Eine räuberische Erpressung begeht, wer „eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht“.
Was das konkret bedeutet, welche Strafen dabei drohen und was Beschuldigte einer räuberischen Erpressung beachten müssen, erfahren Sie hier.
Wann ist eine räuberische Erpressung strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Eigentum und die persönliche Freiheit des Opfers.
Demnach muss ein anderer Mensch mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt werden.
Was versteht man unter Gewalt?
Unter Gewalt versteht man jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers (sog. Genötigter), sodass die Willensbildung des Opfers ganz ausgeschlossen wird oder sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirftDie Gewalteinwirkung auf den Körper des Opfers, wie etwa Tritte oder Schläge, Betäubung oder Fesselung, muss spürbare Auswirkungen haben, jedoch nicht zwingend von erheblichem Ausmaß sein.
Was bedeutet Drohung?
Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt. Eine Gefahr für Leib oder Leben ist zumindest jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Opfers. Sie ist dabei gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Auch eine Dauergefahr, also ein andauernder Zustand, der jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann, ist hierbei mit umfasst.
Ist ein Nötigungserfolg notwendig?
Ja, dieses Nötigen mittels Gewalt oder Drohung muss dann zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers geführt haben.
Zudem muss ein Schaden, also eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, beim Opfer eingetreten sein.
Besonderheit: Verwerflichkeitsklausel, § 253 II
Das Gesetz verlangt nicht nur die allgemeine Rechtswidrigkeit einer Tat, sondern auch ihre besondere Verwerflichkeit gemäß § 253 Abs. 2 StGB. Diese Verwerflichkeitsklausel besagt, dass eine Tat rechtswidrig ist, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem Übel zur Erreichung des Ziels als moralisch besonders verwerflich anzusehen ist. Verwerflichkeit liegt vor, wenn die Tat auf tiefster sittlicher Ebene steht und daher besonders moralisch missbilligt wird, sei es aufgrund des Mittels, des Ziels oder der Beziehung zwischen beiden.
Ein Mittel gilt als verwerflich, wenn es selbst einen Straftatbestand wie Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllt.
Der Zweck ist verwerflich, wenn der Täter vom Opfer eine strafbare Handlung oder ein Verhalten, auf das der Täter keinen Anspruch hat, verlangt.
Die Verwerflichkeit kann sich jedoch auch aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben. Das liegt vor, wenn der Zweck und das Mittel für sich genommen nicht verwerflich sind, aber im Zusammenspiel als verwerflich anzusehen ist.Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Täter droht, eine Strafanzeige zu erstatten, um einen Anspruch durchzusetzen.
Wie hoch ist die Strafe bei räuberischer Erpressung?
Gemäß § 255 StGB wird die räuberische Erpressung wie ein Raub nach § 249 StGB bestraft, was bedeutet, dass neben dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB auch alle Qualifikationen des Raubes nach §§ 250 und 251 StGB gelten.
Für die einfache räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB iVm. § 249 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen, mit der Möglichkeit einer Strafmilderung bei minder schweren Fällen nach § 249 Abs. 2 StGB auf sechs Monate bis zu fünf Jahren.
Wenn die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 StGB erfüllt ist, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre. Bei Erfüllung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB beträgt die Mindestfreiheitsstrafe fünf Jahre. In minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 1 und 2 StGB kann die Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren betragen.
Wenn der Tod des Opfers aufgrund der räuberischen Erpressung und somit die Qualifikation nach § 251 StGB eingetreten ist, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe lebenslange Freiheitsstrafe oder zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Da die Strafandrohungen bei Verurteilung nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bzw. § 251 StGB hoch sind, ist eine Bewährungsstrafe nicht möglich.
Wie ist die räuberische Erpressung vom Raub zu unterscheiden?
Grundsätzlich ist dabei auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. Vereinfacht gesagt; Nimmt der Täter dem Opfer die Sache durch Gewalt oder Drohung weg liegt ein Raub vor. Gibt das Opfer dem Täter die Sache heraus weil dem Opfer Gewalt zugefügt wurde oder es bedroht wurde liegt eine räuberische Erpressung vor.
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