Nach einem Download oder einem Filesharing-Vorwurf stellt sich häufig die Frage, ob Dateien auch für andere erreichbar waren. Welche Bedeutung haben die Programmeinstellungen und die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten? Und was wusste die betroffene Person über die Inhalte und deren Freigabe? Diese Fragen helfen, den Vorwurf genauer zu erfassen, bevor es um eine mögliche Strafe geht.
Bei Tauschbörsen, auch Peer-to-Peer-Systeme genannt, tauschen Nutzer Dateien untereinander aus. Dabei kann eine Datei bereits während des Herunterladens anderen angeboten werden. Ein historisches Beispiel dokumentiert das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.05.2012 – Az. 2 WD 14.11: Im dort behandelten eMule-Sachverhalt begann das Angebot an andere bereits mit dem Download. Der Nutzer kannte diese Funktionsweise. Das Beispiel aus einem Wehrdisziplinarverfahren beschreibt den damaligen Sachverhalt, keine allgemeine Eigenschaft heutiger Programme oder Einstellungen.
Der eigene Abruf und der Zugang für andere sind unterschiedliche Anknüpfungspunkte. „Öffentliches Zugänglichmachen“ bedeutet, einem größeren, nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu eröffnen. Diesen Maßstab erläutert der Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2012 – Az. 2 StR 151/11 anhand von Internetboards und Chats nach damaligem Recht. Eine Zugangssicherung entscheidet darüber nicht allein, maßgeblich sind ihre tatsächliche Wirkung und der Nutzerkreis. Welche Zugriffsmöglichkeiten eine konkrete Tauschbörse eröffnete, bleibt gesondert zu klären.
Für die persönliche Verantwortlichkeit kommt es auf vorsätzliches Handeln an. Nach § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. § 184b enthält keine solche Fahrlässigkeitsregel. Zu klären ist deshalb, was die betroffene Person über Inhalt und Freigabe wusste. Im historischen eMule-Fall wusste der Nutzer um das Zugänglichmachen und nahm es zumindest billigend in Kauf. Ein automatischer Programmablauf schließt eine solche bewusste Inkaufnahme nicht aus. Die technische Funktionsweise allein belegt aber noch nicht das Wissen eines bestimmten Nutzers.
§ 184b StGB betrifft bestimmte pornographische Inhalte mit Bezug zu Kindern, also Personen unter 14 Jahren. Nicht jedes Kinderbild gehört zu den von § 184b erfassten Inhalten. Welche Inhaltsqualität vorliegt, ist daher ein eigener Prüfpunkt.
Die Tabelle stellt wichtige gesetzliche Anknüpfungen gegenüber. Sie bildet weder abschließende noch gegenseitig ausschließende Fallgruppen ab. Die Strafrahmen sind keine addierbaren Einzelstrafen.
| Handlung | Wesentliche Voraussetzung | Gesetzlicher Strafrahmen |
|---|---|---|
| Unternehmen des Abrufs oder der eigenen Besitzverschaffung sowie Besitz nach Absatz 3 | Kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt | Drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe |
| Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Unternehmen des Zugänglichmachens oder der Besitzverschaffung für andere nach Nummer 2 | Kinderpornographischer Inhalt. Bei Nummer 2 muss dieser ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Für Nummer 1 ist die unmittelbar folgende Abweichung zu beachten. | Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe |
Für Handlungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt bei Inhalten ohne tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen nach Absatz 1 Satz 2 ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Absatz 2 sieht für die dort bezeichneten gewerbsmäßigen Handlungen oder Handlungen als Mitglied einer Bande mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe vor. Die Bande muss sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden haben. Bei den Nummern 1, 2 und 4 muss der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
„Es unternimmt“ erfasst nach § 11 StGB Versuch und Vollendung. Bei den genannten Abruf- und Besitzverschaffungshandlungen ist die Strafbarkeit deshalb nicht auf erfolgreich abgeschlossene Vorgänge beschränkt. Wann ein bestimmter technischer Vorgang bereits einen Versuch darstellt, beantwortet diese Definition noch nicht.
Bei älteren Vorwürfen ist nach § 2 StGB die zeitlich anwendbare Gesetzesfassung zu bestimmen. Wird das bei Tatbeendigung geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Die konkrete Strafe beruht nach § 46 StGB auf der Schuld und einer Abwägung der für und gegen die Person sprechenden Umstände. Dazu gehören etwa die Ausführung und verschuldeten Auswirkungen der Tat, persönliche Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat. Auch das Vorleben beeinflusst die Strafe bei einem erstmaligen §-184b-Vorwurf, ohne dass Ersttäterschaft allein eine bestimmte Sanktion vorgibt. Umstände, die bereits Merkmale des Tatbestands sind, dürfen nicht nochmals als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden. Dateiart und Umfang sind zu klären, liefern aber keine festen Strafschwellen oder Berechnungsformeln.
Eine Freiheitsstrafe bedeutet nicht in jedem Fall unmittelbaren Strafvollzug. Ihre Vollstreckung kann unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Maßgeblich ist dabei die verhängte Strafe, nicht die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens.
Für die Aufnahme einer Verurteilung wegen § 184b im gewöhnlichen und erweiterten Führungszeugnis gelten unterschiedliche Ausnahmen. Nach § 32 BZRG wird eine Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monaten im gewöhnlichen Führungszeugnis nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Bei einer Verurteilung nach § 184b greift diese Ausnahme im erweiterten Führungszeugnis nicht. Eine geringe Strafhöhe beantwortet die Aufnahmefrage deshalb nicht allein.
Eine Hausdurchsuchung wegen eines Kinderpornografie-Vorwurfs zur Beweissuche setzt nach § 102 StPO voraus, dass die betroffene Person einer Tat oder Teilnahme verdächtig ist und zu vermuten ist, dass dabei Beweismittel gefunden werden. Diese materiellen Voraussetzungen beschreiben noch nicht sämtliche rechtlichen Anforderungen an die Maßnahme.
Geräte und andere Gegenstände können nach § 94 StPO sichergestellt werden, wenn sie für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. Befinden sie sich im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme. Diese Beweissicherung ist von einer endgültigen Einziehung zu unterscheiden.
Die Durchsicht elektronischer Speichermedien und die Sicherung untersuchungsrelevanter Daten sind eigene Vorgänge nach § 110 StPO. Die Durchsicht steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Andernfalls ist die Genehmigung des Inhabers erforderlich. Ein Datenfund allein ordnet die Handlung noch keiner bestimmten Person zu. Tatsächliche Nutzung und persönliche Kenntnis bleiben zu klären.
Für ein Beratungsgespräch können Sie die bereits vorhandenen Informationen anhand dieser Fragen ordnen:
Halten Sie fehlende Informationen als offene Besprechungspunkte fest, statt sie durch Vermutungen zu ersetzen. Die Vorbereitung verlangt keine eigenen technischen Untersuchungen oder Änderungen an Geräten, Dateien oder Einstellungen.
Die individuelle Verteidigung bei einem §-184b-Vorwurf setzt an diesen offenen Punkten an: Die vorhandenen Unterlagen, der konkrete technische Ablauf und die persönliche Kenntnis müssen für den jeweiligen Vorwurf zusammen betrachtet werden.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.