Nicht geringe Menge Kokain: Rechtliche Grundlagen, Folgen und Verteidigungsmöglichkeiten
Als „nicht geringe Menge“ gilt bei Kokain eine Menge von 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, wobei der tatsächliche Reinheitsgehalt des sichergestellten Stoffes entscheidend ist. Bei Handeltreiben oder Besitz einer nicht geringen Menge droht gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 15 Jahren, unabhängig davon, ob eine Handelsabsicht vorliegt. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist von entscheidender Bedeutung, da bereits in der frühen Phase des Ermittlungsverfahrens wichtige Weichen gestellt werden können.