Amphetamin „nicht geringe Menge“: Rechtslage, Folgen und Verteidigungsstrategien
Bei Amphetamin liegt die „nicht geringe Menge“ bei 10 Gramm reinem Wirkstoff, was je nach Reinheitsgrad etwa 20-50 Gramm Straßenamphetamin entspricht. Bereits der bloße Besitz dieser Menge ohne Handelsabsicht ist nach § 29a BtMG strafbar und führt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, die nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine frühzeitige und spezialisierte Strafverteidigung ist entscheidend, um durch Strategien wie die Prüfung von Gutachten oder den Nachweis persönlicher Umstände eine Strafmilderung zu erreichen.