kann die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten Zweifel an der Fahreignung haben und ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anordnen oder den Führerschein entziehen.
Die Dauer eines solchen Verfahrens kann stark variieren. Von der ersten Durchsuchung bis zum rechtskräftigen Urteil können je nach Komplexität des Falls, Arbeitsbelastung der Gerichte und gewählter Verteidigungsstrategie mehrere Monate bis zu über einem Jahr vergehen.