Unterschied zwischen § 183 und § 183a StGB: Was Sie wissen müssen

Inhalt
unterschied 183 und 183a stgb

Das Wichtigste in Kürze

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, in der Ihnen ein Vorwurf nach § 183 oder § 183a StGB gemacht wird, stellen sich viele Betroffene zunächst die Frage: Was genau ist der Unterschied zwischen diesen beiden Normen – und welche Konsequenzen hat das für mein Verfahren? Beide Vorschriften sind im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches verortet und betreffen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Dennoch unterscheiden sie sich in Täterkreis, Tathandlung, Verfolgungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen erheblich.

Als Fachanwalt für Strafrecht übernehme ich in NRW die Verteidigung gegen den Vorwurf exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB und weiß, wie entscheidend die genaue Abgrenzung für eine wirksame Verteidigung ist.

Was ist der grundlegende Unterschied zwischen § 183 und § 183a StGB?

Der Unterschied zwischen § 183 und § 183a StGB lässt sich auf drei Kernpunkte verdichten: Täterkreis, Tathandlung und die Frage der Subsidiarität. § 183 StGB richtet sich ausschließlich an Männer und beschreibt eine sehr spezifische Tathandlung, nämlich die exhibitionistische Handlung. § 183a StGB hingegen erfasst jeden – unabhängig vom Geschlecht – der öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Dabei ist § 183a StGB ausdrücklich subsidiär: Er gilt nach seinem Wortlaut nur, wenn die Tat nicht bereits nach § 183 StGB strafbar ist. Das bedeutet: Wo § 183 StGB greift, verdrängt er § 183a StGB vollständig.

Wer kann Täter nach § 183 StGB sein?

§ 183 Abs. 1 StGB ist ein sogenanntes Sonderdelikt. Täter kann nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur ein Mann sein. Diese Beschränkung auf das männliche Geschlecht ist in der Rechtswissenschaft seit Längerem Gegenstand der Diskussion, da sie im Spannungsverhältnis zum allgemeinen Gleichheitssatz steht. In der Rechtspraxis ändert das bisher nichts an der geltenden Gesetzeslage: Frauen können als unmittelbare Täterinnen nach § 183 Abs. 1 StGB nicht bestraft werden. Anders verhält es sich bei § 183 Abs. 4 StGB, der die besondere Bewährungsregel auch auf Frauen ausdehnt, soweit diese wegen einer exhibitionistischen Handlung nach einer anderen Vorschrift bestraft werden. § 183a StGB kennt hingegen keinerlei Beschränkung des Täterkreises nach Geschlecht.

Was ist eine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB?

Das Gesetz definiert den Begriff der exhibitionistischen Handlung nicht ausdrücklich. Nach der gefestigten Auslegung in der Rechtsprechung handelt es sich um das Entblößen der Genitalien gegenüber einer anderen Person zur eigenen sexuellen Erregung oder Befriedigung. Entscheidend ist dabei nicht allein die Entblößungshandlung selbst, sondern der sexuelle Bezug zum eigenen Körper sowie die damit verbundene Belästigung einer anderen Person. Die Handlung muss geeignet sein, die belästigte Person in ihrer Gemütsruhe nachhaltig zu stören. Eine körperliche Berührung oder ein anderes körperliches Einwirken auf das Opfer ist nicht erforderlich; die exhibitionistische Handlung ist eine sogenannte Distanzhandlung.

Was ist eine „öffentliche sexuelle Handlung“ nach § 183a StGB?

§ 183a StGB erfasst ein deutlich weiteres Spektrum an Verhaltensweisen als § 183 StGB. Bestraft wird nach dieser Norm, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Der Begriff der sexuellen Handlung orientiert sich an § 184h Nr. 1 StGB und meint jede Handlung, die nach allgemeiner Auffassung im sexuellen Bereich liegt und von einiger Erheblichkeit ist. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist erfüllt, wenn die Handlung einem unbestimmten oder zumindest nicht nach persönlichen Beziehungen abgegrenzten Personenkreis wahrnehmbar ist – etwa in einem Park, auf einem öffentlichen Parkplatz oder in einem Freibad. Rein private Handlungen, selbst wenn sie im Freien vorgenommen werden, können den Tatbestand nicht erfüllen, sofern keine Dritten die Situation wahrnehmen können oder wollen.

