
Verjährung bei § 184b StGB: Fristen, Beginn und Ruhen
Die Verjährung bei § 184b StGB wurde durch die Regelung zum Ruhen bis zum 30. Lebensjahr des Opfers erheblich verlängert – dies gilt jedoch nur für Herstellungsdelikte. Die Frist beträgt je nach Tatbegehung 5 oder 10 Jahre. Herstellungstaten sind damit in Einzelfällen über 40 Jahre verfolgbar. Weiterlesen für alle Details!







