Wer nach dem Konsum von Cannabis, Kokain oder anderen Drogen ein Fahrzeug führt, riskiert weit mehr als einen Bußgeldbescheid. Das Strafmaß bei Drogen am Steuer erstreckt sich über mehrere rechtliche Ebenen — vom Ordnungswidrigkeitenrecht bis zu schweren Straftatbeständen des StGB — und kann im ungünstigsten Fall mit einer Freiheitsstrafe und dem dauerhaften Verlust der Fahrerlaubnis enden. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht mit mehr als 6.000 bearbeiteten Verfahren beobachte ich, dass Betroffene die Schwere dieser Situation regelmäßig unterschätzen. Wenn Sie bereits eine Vorladung oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, empfehle ich Ihnen, zunächst meine Seite zur Trunkenheit am Steuer zu lesen.
Das Strafmaß bei Drogen am Steuer richtet sich zunächst danach, ob das Fahren unter Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft wird. Diese Unterscheidung ist keine Formalie — sie entscheidet darüber, ob ein Bußgeldbescheid ergeht oder ein Strafverfahren eingeleitet wird, das zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen kann.
Nach § 24a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt, wenn eine der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Substanzen im Blutserum nachgewiesen wird. Für alle Drogen außer Cannabis — also etwa Amphetamine, Kokain, Heroin oder MDMA — reicht der bloße Substanznachweis im Blutserum aus.
Für Cannabis (THC) gilt seit dem 22. August 2024 ein eigenständiger Grenzwert: Nach § 24a Abs. 1a StVG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn im Blutserum 3,5 ng/ml THC oder mehr nachgewiesen werden. Liegt der Wert darunter, ist eine Ordnungswidrigkeit in der Regel zu verneinen — außer der Fahrer befindet sich in der Probezeit oder ist noch keine 21 Jahre alt.
Zur Straftat wird das Fahren unter Drogeneinfluss, wenn der Fahrer infolge des Konsums nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Fahruntüchtigkeit) oder wenn durch die Fahrt eine konkrete Gefährdung eingetreten ist.
Der Bußgeldkatalog (BKatV i.V.m. § 26a StVG) sieht gestaffelte Sanktionen vor:
Das Fahrverbot nach § 25 StVG gilt als Regelfolge, sobald wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt wird. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Bußgeldverfahren tätig werden: Sie prüft von Amts wegen, ob die Fahreignung des Betroffenen noch besteht. Insbesondere bei harten Drogen gehen Behörden davon aus, dass bereits ein einmaliger Konsum Zweifel an der Fahreignung begründet.
§ 316 StGB — Trunkenheit im Verkehr: Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Dieser Tatbestand setzt keine konkrete Gefährdung anderer voraus.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB — Gefährdung des Straßenverkehrs: Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme von einem bis zu drei Monaten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Bei einer Verurteilung nach §§ 315c oder 316 StGB ist die Entziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB als Regelfall normiert. Nach der Entziehung legt das Gericht eine Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB fest — mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre; in besonders schweren Fällen kann die Sperre dauerhaft angeordnet werden.
Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis häufig an eine MPU geknüpft — in der Regel durch Abstinenznachweise über sechs bis zwölf Monate.
Seit dem 22. August 2024 gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG. Unterhalb dieses Wertes liegt — für Personen außerhalb der Probezeit und über 21 Jahren — in der Regel keine Ordnungswidrigkeit mehr vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Fahren unter Cannabis generell straflos ist: Wer infolge des THC-Konsums fahruntüchtig ist, kann sich weiterhin nach § 316 StGB oder § 315c StGB strafbar machen. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt die Null-Toleranz-Regelung nach § 24c StVG.
Bei harten Drogen — Kokain, Amphetaminen, Methamphetamin, Heroin oder MDMA — gibt es keine Konzentrationsschwelle. Nach § 24a Abs. 2 StVG genügt der Nachweis der Substanz im Blutserum, um die Ordnungswidrigkeit zu begründen. Die Fahrerlaubnisbehörde geht bei regelmäßigem Konsum harter Drogen von einer nicht kompensierbaren Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.
Der Schnelltest (Speicheltest) ist grundsätzlich freiwillig. Keine Angaben zum Drogenkonsum machen — das Schweigerecht gilt vollständig. Frühzeitig anwaltliche Beratung suchen. Das Strafmaß bei Drogen am Steuer wird maßgeblich davon beeinflusst, was im Ermittlungsverfahren passiert. Ich rate Ihnen ausdrücklich, vor der ersten Befragung oder der Rücksendung eines Anhörungsbogens keinen Kontakt zur Polizei oder Staatsanwaltschaft aufzunehmen, bevor Sie anwaltlichen Rat geholt haben.
Für Berufskraftfahrer ist das Strafmaß mit einer zusätzlichen Dimension verbunden: dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die Rechtsprechung des BAG nimmt bei Berufskraftfahrern auch Freizeitkonsum als kündigungsrelevant in den Blick, wenn dadurch die Fahreignung beeinträchtigt ist (vgl. BAG, 6 AZR 471/15).
Die ehrliche Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an. Was ich prüfe: Wurde der Bluttest ordnungsgemäß durchgeführt? Gibt es Zweifel an der Kühlkette? Sind die Grenzwerte korrekt angewendet worden — insbesondere bei Cannabis nach der Gesetzesänderung 2024? Lagen Ausfallerscheinungen vor? Handelt es sich um einen Erstverstoß? Jetzt Kontakt aufnehmen