Was bedeutet das Absichts- und Wissentlichkeitsmerkmal in § 183a StGB?

§ 183a StGB verlangt auf subjektiver Seite, dass die Erregung des Ärgernisses absichtlich oder wissentlich herbeigeführt wird. Absicht bedeutet zielgerichtetes Wollen; Wissentlichkeit setzt voraus, dass der Täter das Ärgernis als sichere Folge seines Handelns erkennt. Bloß bedingter Vorsatz – also das Inkaufnehmen des Ärgernisses als mögliche Folge – genügt nicht. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu § 183 StGB, der für die Belästigungshandlung keinen erhöhten Vorsatzgrad voraussetzt. In der Praxis kann dieses Merkmal ein zentraler Angriffspunkt für die Verteidigung sein, wenn sich nachweisen lässt, dass der Beschuldigte nicht mit dem erforderlichen Vorsatzgrad gehandelt hat.

Ist § 183 StGB ein Antragsdelikt?

Ja. § 183 Abs. 2 StGB bestimmt ausdrücklich, dass die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird. Das bedeutet: Stellt das Opfer keinen Strafantrag, kann die Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich nicht tätig werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, wird auch ohne Antrag ermittelt. In der Praxis kommt das vor allem dann vor, wenn es sich um Serientäter handelt oder wenn die Tat vor Kindern begangen wurde. § 183a StGB hingegen enthält keinen Antragsvorbehalt. Diese Norm ist ein sogenanntes Offizialdelikt: Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat von Amts wegen, ohne dass es eines Strafantrags bedarf.

Welche Strafe droht bei § 183 und § 183a StGB?

Beide Normen sehen denselben Strafrahmen vor: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Eine Mindestfreiheitsstrafe ist nicht vorgesehen; in der Praxis wird bei erstmaligen Taten häufig eine Geldstrafe verhängt. Die tatsächliche Strafhöhe richtet sich nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln der §§ 46 ff. StGB, insbesondere nach der Schwere des Unrechts, dem Grad der Schuld und der persönlichen Situation des Täters. Zu beachten ist, dass Verurteilungen wegen Taten nach §§ 183 und 183a StGB im Bundeszentralregister eingetragen werden und sich auf ein erweitertes Führungszeugnis auswirken – mit möglichen Folgen für die berufliche Tätigkeit, insbesondere in Berufsfeldern mit Kindern oder Jugendlichen.

Was bedeutet die besondere Bewährungsregelung in § 183 Abs. 3 StGB?

§ 183 Abs. 3 StGB enthält eine Sonderregelung für die Strafaussetzung zur Bewährung, die über die allgemeinen Voraussetzungen des § 56 StGB hinausgeht. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Normalerweise setzt § 56 StGB eine günstige Sozialprognose voraus, die ohne Vollstreckung erreichbar ist. § 183 Abs. 3 StGB lässt demgegenüber eine Bewährungsaussetzung auch dann zu, wenn die Prognose von der erfolgreichen Durchführung einer Therapie abhängt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass exhibitionistische Handlungen häufig mit psychischen Störungen verbunden sind. Eine entsprechende Vorschrift enthält § 183a StGB nicht. Abs. 4 von § 183 StGB erweitert diese Möglichkeit auch auf Männer und Frauen, die wegen exhibitionistischer Handlungen nach anderen Normen bestraft werden.

Wann ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?

Bei Vorwürfen nach § 183 oder § 183a StGB kommen verschiedene Einstellungsmöglichkeiten in Betracht. Bei § 183 StGB besteht die Möglichkeit der Einstellung mangels Strafantrag, wenn kein Strafantrag gestellt wurde oder dieser zurückgenommen wird – sofern kein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Darüber hinaus kann das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters gering ist. Bei § 153a StPO ist eine Einstellung gegen Auflagen möglich, etwa die Auflage zur Teilnahme an einer therapeutischen Maßnahme. Auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn der Tatvorwurf nicht hinreichend nachweisbar ist. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung erhöht die Chancen auf eine verfahrensschonende Lösung erheblich.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung nach § 183 oder § 183a StGB erhalten habe?

Die erste und wichtigste Maßnahme: Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor Sie rechtlichen Rat erhalten haben. Das Schweigerecht ist ein fundamentales Beschuldigtenrecht – es gibt keine Pflicht, sich gegenüber Ermittlungsbehörden zu erklären. Jede unbedachte Aussage kann das Verfahren erheblich erschweren. Beauftragen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung. Im Rahmen des Mandats beantrage ich Akteneinsicht, um die dem Vorwurf zugrundeliegenden Beweise zu prüfen. Erst danach lässt sich eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln – sei es die Anfechtung der Tatvorwürfe, die Prüfung von Verfahrenseinstellungen oder die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.

Fazit

Der Unterschied zwischen § 183 und § 183a StGB liegt nicht nur in der Formulierung, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf das Verfahren: auf die Frage, ob ein Strafantrag erforderlich ist, welche Strafrahmen und Verteidigungsansätze in Betracht kommen und wie das Gericht bei der Strafzumessung vorgeht. Wer mit einem Vorwurf nach einer dieser Normen konfrontiert ist, sollte so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung suchen. Ich stehe Ihnen bundesweit und rund um die Uhr für eine vertrauliche Ersteinschätzung zur Verfügung.

Haben Sie eine Vorladung erhalten oder wird gegen Sie ermittelt? Ich begleite Sie durch das Verfahren – diskret, erfahren und mit klarem Fokus auf das bestmögliche Ergebnis.

Jetzt Kontakt aufnehmen (https://strafverteidigung-roth.de/kontakt/)

Häufig gestellte Fragen

Ist § 183a StGB immer subsidiär zu § 183 StGB?

Ja. Der Wortlaut des § 183a StGB ist eindeutig: Die Norm greift nur, wenn die Tat nicht in § 183 StGB mit Strafe bedroht ist. Ist der Tatbestand des § 183 StGB erfüllt, scheidet eine Bestrafung nach § 183a StGB vollständig aus.
Nach dem geltenden Gesetzeswortlaut nein. § 183 Abs. 1 StGB bezeichnet als Täter ausdrücklich einen Mann. Eine Frau, die öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, kann allerdings nach § 183a StGB bestraft werden.
§ 183 StGB setzt kein erhöhtes Vorsatzmerkmal voraus; dolus eventualis genügt. § 183a StGB verlangt dagegen, dass das öffentliche Ärgernis absichtlich oder wissentlich erregt wird. Bloß bedingter Vorsatz reicht für § 183a StGB nicht aus.
Grundsätzlich ja. § 183 Abs. 2 StGB sieht vor, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Ausnahme: Die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und schreitet von Amts wegen ein.
Nein. Die besondere Bewährungsklausel des § 183 Abs. 3 StGB, die eine Strafaussetzung auch bei längerer erforderlicher Heilbehandlung ermöglicht, gilt nur im Rahmen von § 183 StGB. § 183a StGB enthält keine entsprechende Regelung; es gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 56 StGB.
Öffentlichkeit im Sinne des § 183a StGB ist gegeben, wenn die Handlung einem unbestimmten oder nicht nach persönlichen Beziehungen abgegrenzten Personenkreis zugänglich ist. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die konkrete Wahrnehmung durch Dritte nicht erforderlich; es genügt, dass die Handlung abstrakt wahrnehmbar ist.
Eine Verurteilung nach § 183 oder § 183a StGB wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie in einem Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe und den Tilgungsfristen des BZRG ab. Bei einem erweiterten Führungszeugnis, das für Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen erforderlich ist, erscheinen Verurteilungen nach §§ 183 und 183a StGB nach § 32 Abs. 5 BZRG grundsätzlich.
§ 183 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung und das Interesse an sexueller Nichtbelästigung. § 183a StGB schützt das allgemeine öffentliche Interesse an der Freiheit von sexuellem Ärgernis im öffentlichen Raum – ein kollektives Schutzgut, das nicht einer bestimmten Einzelperson zugeordnet ist.
Ja, wenn kein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, führt die Rücknahme des Strafantrags zur Einstellung des Verfahrens. Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden (§ 77d Abs. 1 S. 2 StGB).
Nicht immer. Soweit eine Tathandlung die Merkmale beider Normen zu erfüllen scheint, ist aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel des § 183a StGB zunächst zu prüfen, ob § 183 StGB einschlägig ist. Erst wenn dieser Tatbestand nicht erfüllt ist – etwa weil die Tatperson eine Frau ist oder keine exhibitionistische Handlung im engeren Sinne vorliegt – kommt § 183a StGB in Betracht.